Regelinsolvenzverfahren |
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet, § 13 Abs.1 Satz 1 InsO |
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Insolvenzgläubiger
Voraussetzung:
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rechtliches Interesse an der Eröffnung |
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Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungs- grundes |
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Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren Das Insolvenzgericht prüft Vorliegen der
Eröffnungsvoraussetzungen
Das Gericht kann eigene Ermittlungen von Amts wegen durchführen
Das Gericht hat gemäß § 21 ff. InsO zugunsten der Insolvenzmasse alle Maßnahmen zu treffen die erforderlich sind zur:
vorläufigen Sicherung
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Insolvenzschuldner
Voraussetzung:
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Darlegung des Insolvenzgrundes
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Unter Umständen gleichzeitige Vorlage eines Insolvenzplans |
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Insolvenzfähigkeit
natürliche Personen
juristische Personen
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
Nachlass |
Das Gericht kann insbesondere anordnen:
Bestellung eines Insolvenzgutachters;
Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes;
Bestellung eines vor- läufigen Insolvenz- verwalters;
Bestellung eines vor- läufigen Insolvenz- verwalters mit Zu- stimmungsvorbehalt;
Einstellung oder Untersagung von Zwangsvoll- streckungsmaß- nahmen. |
Eröffnungsgründe
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Zahlungs- unfähigkeit
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drohende Zahlungs- unfähigkeit |
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Überschuldung |
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Aufgaben des Insolvenzgutachters und vorläufigen Insolvenzverwalters
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Erhebung von Unterlagen und Informationen beim Schuldner und den Gläubigern |
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Vermögen sichern und erhalten (§ 22 Abs.1 Satz 2 Ziffer 1 InsO) |
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Unternehmen fortführen (§ 22 Abs.1 Satz 2 Ziffer 2 InsO) |
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Gutachtenerstellung zum Eröffnungsgrund, Fortführungs- möglichkeiten und Deckung der Verfahrenskosten |
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch
Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO)
Aufforderung der Gläubiger zur Forderungsanmeldung (§ 28 InsO) und Bestimmung der Anmeldefrist
Bestimmung des Berichts- und Prüfungstermins (§ 29 InsO)
Bestellung des Insolvenzverwalters (§ 56 InsO) |
Soweit die Kosten nicht gedeckt sind und auch keine Kostenstundung gewährt wurde: Abweisung des Insolvenz- verfahrens mangels Masse |
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gegebenenfalls Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO |
Berichtstermin (§ 156 InsO)
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Bericht des Insolvenz- verwalters über die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners, ihre Ursachen und die Fortführungsmöglichkeiten, die einzelnen Verwertungsarten, insbesondere Dar- legung der Sanierungs- fähigkeit des schuld- nerischen Unternehmens und Möglichkeiten eines Insolvenzplanes |
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Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens und über die Art der Verwertung (§ 157 InsO) |
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Verlauf des Prüfungstermins (§§ 29, Abs. 1 Ziff. 2, 176 InsO)
Forderungsprüfung: feststellen oder bestreiten
Feststellungsklage durch Gläubiger möglich §§ 179 ff. InsO |
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Verwertungsarten und Sanierungsmöglichkeiten |
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Sanierung
leistungswirtschaftliche Sanierung
finanzwirtschaftliche Sanierung |
Übertragende Sanierung Übertragung des Unternehmens oder eines Unternehmensteils auf einen anderen Rechtsträger (ggf. Verwertung restlicher Vermögensgegenstände) |
Liquidation sofortige Verwertung der Aktivwerte |
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Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO)
Sanierungsplan unter Fortführung des bisherigen Rechtsträgers
Sanierungsplan unter Fortführung durch Dritte
Liquidationsplan |
Übertragung des Betriebes auf eine Auffanggesellschaft. Verwalter ist für die Masse Gesellschafter. |
Verkauf der Auffanggesellschaft (entschuldet) |
Verteilung des Verwertungs- erlöses an Insolvenzgläubiger (§§ 187 ff. InsO)
ggf. Abschlagszahlungen (§ 200 InsO)
Schlussverteilung |
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Verkauf der Auffanggesellschaft (entschuldet) |
Aufhebung des Insolvenz- verfahrens (§ 200 InsO) |
Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) |
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ggf. Abschluss eines Restschuldbefreiungsverfahrens bei natürlichen Personen (§ 286 ff. InsO) |
Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus Planerträgen |
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Restschuldbefreiung (§ 227 InsO) |