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07.05.2026 Firma. Markenrechte : Streit über gleiche Namen oder Koexistenz ; wie schützt man einen Marke vor einer Insolvenz?
Information

Beitrag: Firmenschutz, Markenrecht, Koexistenzvereinbarung und Markenholding bei gleichem Unternehmensnamen. 
Die Rechtsprechung zu BCCAugsburger PuppenkistePeek & CloppenburgHard Rock Cafe und der Duplo-Fall zeigen, dass Kämpfe um Marken und Firmen schon lange Tradition haben.

1. Ausgangspunkt

Wenn zwei Unternehmen denselben oder einen ähnlichen Namen verwenden, geht es nicht nur um die Frage, wer im Handelsregister steht. Zu prüfen sind mehrere Ebenen:


Firma nach dem HGB,
Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG,
eingetragene Marke,
Domain und Internetauftritt,
tatsächliche Benutzung im Geschäftsverkehr,
Priorität,
Branchennähe,
Kennzeichnungskraft,
Verwechslungsgefahr,
Verwirkung
und gegebenenfalls eine gewachsene Koexistenz- oder Gleichgewichtslage.


Gerade bei dem Beispiel „Sanus“ im Bereich Krankenpflege und „Sanus“ im Bereich Steuerberatung spricht vieles dafür, nicht sofort streitig vorzugehen, sondern eine Koexistenzvereinbarung mit klarer Branchenabgrenzung zu verhandeln.




2. Die Firma nach §§ 17 ff. HGB Was ist die Firma?

Die Firma ist der handelsrechtliche Name des Kaufmanns oder der Handelsgesellschaft. Nach § 17 HGB ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt; unter seiner Firma kann er auch klagen und verklagt werden.  


Beispiel:


Sanus GmbH ist die Firma.
Der Unternehmensgegenstand kann dagegen Krankenpflege, Altenpflege, Betreuung älterer Menschen, Steuerberatung oder eine andere Tätigkeit sein.


Die Firma ist also der Name des Rechtsträgers, nicht der Geschäftsgegenstand selbst.




Firmenwahrheit und Unterscheidungskraft, § 18 HGB

§ 18 HGB verlangt, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.  


Das ist der Grundsatz der Firmenwahrheit.


Die Firma darf also nicht täuschen über:



  • Art und Umfang des Unternehmens,

  • Rechtsform,

  • besondere Zulassungen,

  • gemeinnützige oder öffentliche Stellung,

  • tatsächlichen Geschäftsgegenstand.


Eine reine Pflege- oder Betreuungsgesellschaft darf deshalb nicht so auftreten, als sei sie ein Krankenhaus, eine ärztliche Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Stelle, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft.




Rechtsformzusatz, § 19 HGB

Die Rechtsform muss in der Firma klar erkennbar sein. § 19 HGB regelt die Firmenzusätze unter anderem für Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sowie Fälle, in denen keine natürliche Person persönlich haftet.  


Im Rechtsverkehr genügt daher nicht nur:


Sanus


sondern erforderlich ist beispielsweise:


Sanus GmbH
oder noch klarer:
Sanus Pflege GmbH.




Firmenausschließlichkeit, § 30 HGB

§ 30 HGB regelt die örtliche Firmenausschließlichkeit. Jede neue Firma muss sich von allen bereits bestehenden und eingetragenen Firmen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde deutlich unterscheiden.  


Wichtig:


§ 30 HGB wirkt vor allem örtlich. Zwei gleichnamige oder ähnliche Firmen in verschiedenen Städten sind nicht automatisch handelsrechtlich unzulässig. Bei gleicher Gemeinde steigt das Risiko dagegen erheblich.


Beispiel:


Sanus GmbH
und
Sanus Steuerberatungsgesellschaft mbH


In derselben Gemeinde wäre zu prüfen, ob der Zusatz „Steuerberatungsgesellschaft“ ausreicht, um die Firmen deutlich zu unterscheiden. Der gemeinsame Bestandteil Sanus bleibt prägend.




Firmenschutz, § 37 HGB

§ 37 HGB schützt gegen unbefugten Firmengebrauch. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt wird, kann Unterlassung verlangen; Schadensersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben möglich.  


Typische Folgen sind:



  • Abmahnung,

  • Unterlassungserklärung,

  • Änderung der Firma,

  • Änderung von Briefbogen, E-Mail-Signatur, Website, Domains und Werbung,

  • einstweilige Verfügung,

  • Unterlassungsklage,

  • gegebenenfalls Schadensersatz.




Fortführung der Firma, § 22 HGB

§ 22 HGB erlaubt die Fortführung einer bisherigen Firma, wenn ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erworben wird. Voraussetzung ist insbesondere, dass der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Fortführung der Firma einwilligen.


Beispiel:


Ein eingeführter Pflegedienst wird verkauft. Der Erwerber darf die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des § 22 HGB fortführen.


Zu beachten ist dann aber auch § 25 HGB. Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, kann unter bestimmten Voraussetzungen für frühere Geschäftsverbindlichkeiten haften.




§ 176 HGB

§ 176 HGB gehört nicht zum Firmenrecht im engeren Sinne. Die Vorschrift betrifft die Haftung eines Kommanditisten vor Eintragung der KG beziehungsweise bei Eintritt eines Kommanditisten. Für den Namenskonflikt „Sanus Pflege“ gegen „Sanus Steuerberatung“ ist § 176 HGB deshalb regelmäßig nicht der zentrale Prüfungsmaßstab.




3. Marke, Firma und geschäftliche Bezeichnung Was schützt § 5 MarkenG?

§ 5 MarkenG schützt geschäftliche Bezeichnungen. Dazu gehören insbesondere:



  1. Unternehmenskennzeichen, also Namen, Firmen oder besondere Bezeichnungen eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebs.

  2. Werktitel, also Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmen, Musikwerken, Bühnenwerken, Software, Apps oder vergleichbaren Werken.


Für den Fall Sanus ist vor allem das Unternehmenskennzeichen wichtig.


Beispiele:



  • Sanus GmbH als Firma,

  • Sanus Pflege als Unternehmenskennzeichen,

  • Sanus Steuerberatung als Unternehmenskennzeichen,

  • SANUS als eingetragene Marke.




Unterschied zwischen Marke, Firma und Unternehmenskennzeichen BegriffWas wird geschützt?BeispielFirmaName des Kaufmanns oder der GesellschaftSanus GmbHUnternehmenskennzeichenBezeichnung eines Unternehmens im VerkehrSanus PflegeMarkeZeichen für Waren oder DienstleistungenSANUS für PflegedienstleistungenDomainInternetadresse, kann kennzeichenrechtlich relevant seinsanus-pflege.deGeschäftsbezeichnungOberbegriff für Unternehmenskennzeichen und WerktitelSanus als Unternehmenskennzeichen

Die Marke schützt ein Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.
Die Firma bezeichnet den Rechtsträger.
Das Unternehmenskennzeichen schützt den Namen oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr.




Ansprüche aus § 14 und § 15 MarkenG

Bei einer eingetragenen Marke gewährt § 14 MarkenG dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Bei Unternehmenskennzeichen und sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen ist § 15 MarkenG maßgeblich. § 15 MarkenG gibt dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht und regelt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei rechtsverletzender Benutzung.


Bei Verletzung kommen insbesondere in Betracht:



  • Unterlassung,

  • Beseitigung,

  • Auskunft,

  • Schadensersatz,

  • Änderung von Firma, Website, Domain, Werbung und Google-Profil,

  • gegebenenfalls Löschung oder Einschränkung einer Marke.




4. Was gilt, wenn der Name schon lange benutzt wurde, aber keine Marke eingetragen ist?

Dann ist der Name nicht schutzlos.


Ein Unternehmensname kann schon durch Benutzung als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG geschützt sein. Eine Markeneintragung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob der Name im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen benutzt wird und Kennzeichnungskraft besitzt.


Zu prüfen ist dann:



  1. Wer hat den Namen zuerst benutzt?

  2. Seit wann ist die Benutzung nachweisbar?

  3. Wo wurde der Name benutzt?

  4. Für welche Waren oder Dienstleistungen wurde er benutzt?

  5. Besteht Branchennähe?

  6. Gibt es tatsächliche Verwechslungen?

  7. Gibt es eine spätere Markenanmeldung?

  8. Wurde die Benutzung des anderen über längere Zeit geduldet?


Ein älteres Unternehmenskennzeichen kann einer späteren Marke entgegenstehen. Das ist besonders wichtig, wenn jemand Jahre später versucht, durch eine Markenanmeldung einen bereits bestehenden Namensträger zu verdrängen.




5. Kann eine Jahre später angemeldete Marke unzulässig sein?

Ja. Eine spätere Markenanmeldung kann angreifbar sein, wenn sie ältere Rechte verletzt, bösgläubig erfolgt oder eine gewachsene Koexistenzlage einseitig verschiebt.


Älteres Unternehmenskennzeichen

Wenn ein Unternehmen den Namen schon vorher im geschäftlichen Verkehr benutzt hat, kann ein älteres Unternehmenskennzeichen bestehen. Eine spätere Marke kann dann nicht ohne Weiteres gegen den älteren Benutzer eingesetzt werden.


Bösgläubige Markenanmeldung

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG sind bösgläubig angemeldete Marken von der Eintragung ausgeschlossen. Bösgläubigkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn jemand den bereits benutzten Namen eines anderen kennt und die Marke nicht redlich zur eigenen Kennzeichnung, sondern zur Behinderung oder Verdrängung anmeldet.


Störung einer Gleichgewichtslage

Wenn zwei Unternehmen über Jahre denselben oder einen ähnlichen Namen nebeneinander benutzt haben, kann eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage entstehen. Dann darf eine Partei diese Lage nicht durch eine spätere breite Markenanmeldung einseitig zulasten der anderen Partei verschieben. Diese Linie ist besonders aus der Rechtsprechung zu Peek & Cloppenburg bekannt.




6. Verwirkung, § 21 MarkenG

§ 21 MarkenG regelt die Verwirkung. Vereinfacht: Wer die Benutzung eines jüngeren Zeichens über fünf aufeinanderfolgende Jahre in Kenntnis duldet, kann später unter Umständen nicht mehr gegen diese konkrete Benutzung vorgehen. Eine wichtige Ausnahme gilt bei Bösgläubigkeit.


Wichtig ist aber:


Verwirkung bedeutet nicht, dass der andere künftig alles darf.


Sie betrifft grundsätzlich nur die konkrete oder gleichartige Nutzung, die über längere Zeit geduldet wurde. Eine spätere Ausweitung, etwa in neue Branchen, neue Markenanmeldungen, neue Domains oder Merchandising, kann erneut angreifbar sein.




7. Leitentscheidungen BGH „BCC“

Die Entscheidung BGH, Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 10/09 – BCC ist zentral für Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagworte. Der BGH hat klargestellt, dass auch ein Firmenschlagwort, etwa eine Buchstabenfolge, selbständig kennzeichenrechtlich geschützt sein kann. Außerdem hat der BGH betont, dass die Branchennähe eigenständig zu prüfen ist; sie hängt nicht einfach von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens ab.


Bedeutung für Sanus:


Der gemeinsame Bestandteil Sanus kann kennzeichenrechtlich relevant sein. Trotzdem muss gesondert geprüft werden, ob Krankenpflege und Steuerberatung branchennah genug sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.




BGH „Augsburger Puppenkiste“

In der Entscheidung BGH, Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 200/06 – Augsburger Puppenkiste ging die Augsburger Puppenkiste gegen die Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ vor. Der BGH wies die Klage ab und verneinte eine Verwechslungsgefahr.


Kernaussagen:



  • Es kommt auf den Gesamteindruck der Zeichen an.

  • Ein einzelner kennzeichnungsschwacher Bestandteil kann nicht ohne Weiteres monopolisiert werden.

  • Der Bestandteil „Puppenkiste“ war für den betroffenen Bereich beschreibungsnah beziehungsweise kennzeichnungsschwach.

  • Die Ortszusätze „Augsburger“ und „Leipziger“ trugen zur Unterscheidung bei.


Bedeutung für Sanus:


Auch wenn zwei Unternehmen denselben Bestandteil verwenden, folgt daraus nicht automatisch ein Unterlassungsanspruch. Entscheidend bleiben Gesamteindruck, Kennzeichnungskraft, Zusätze, Branchenabstand und tatsächliche Verwechslungsgefahr.




BGH „Peek & Cloppenburg“

Die Rechtsprechung zu Peek & Cloppenburg ist besonders wichtig bei gleichnamigen Unternehmen. Es gab zwei unabhängige Unternehmen mit der Bezeichnung Peek & Cloppenburg. Der BGH entwickelte den Gedanken einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage: Wenn zwei gleichnamige Unternehmen lange nebeneinander bestehen, darf eine Partei diese Lage nicht einseitig zulasten der anderen stören.


In Peek & Cloppenburg II wurde hervorgehoben, dass eine Gleichgewichtslage regelmäßig auch dann gestört werden kann, wenn eine Partei ihre markenrechtliche Position durch weitere Markeneintragungen verfestigt.


Bedeutung für Sanus:


Wenn Sanus Pflege und Sanus Steuerberatung über Jahre nebeneinander existieren, sollte keine Partei später versuchen, durch eine breite Markenanmeldung den anderen in seinem bisherigen Bereich zu verdrängen.




BGH „Hard Rock Cafe“

Die Entscheidung BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 188/11 – Hard Rock Cafe betrifft die Verwirkung von Kennzeichenansprüchen. Das Heidelberger Hard Rock Cafe durfte seinen Restaurantbetrieb unter dieser Bezeichnung fortführen, weil die Nutzung über viele Jahre geduldet worden war. Zugleich wurde aber der Vertrieb bestimmter Merchandising-Artikel untersagt.


Kernaussage:


Verwirkung schützt nur die konkret geduldete Nutzung, nicht jede spätere Ausweitung.


Übertragen auf Sanus:


Wenn eine Steuerberatung seit Jahren unter Sanus Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig ist und dies geduldet wurde, kann ein Angriff auf genau diese Nutzung verwirkt sein. Daraus folgt aber nicht, dass die Steuerberatung später Sanus auch für Pflegeleistungen oder als breite Marke im Pflegebereich anmelden dürfte.




Der „Duplo“-Fall

Der sogenannte Duplo-Fall ist keine BGH-, sondern eine Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 18.09.2003 – 3 U 275/01. Es ging um „duplo“ für Schokoladenriegel und „duplo“ für Rasierapparate beziehungsweise Rasierklingen. Das OLG Hamburg verneinte trotz Zeichenidentität und Bekanntheit der Süßwarenmarke eine Verwechslungsgefahr, weil Schokoladenriegel und Rasierprodukte zu weit auseinanderliegen.


Kernaussage:


Selbst eine bekannte Marke genießt keinen schrankenlosen Schutz für völlig entfernte Waren- oder Dienstleistungsbereiche.


Bedeutung für Sanus:


Wenn schon bei einer bekannten Marke wie „duplo“ der erhebliche Warenabstand entscheidend sein kann, spricht bei Krankenpflege gegenüber Steuerberatung erst recht viel dafür, die deutliche Branchenferne ernst zu nehmen.




8. Prüfungsschema bei Namenskollision

Bei zwei Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Namen sollte man systematisch prüfen:


1. Wer hat was?

  • Handelsregisterfirma,

  • Unternehmenskennzeichen,

  • Firmenschlagwort,

  • Logo,

  • Domain,

  • Social-Media-Name,

  • Google-Unternehmensprofil,

  • deutsche Marke,

  • Unionsmarke,

  • internationale Registrierung,

  • tatsächlich benutzte Kurzbezeichnung.


2. Wer war zuerst?

  • Handelsregistereintragung,

  • Beginn der tatsächlichen Benutzung,

  • Markenanmeldung,

  • Markeneintragung,

  • Domainregistrierung,

  • erste Rechnungen,

  • erste Werbung,

  • erste Website,

  • erste Verträge,

  • Presseberichte,

  • Branchenverzeichnisse.


3. Wo wurde benutzt?

  • gleiche Gemeinde,

  • gleiche Region,

  • bundesweite Tätigkeit,

  • nur lokaler Markt,

  • gezielte Internetwerbung,

  • bundesweite Auffindbarkeit über Google.


4. Wie nah sind die Tätigkeitsbereiche?

Zu prüfen sind:



  • gleiche oder ähnliche Branche,

  • gleicher Kundenkreis,

  • gleiche Vertriebswege,

  • gleiche Werbekanäle,

  • gleiche Zielgruppe,

  • naheliegende Expansion,

  • mögliche wirtschaftliche Verbindung aus Sicht des Verkehrs.


5. Wie stark ist die Kennzeichnungskraft? KennzeichnungskraftBeispielWirkungschwachbeschreibender Begriffenger Schutzbereichnormalunterscheidungskräftiger Begriffnormaler Schutzstarkbekannte Marke / eingeführtes Kennzeichenweiter Schutzbereich

Bei Sanus ist zu beachten: Im Gesundheits- und Pflegebereich hat der Begriff einen gewissen Anklang an „gesund“. Das kann die Kennzeichnungskraft etwas schwächen. Für eine Steuerberatung ist dieser Bezug weniger naheliegend.


6. Gibt es tatsächliche Verwechslungen?

Wichtige Beweismittel sind:



  • falsche Anrufe,

  • falsch adressierte E-Mails,

  • falsche Bewerbungen,

  • falsche Rechnungen,

  • falsche Google-Bewertungen,

  • Fehlzuordnungen durch Kunden, Banken, Behörden oder Lieferanten.




9. Risikoanalyse: „Sanus“ Krankenpflege gegen „Sanus“ Steuerberatung Ausgangslage

Eine Gesellschaft heißt:


Sanus GmbH
Tätigkeit: Krankenpflege, Altenpflege, Betreuung älterer Menschen.


Eine andere Gesellschaft heißt:


Sanus Steuerberatungsgesellschaft mbH
Tätigkeit: Steuerberatung, Buchhaltung, Jahresabschluss, Lohnabrechnung.




Zeichenähnlichkeit

Der gemeinsame Bestandteil Sanus ist identisch. Das spricht zunächst für ein Kollisionsrisiko.




Branchenähnlichkeit

Krankenpflege und Steuerberatung liegen sachlich weit auseinander.


Krankenpflege betrifft Gesundheit, Pflege, Betreuung und soziale Dienstleistungen. Steuerberatung betrifft Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung und betriebswirtschaftliche Beratung.


Das spricht deutlich gegen eine starke Verwechslungsgefahr.




Kennzeichnungskraft

Sanus hat im Gesundheitsbereich einen gewissen beschreibungsnahen Anklang. Im Pflegebereich ist die Kennzeichnungskraft daher eher normal bis leicht geschwächt.


Für Steuerberatung ist „Sanus“ weniger beschreibend und wirkt eher fantasievoll.


Insgesamt ist der Begriff nicht schutzlos, aber auch nicht so stark, dass ohne Weiteres ein branchenübergreifendes Monopol naheliegt.




Örtliche Nähe

Wenn beide Unternehmen in derselben Gemeinde sitzen, steigt das Risiko wegen § 30 HGB und wegen praktischer Verwechslungsgefahr.


Wenn sie in unterschiedlichen Regionen tätig sind, sinkt das Risiko.




Tatsächliche Verwechslungen

Ohne konkrete Fehlleitungen ist ein Angriff deutlich unsicherer.


Mit konkreten Fehlleitungen steigt das Risiko erheblich, etwa bei:



  • falschen Kundenanfragen,

  • falschen Rechnungen,

  • falschen Bewerbungen,

  • falschen Bewertungen,

  • Behörden- oder Bankverwechslungen.




Spätere Markenanmeldung

Besonders kritisch wäre es, wenn eine Partei später SANUS nicht nur für den eigenen Bereich, sondern auch für den Bereich der anderen Partei anmeldet.


Beispiele:



  • Steuerberatung meldet SANUS auch für Pflege, Altenbetreuung oder Gesundheitsdienste an.

  • Pflegegesellschaft meldet SANUS auch für Steuerberatung, Buchhaltung oder Jahresabschluss an.


Das wäre ein typischer Fall für Widerspruch, Löschungsantrag, Nichtangriffsklausel oder eine Koexistenzvereinbarung.




10. Kämpfen oder ändern?

Meine Bewertung:


Bei Krankenpflege gegen Steuerberatung sollte man grundsätzlich nicht sofort auf vollständige Unterlassung oder Namensänderung klagen.


Die Branchen sind deutlich unterschiedlich. Ein Prozess wäre unsicher. Die besseren Argumente sprechen für eine vertragliche Koexistenz mit klarer Abgrenzung.


Ampelbewertung SituationRisikoEmpfehlungverschiedene Orte, klare Zusätze, keine VerwechslungenniedrigKoexistenz genügtgleiche Stadt, identischer Namenskern, unklare AußendarstellungmittelAbgrenzungsvereinbarungkonkrete Fehlleitungen nachweisbarmittel bis hochAbmahnung oder strenge Koexistenzregelungspätere breite Markenanmeldung auch für fremden BereichhochWiderspruch / Löschung prüfenExpansion in den Bereich des anderenhochUnterlassung prüfenjahrelange friedliche NebennutzungKoexistenzlagevertraglich absichern Ergebnis

Nicht vorschnell kämpfen.
Nicht vorschnell ändern.
Sinnvoll ist:


Absichern, abgrenzen, Koexistenzvereinbarung schließen.


Eine Namensänderung wäre nur dann ernsthaft zu erwägen, wenn die eigene Position deutlich jünger, schlecht dokumentiert und wirtschaftlich noch nicht stark etabliert ist oder wenn Verwechslungen trotz Abgrenzung dauerhaft nicht beherrschbar sind.




11. Kostenüberblick

Die amtlichen DPMA-Gebühren für eine deutsche Markenanmeldung betragen derzeit 290 € bei elektronischer Anmeldung für bis zu drei Klassen, 300 € bei Papieranmeldung, 100 € für jede weitere Klasse ab der vierten Klasse und 200 € zusätzlich für eine beschleunigte Prüfung.


Grobe anwaltliche und gerichtliche Orientierung:


MaßnahmeGrobe GrößenordnungRegister- und Markenrechercheca. 500 € bis 1.500 €Markenanmeldung mit anwaltlicher Begleitungca. 800 € bis 2.500 € zzgl. Amtsgebühreneinfache Koexistenzvereinbarungca. 1.500 € bis 3.500 €Koexistenzvereinbarung mit Verhandlung, Marken, Domains und Vertragsstrafeca. 3.000 € bis 7.500 €außergerichtliche Abmahnunghäufig ca. 1.500 € bis 3.500 €gerichtliches Verfahren 1. Instanzhäufig fünfstelliges Kostenrisiko

Die konkreten Kosten hängen vom Streitwert, der Zahl der Marken und Domains, dem Verhandlungsaufwand, der Eilbedürftigkeit und dem Umfang der Prüfung ab.




12. Koexistenzvereinbarung als sachgerechte Lösung

Bei zwei Unternehmen mit gleichem Namen, aber unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, ist eine Koexistenzvereinbarung häufig die wirtschaftlich beste Lösung.


Sie sollte regeln:



  1. Beide Parteien dürfen den Namen weiter benutzen.

  2. Jede Partei bleibt in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich.

  3. Keine Partei nutzt den Namen im Bereich der anderen Partei.

  4. Markenanmeldungen werden auf den eigenen Bereich beschränkt.

  5. Bereits bestehende Marken werden nicht gegen die vertragsgemäße Nutzung der anderen Partei eingesetzt.

  6. Domains, Websites, Google-Profile und Werbung müssen klar unterscheidbar sein.

  7. Fehlleitungen werden mitgeteilt.

  8. Künftige Expansionen in den Bereich der anderen Partei sind zustimmungspflichtig.

  9. Verstöße werden mit Vertragsstrafe abgesichert.

  10. Die Vereinbarung gilt auch für Rechtsnachfolger.




Musterklauseln Präambel

Die Parteien verwenden jeweils die Bezeichnung „Sanus“ im geschäftlichen Verkehr. Partei A ist im Bereich Krankenpflege, Altenpflege, Betreuung und sozialer Dienstleistungen tätig. Partei B ist im Bereich Steuerberatung, Buchführung, Lohnabrechnung und betriebswirtschaftlicher Beratung tätig. Die Parteien möchten ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche klar voneinander abgrenzen und eine Verwechslungsgefahr vermeiden. Diese Vereinbarung erfolgt .....




Tätigkeitsbereiche

Partei A ist berechtigt, die Bezeichnung „Sanus“ für Krankenpflege, Altenpflege, ambulante Pflege, Seniorenbetreuung, häusliche Betreuung, Pflegeberatung und soziale Betreuungsleistungen zu verwenden.


Partei B ist berechtigt, die Bezeichnung „Sanus“ für Steuerberatung, Buchhaltung, Lohnabrechnung, Jahresabschlusserstellung, Steuererklärungen und betriebswirtschaftliche Beratung zu verwenden.




Gegenseitige Abgrenzung

Partei A verpflichtet sich, die Bezeichnung „Sanus“ nicht für Steuerberatung, Buchhaltung, Jahresabschlusserstellung, Lohnabrechnung oder sonstige steuerberatende Dienstleistungen zu verwenden.


Partei B verpflichtet sich, die Bezeichnung „Sanus“ nicht für Krankenpflege, Altenpflege, ambulante Pflege, Seniorenbetreuung, Pflegeberatung oder sonstige Pflege- und Betreuungsdienstleistungen zu verwenden.




Markenanmeldungen

Jede Partei darf Marken mit dem Bestandteil „Sanus“ nur für ihren eigenen Tätigkeitsbereich anmelden und benutzen.


Eine Anmeldung für den Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei ist .......


Bereits bestehende oder künftige Marken dürfen nicht gegen die vertragsgemäße Nutzung der jeweils anderen Partei eingesetzt werden.




Firmen- und Branchenzusätze

Die Parteien verpflichten sich, im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich einen klarstellenden Branchenzusatz zu verwenden.


Partei A verwendet insbesondere Zusätze wie „Pflege“, „Krankenpflege“, „Seniorenbetreuung“ oder „Altenpflege“.


Partei B verwendet insbesondere Zusätze wie „Steuerberatung“, „Steuerberatungsgesellschaft“, „Steuern“, „Tax“ oder „Buchhaltung“.


Eine isolierte Nutzung der Bezeichnung „Sanus“ ohne unterscheidenden Zusatz ist zu vermeiden, soweit dadurch eine Fehlzuordnung zur anderen Partei entstehen kann.




Internet, Domains und Google

Die Parteien verpflichten sich, bei Domains, Websites, E-Mail-Adressen, Google-Unternehmensprofilen, Social-Media-Auftritten und Werbung klar auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich hinzuweisen.


Keine Partei darf durch ihren Internetauftritt den Eindruck erwecken, sie sei mit der anderen Partei wirtschaftlich, organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich ..... 




Fehlleitungen

Erhält eine Partei Anfragen, Nachrichten, Bewerbungen, Beschwerden, Rechnungen oder sonstige Mitteilungen, die erkennbar für die andere Partei bestimmt sind, wird sie die andere Partei unverzüglich informieren und die Fehlleitung nicht zu eigenen geschäftlichen Zwecken nutzen.




Keine Störung der Gleichgewichtslage

Die Parteien verpflichten sich, eine bestehende oder durch diese Vereinbarung geschaffene kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage nicht einseitig zu ...... Insbesondere werden sie keine Markenanmeldungen, Domainregistrierungen, Werbekampagnen oder Expansionen vornehmen, die den geschützten Bereich der jeweils anderen Partei beeinträchtigen.




Vertragsstrafe

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer angemessenen ........, deren Höhe von der verletzten Partei nach billigem Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird.




13. Kann eine Marke Sacheinlage in eine GmbH sein?

Ja. Eine Marke kann grundsätzlich Sacheinlage in eine GmbH sein.


Eine Marke ist ein immaterielles Schutzrecht und kann übertragen werden. § 27 MarkenG regelt den Rechtsübergang einer Marke; der Übergang einer eingetragenen Marke wird auf Antrag in das Markenregister eingetragen.


Beispiel:


Ein Gesellschafter ist Inhaber der Marke SANUS.
Er gründet eine Sanus Pflege GmbH und bringt die Marke als Sacheinlage auf seinen Geschäftsanteil ein.


Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Marke werthaltig, übertragbar und hinreichend bestimmbar ist.




Anforderungen nach GmbHG

Bei Sacheinlagen muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, genau bezeichnen. § 5 GmbHG regelt außerdem das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 €.


Bei der Anmeldung sind Unterlagen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils erreicht. Das folgt aus § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG.


Das praktische Hauptproblem ist die Bewertung. Wird die Marke überbewertet, muss der einbringende Gesellschafter nach § 9 GmbHG den Fehlbetrag in Geld leisten.




Eingetragene Marke, Markenanmeldung oder bloßer Firmenname? GegenstandSacheinlagefähigkeitBewertungeingetragene Markegrundsätzlich gut möglicham saubersten bewertbarMarkenanmeldungmöglich, aber riskanterunsicher, weil Eintragung offenUnternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenGdenkbar, aber schwierigerNachweis und Übertragbarkeit problematischerbloße Firma / bloßer Namenur eingeschränktregelmäßig nicht isoliert wie eine Marke übertragbarLizenzrechtmöglich, aber kompliziertabhängig von Dauer, Umfang und Kündbarkeit

Am sichersten ist die Einbringung einer eingetragenen, unbelasteten und werthaltigen Marke.


Gerade bei einer Koexistenzlage ist Vorsicht geboten: Eine Marke, die den Tätigkeitsbereich eines anderen gleichnamigen Unternehmens blockiert, kann angreifbar sein. Als Sacheinlage sollte daher nur ein Recht eingebracht werden, das tatsächlich besteht, wirksam übertragbar ist und den vereinbarten Schutzbereich nicht überschreitet.




14. Markenholding: Kann eine eigene Gesellschaft die Marke halten?

Ja. Man kann eine eigene Gesellschaft gründen, die die Marke hält. Das ist eine typische Struktur:


Sanus Marken GmbH
hält die Marke SANUS.


Sanus Pflege GmbH
nutzt die Marke aufgrund eines Lizenzvertrags für Pflegeleistungen.


Sanus Vertrieb GmbH
nutzt die Marke aufgrund eines Lizenzvertrags für Vertrieb, Werbung oder operative Leistungen.


Diese Struktur wird oft als Markenholding, IP-Gesellschaft oder Asset-Holding bezeichnet.




Ist die Marke in der Insolvenz der Vertriebsgesellschaft geschützt?

Grundsätzlich ja, wenn die Marke wirksam der Markenholding gehört.


Die Insolvenzmasse umfasst nach § 35 InsO das Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört oder das er während des Verfahrens erlangt. Gehört die Marke nicht der Vertriebsgesellschaft, sondern einer anderen Gesellschaft, fällt sie grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse der Vertriebsgesellschaft.


In der Insolvenz der Vertriebsgesellschaft hätte der Insolvenzverwalter dann nicht die Marke selbst, sondern nur die Rechte aus dem Lizenzvertrag.


Kurz gesagt:


Gehört die Marke der Markenholding, kann der Insolvenzverwalter der Vertriebsgesellschaft die Marke grundsätzlich nicht als Vermögensgegenstand der Vertriebsgesellschaft verwerten.




Ist das Insolvenzschutz?

Ja, aber nur eingeschränkt.


Es ist ein struktureller Insolvenzschutz, aber kein absoluter Schutzschild.


Die Struktur schützt vor allem davor, dass die Marke im Insolvenzverfahren der operativen Gesellschaft verkauft oder verwertet wird. Sie schützt aber nicht gegen alle Risiken.




15. Risiken der Markenholding
A. Insolvenzanfechtung bei späterer Übertragung

Besonders gefährlich ist folgende Gestaltung:


Die operative GmbH besitzt bereits die Marke.
Dann gerät sie wirtschaftlich in Schwierigkeiten.
Kurz vor der Insolvenz wird die Marke auf eine Schwestergesellschaft oder Holding übertragen.


Das kann anfechtbar sein.


Nach § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen.


Bei einer unentgeltlichen oder zu billigen Übertragung kommt zusätzlich § 134 InsO in Betracht. Unentgeltliche Leistungen sind grundsätzlich anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden.


Bei gezielter Gläubigerbenachteiligung kann auch § 133 InsO relevant werden. Diese Vorschrift betrifft Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz innerhalb bestimmter Fristen.


Folge:


Eine „Rettungsübertragung“ der Marke kurz vor der Insolvenz ist hochriskant.




B. Kapitalerhaltung bei der GmbH

Wenn die operative GmbH die Marke an einen Gesellschafter oder eine nahestehende Gesellschaft überträgt, muss auch das Kapitalerhaltungsrecht beachtet werden. Problematisch wird es insbesondere, wenn die operative GmbH eine werthaltige Marke ohne angemessene Gegenleistung abgibt.


Beispiel:


Die operative GmbH besitzt eine wertvolle Marke.
Sie überträgt diese ohne marktgerechten Kaufpreis auf eine Holding desselben Gesellschafters.


Das kann als verbotene Vermögensverschiebung, verdeckte Ausschüttung oder insolvenzrechtlich anfechtbare Gläubigerbenachteiligung bewertet werden.




C. Lizenzvertrag muss sauber gestaltet sein

Die operative Gesellschaft braucht einen schriftlichen Lizenzvertrag mit der Markenholding.


Darin sollten geregelt werden:



  • Umfang der Nutzung,

  • Gebiet,

  • Waren- und Dienstleistungen,

  • Laufzeit,

  • Lizenzgebühr,

  • Kündigung,

  • Unterlizenzierung,

  • Qualitätskontrolle,

  • Verhalten bei Insolvenz,

  • Nutzung nach Vertragsende,

  • Domain- und Werberechte.


Achtung: In der Insolvenz können laufende gegenseitige Verträge problematisch werden. § 103 InsO gibt dem Insolvenzverwalter bei gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht, ob er Erfüllung verlangt oder ablehnt.


Deshalb sollte man sich nicht allein auf eine einfache Klausel verlassen wie: „Bei Insolvenz endet der Vertrag automatisch.“ Solche insolvenzabhängigen Lösungsklauseln können rechtlich problematisch sein.




16. Wann ist die Markenholding sinnvoll?

Eine Markenholding ist besonders sinnvoll, wenn:



  1. die Marke von Anfang an in der Holding entsteht oder dort angemeldet wird,

  2. die operative Gesellschaft die Marke nur lizenziert,

  3. die Lizenzgebühren marktüblich sind,

  4. die Verträge schriftlich und klar sind,

  5. die Markenrechte sauber registriert sind,

  6. keine Vermögensverschiebung kurz vor der Krise erfolgt,

  7. steuerliche Verrechnungspreise beachtet werden,

  8. keine Gläubiger benachteiligt werden.


Dann ist die Struktur deutlich stabiler.




17. Wann ist die Markenholding gefährlich?

Gefährlich ist sie, wenn:



  • die Marke erst kurz vor der Insolvenz aus der operativen Gesellschaft herausgezogen wird,

  • kein angemessener Kaufpreis gezahlt wird,

  • der Kaufpreis nicht tatsächlich bezahlt wird,

  • die Marke bilanziell oder wirtschaftlich wesentlich für die operative Gesellschaft ist,

  • die operative Gesellschaft ohne Marke praktisch wertlos wird,

  • die Parteien personenidentisch oder nahestehend sind,

  • keine marktgerechte Lizenz gezahlt wird,

  • die Übertragung nur dazu dient, Gläubigerzugriff zu verhindern.


Dann kann der Insolvenzverwalter die Übertragung angreifen.




Ist die Marke auch bei Insolvenz der Markenholding geschützt?

Nein. Wenn die Markenholding selbst insolvent wird, fällt die Marke grundsätzlich in deren Insolvenzmasse. Dann kann der Insolvenzverwalter der Markenholding die Marke verwerten, verkaufen oder über Lizenzverträge entscheiden.


Die Struktur schützt also nur gegen die Insolvenz der operativen Vertriebsgesellschaft, nicht gegen die Insolvenz der Markeninhaberin.




18. Schlussfolgerung für „Sanus Pflege“ und „Sanus Steuerberatung“

Bei Sanus Krankenpflege und Sanus Steuerberatung liegt keine einfache Schwarz-Weiß-Lage vor.


Für ein Kollisionsrisiko spricht:



  • identischer Namensbestandteil Sanus,

  • mögliche Firmenschlagwortfunktion,

  • mögliche gleiche Stadt,

  • mögliche spätere Markenanmeldung,

  • mögliche Internetverwechslungen.


Gegen ein hohes Kollisionsrisiko spricht:



  • deutlicher Branchenabstand zwischen Pflege und Steuerberatung,

  • unterschiedliche Kundenkreise,

  • unterschiedliche berufliche Regulierung,

  • unterschiedliche Leistungen,

  • mögliche klare Branchenzusätze,

  • mögliche langjährige Koexistenz.


Die Rechtsprechung zu BCC, Augsburger Puppenkiste, Peek & Cloppenburg, Hard Rock Cafe und der Duplo-Fall führen zusammen zu folgendem Ergebnis:


Identischer Name allein genügt nicht. Entscheidend sind Priorität, Kennzeichnungskraft, Branchennähe, Gesamteindruck, tatsächliche Verwechslungsgefahr, Verwirkung und die Frage, ob eine bestehende Gleichgewichtslage gestört wird.


Die praktisch beste Lösung lautet daher:


Koexistenzvereinbarung mit klarer Branchenabgrenzung, gegenseitigem Nichtangriff, Markenregelung, Internetregelung, Fehlleitungspflicht und Vertragsstrafe.


Zusätzlich kann eine Markenholding sinnvoll sein:


Markenholding ja – aber nur bei frühzeitiger, marktgerechter und sauber dokumentierter Gestaltung. Nicht als nachträgliche Rettungsmaßnahme kurz vor der Insolvenz.


Für den konkreten Fall empfehle ich :


Nicht in Rechtsstreitigkeiten verstricken, die Jahre dauern.


Aber auch nicht vorschnell klein beigeben und umfirmieren. 


Zuerst die eigene Position sichern, eine Koexistenzvereinbarung verhandeln und die Markenstruktur sauber gestalten.


Ich helfe bei der Findung von Koexistenzvereinbarungen. 




Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU) 

Kulzer@pkl.com 





insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handelsrecht
 
23.12.2025 Vermieterpfandrecht des Gesellschafters der GmbH
Information

Grundsätzlich ja: Auch wenn die Vermieterin zugleich Gesellschafterin der GmbH ist, kann ihr Vermieterpfandrecht zustehen – entscheidend sind die normalen Voraussetzungen (Mietforderungen, pfändbare Sachen der Mieterin, eingebracht in die Räume). 


Einschränkungen ergeben sich häufig praktisch über Eigentumsfragen (Leasing/Eigentumsvorbehalt) und in der Insolvenz (insbesondere zeitliche Grenzen und Verwertung über Verwalter/Sachwalter).




Stark gekürzt & gegliedert 

Kurz-Sachverhalt 
Ich vermiete gewerblich genutzte Räume an eine GmbH, zu der ich gesellschaftsrechtlich verbunden bin. Es bestehen Miet-/Nebenkostenrückstände. In den Mieträumen befinden sich Gegenstände/Anlagen, die von der GmbH genutzt werden. Ein (vorläufiges) Insolvenz- bzw. Eigenverwaltungsverfahren steht im Raum/ist anhängig. Es wird die Auffassung vertreten, eine „gesellschafternahe“ Miete sei „darlehensgleich“ und deshalb bestehe kein Vermieterpfandrecht.


Meine Fragen




  1. Entsteht ein Vermieterpfandrecht auch bei gesellschafternaher Vermietung grundsätzlich wie üblich?




  2. Welche Forderungen sind umfasst (Kaltmiete, Nebenkosten, Energie/Abrechnungsposten, Nebenforderungen)?




  3. Welche insolvenzrechtlichen Grenzen gelten (insbesondere zeitliche Begrenzungen/Abgrenzung Alt- vs. Neuforderungen)?




  4. Führt eine Einordnung als „darlehensgleich“ / nachrangig tatsächlich zum Wegfall des Pfandrechts – oder betrifft das nur Rang/Anfechtung und ggf. ungesicherte Teile?




  5. An welchen Gegenständen kann sich das Pfandrecht überhaupt festmachen (Eigentum der GmbH vs. Leasing/Eigentumsvorbehalt; Einbringung; Pfändbarkeit)?




  6. Wer darf im Verfahren verwerten (Eigenverwaltung/Sachwalter/Verwalter), welche Kostenabzüge sind üblich und wie wirkt sich das auf die Quote aus?




  7. Welche Sicherungsmaßnahmen sind empfehlenswert, damit das Pfandrecht nicht praktisch ins Leere läuft (Inventarisierung, Nachweise, Umgang mit Entfernen/Abtransport)?



insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer 0351 8110233
 
23.12.2025 Insolvenzplan als Chance zum Erhalt und zur Sanierung
Information

Ein Insolvenzplan ist nicht nur etwas für große Kapitalgesellschaften.
Er ist gerade für Selbständige und Freiberufler eine echte Chance, z. B. für:




  • Ärztinnen und Ärzte




  • Apotheker




  • Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater




  • Architekten, Ingenieure




  • Unternehmensberater, Makler u. a.




  • Handwerker




  • Kaufleute.




Wir erleben immer wieder ähnliche Auslöser:
Ein missglücktes Immobiliengeschäft, eine Trennung oder Scheidung, Streit mit einem Gesellschafter, unabsehbare Steuernachzahlungen – und plötzlich steht ein bislang erfolgreicher Selbständiger vor der Insolvenz.


Mit einem professionell ausgearbeiteten Insolvenzplan können Sie in vielen Fällen:




  • Ihr Unternehmen oder Ihre Praxis fortführen




  • innerhalb von 3–12 Monaten schuldenfrei werden




  • Ihre Zulassung / Approbation / Berufserlaubnis/ Gewerbeerlaubnis sichern




  • die langjährige „Hängepartie“ einer normalen Insolvenz vermeiden




Ich übernehme dabei die Rolle des Planverfassers und gestalte, verhandle und verteidige Ihren Plan gegenüber Gericht, Insolvenzverwalter und Gläubigern.




I. Was ist ein Insolvenzplan – in einfachen Worten?

Ein Insolvenzplan ist im Kern ein Vergleich zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern:




  • Sie oder ein Dritter zahlen eine fest vereinbarte Quote (z. B. als Einmalbetrag oder in festen Raten).




  • Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf den Rest ihrer Forderungen.




  • Das Insolvenzverfahren kann schnell beendet werden – Sie sind im Ergebnis weitgehend schuldenfrei.




Gesetzliche Grundlage (für die, die es genau wissen wollen)

Die Insolvenzordnung erlaubt es, die „normale“ Abwicklung eines Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan zu ersetzen.
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 217 InsO:
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung dürfen in einem Insolvenzplan abweichend von der InsO geregelt werden – z. B. zum Erhalt des Unternehmens.


Der Plan besteht immer aus zwei Teilen:


Darstellender Teil
– Wie ist die jetzige Situation?
– Welche Probleme gibt es?
– Welches Konzept wird vorgeschlagen (Zahlung, Finanzierung, Fortführung)?


Gestaltender Teil
– Welche Rechte haben die Gläubiger nach dem Plan?
– Welche Forderungen werden wie gekürzt?
– Was gilt nach der Planbestätigung rechtlich?


Hinzu kommen gesetzlich geforderte Anlagen wie Planbilanzen, Plan-GuV, Planliquiditätsrechnung (§§ 229, 230, 219 InsO).




II. Vorteile für Selbständige und Freiberufler

Ein Insolvenzplan ist besonders attraktiv, wenn:




  • Sie Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen fortführen wollen,




  • Ihre Berufszulassung gefährdet wäre, wenn sich das Verfahren jahrelang hinzieht,




  • ein Dritter (z. B. Ehepartner, Angehöriger, Investor) bereit ist, einen Einmalbetrag zur Verfügung zu stellen,




  • Sie klare Verhältnisse wollen: „Lieber jetzt eine Quote zahlen – und dann wirklich frei sein.“




Zeitfaktor:




  • Insolvenzplan: Entschuldung meist in 3–12 Monaten möglich (nach Planbestätigung).




  • Normale Regel-/Verbraucherinsolvenz: Restschuldbefreiung typischerweise erst nach mehreren Jahren.






III. Wie läuft ein Insolvenzplan ganz praktisch ab?1. Analyse & Machbarkeitsprüfung


  • Sichtung Ihrer wirtschaftlichen Situation (Vermögen, Schulden, laufende Einnahmen/Ausgaben)




  • Prüfung: Ist ein Plan sinnvoll und realistisch finanzierbar?




  • Erste Einschätzung der Gläubigerstruktur (Banken, Finanzamt, Sozialversicherung, Lieferanten, Ex-Partner etc.)




2. Entwurf des Plans (Planverfasser)

Ich arbeite den Plan als Ihr Planverfasser aus. Dazu gehören u. a.:




  • Darstellender Teil (Ausgangslage, Ursachen der Krise, Sanierungskonzept)




  • Gestaltender Teil (Quoten, Zahlungsmodalitäten, rechtliche Wirkungen)




  • Wirtschaftliche Vergleichsrechnung:
    – Was bekommen die Gläubiger mit Plan?
    – Was würden sie ohne Plan in der normalen Insolvenz erhalten?




Das Gericht erwartet hier eine plausible, nachvollziehbare Rechenbasis – keine Schönfärberei.


3. Vorprüfung durch das Insolvenzgericht

Bevor der Plan den Gläubigern vorgelegt wird, prüft das Gericht u. a.:




  • Ist der Plan formal vollständig (Darstellung, Gestaltung, Anlagen)?




  • Sind die Zahlen plausibel und nachvollziehbar?




  • Werden die Gläubiger nicht willkürlich benachteiligt?




  • Ist der Plan rechtlich zulässig (kein Rechtsmissbrauch)?




Wenn das Gericht keine durchgreifenden Bedenken hat, wird der Plan den Gläubigern zur Stellungnahme und Abstimmung vorgelegt und ein Termin bestimmt.


4. Erörterungs- und Abstimmungstermin

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO):




  • erläutert das Gericht den Plan,




  • können Gläubiger Fragen stellen und Einwendungen vorbringen,




  • werden ggf. noch Anpassungen vorgenommen (§ 240 InsO),




  • weist das Gericht die Stimmrechte zu (wer darf in welchem Umfang abstimmen?).




Anschließend stimmen die Gläubiger innerhalb ihrer Gruppen über den Plan ab.


Wichtig:
Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO).


5. Bestätigung des Plans und Wirkung

Stimmen die Gruppen mehrheitlich zu und sind keine Versagungsgründe gegeben, bestätigt das Gericht den Plan.




  • Die im gestaltenden Teil geregelten Rechtsfolgen gelten dann für alle Planbeteiligten – auch für Gläubiger, die nicht zugestimmt haben oder gar nicht aktiv mitgewirkt haben (§ 254 Abs. 1 S. 1, 3 InsO).




  • Für Sie als Schuldner bedeutet das:
    Mit planmäßiger Erfüllung (Zahlung der Quote) sind Sie von den restlichen Verbindlichkeiten befreit, soweit der Plan nichts anderes vorsieht (§ 227 Abs. 1 InsO).




  • Die Befreiungswirkung tritt bereits mit Rechtskraft der Planbestätigung ein.






IV. Das Herzstück: Die Gruppenbildung der Gläubiger

Ein entscheidender Hebel im Insolvenzplan ist die Einteilung der Gläubiger in Gruppen (§ 222 InsO).


Ziel:
Gläubiger mit ähnlichen Interessen werden zusammengefasst. Alle Gruppen sollen fair, aber jeweils passend behandelt werden.


Typische Gruppen (je nach Fall):




  • Banken / Kreditinstitute




  • Finanzamt und andere Steuergläubiger




  • Sozialversicherungsträger




  • Lieferanten und Dienstleister




  • Arbeitnehmer




  • Ex-Ehegatte / Ex-Lebenspartner




  • Geringfügig beteiligte Gesellschafter




Warum ist das so wichtig?


  • Innerhalb einer Gruppe müssen die Gläubiger gleich behandelt werden.




  • Zwischen verschiedenen Gruppen darf unterschieden werden, wenn die Unterschiede sachlich begründet sind.




  • Ein Plan kann trotz Ablehnung eines einzelnen Großgläubigers durchgehen, wenn in den Gruppen die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.




Die InsO gibt hierzu Beispiele:




  • Arbeitnehmer können eine eigene Gruppe bilden, wenn sie erhebliche Forderungen haben (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO).




  • Geringfügig beteiligte Anteilseigner (z. B. unter 1 % am Kapital) können ebenfalls gesondert gruppiert werden (§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO).




Für Sie wichtig:
Die strategisch kluge Gruppenbildung ist oft der Unterschied zwischen einem gescheiterten und einem erfolgreichen Plan. Genau hier setze ich als Planverfasser mit Erfahrung an.




V. Worauf legt das Gericht besonderen Wert?

Aus der Praxis lassen sich einige Kernpunkte herausgreifen:


Besserstellung der Gläubiger gegenüber der „normalen“ Insolvenz
– Im Plan müssen die Gläubiger erkennbar mindestens so gut, im Idealfall besser stehen als ohne Plan.


Schlüssiges, nachvollziehbares Zahlenwerk
– Planbilanzen, Liquiditätspläne, Ertragsprognosen müssen realistisch und prüfbar sein.


Gleichbehandlung innerhalb der Gruppen
– Kein willkürliches Bevorzugen oder Benachteiligen einzelner Gläubiger innerhalb derselben Gruppe.


Seriöses Konzept, kein Missbrauch
– Kein Versuch, „unliebsame“ Gläubiger aus dem Verfahren zu drängen oder Vermögenswerte zu verschleiern.


Ich bereite die Unterlagen so auf, dass das Gericht die wirtschaftliche Logik und die Fairness des Plans klar erkennen kann.




VI. Kosten und Chancen – was sollten Sie realistisch erwarten?Kosten

Die Kosten hängen u. a. ab von:




  • Ihrer Unternehmens-/Praxisgröße




  • Zahl und Struktur der Gläubiger




  • Aufwand für die Erstellung der Planrechnungen und Verhandlungen




Hinzu kommen die ohnehin anfallenden Gerichts- und Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens.
Nach Durchsicht Ihrer Unterlagen kann ich Ihnen eine klare, verständliche Kosteneinschätzung geben.


Erfolgschancen

Gute Chancen bestehen insbesondere, wenn:




  • ein realistischer Finanzier (Sponsor) für die Planquote vorhanden ist (z. B. Angehörige, neuer Investor, Finanzierungspartner),




  • die Hauptgläubiger durch den Plan erkennbar besser fahren als ohne Plan,




  • Sie bereit sind, offen und transparent mitzuwirken.




Ich prüfe vorab, ob ein Plan in Ihrem konkreten Fall Sinn macht.
Wenn ich ihn für wenig aussichtsreich halte, sage ich Ihnen das offen.




VII. Mein Angebot an Sie

Ich unterstütze Sie dabei, Ihren Insolvenzplan maßgeschneidert, professionell und durchsetzungsstark zu gestalten:




  • Prüfung, ob ein Insolvenzplan in Ihrem Fall sinnvoll ist




  • Ausarbeitung des Plans als Planverfasser (rechtlich & wirtschaftlich)




  • Abstimmung mit Insolvenzverwalter und Gläubigern




  • Vorbereitung und Begleitung des Erörterungs- und Abstimmungstermins




  • Verteidigung des Plans gegenüber Gericht und Gläubigern




  • Begleitung bis zur Planbestätigung und Erfüllung




Ziel:
Schnelle, planbare Schuldenbereinigung und Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeit – mit möglichst wenig Reibungsverlusten und einem echten Neustart.




Kontakt


Hermann Kulzer, MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Telefon: 0351 8110 233
E-Mail: Kulzer@pkl.com


0351 8110233 

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Verfasser: Hermann Kulzer kulzer@pklcom
 
27.11.2025 Unfallflucht
Information 1. Ab wann ist das überhaupt ein „Unfall mit Schaden“?


  • Unfall im Straßenverkehr = plötzliches Ereignis im Straßenverkehr mit Personen- oder Sachschaden (also z.B. Kratzer, Delle, abgebrochener Spiegel).




  • Schon ein kleiner Lackkratzer ist rechtlich ein Schaden. Nur völlig belanglose Spuren (z.B. ganz leichter Gummiabrieb, der weggewischt werden kann) gelten als „Bagatelle“.




  • Ob der Schaden „bedeutend“ ist, entscheidet sich nach den Reparaturkosten (Werkstatt-Kostenvoranschlag, Gutachten, Versicherung). Gerichte sehen die Grenze für einen „bedeutenden Schaden“ inzwischen irgendwo zwischen ca. 1.300 und 2.000 € – da gibt es Entscheidungen zu 1.300 €, 1.500 € und neuerdings 2.000 €. § Strafrecht Siegen+2Rechtsanwälte Kotz+2






2. Richtiges Verhalten beim Ausparken & Parkrempler (damit es keine Unfallflucht ist)

Rechtsgrundlagen sind § 34 StVO (Pflichten nach einem Unfall) und § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Bußgeldkatalog+1


Wenn du beim Ausparken ein anderes Auto berührst:




  1. Sofort anhalten.
    Kein „weiter so“, auch wenn der Schaden klein aussieht.




  2. Unfallstelle sichern, Überblick verschaffen.
    – Warnblinker, ggf. Warnweste, kurz schauen: Was ist beschädigt? Kennzeichen merken.




  3. Aussteigen und aktiv nach dem Geschädigten suchen.
    – Im Haus klingeln, beim Supermarkt ausrufen lassen etc.




  4. „Angemessene Zeit“ warten.




    • Bei einem typischen Parkrempler: je nach Situation ca. 20–30 Minuten (abends/spät eher etwas länger, am helllichten Tag auf gut frequentiertem Parkplatz eher kürzer). § Strafrecht Siegen+1




    • Nur einen Zettel an die Scheibe heften reicht nicht – das ist laut Rechtsprechung trotzdem Unfallflucht, wenn du sonst nichts machst. Bußgeldkatalog+1






  5. Kommt niemand → Polizei informieren.




    • „Unverzüglich“ nach Ablauf der Wartezeit bei der Polizei anrufen (110) oder zur nächsten Dienststelle fahren.




    • Dort sagen: Wer du bist, mit welchem Auto, wo und wann der Unfall war, welches Fahrzeug beschädigt wurde. fahrerflucht.info+2sv-sachsen.de+2






  6. Kontaktdaten bereithalten.




    • Personalausweis, Führerschein, Kfz-Schein, Kennzeichen.






Danach bist du deiner Pflicht nachgekommen. Strafbar wird es, wenn du wegfährst, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen.




3. Muss man aussteigen, warten, Polizei rufen?

Muss man aussteigen?
Ja, praktisch immer. Du musst dich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und aktiv mithelfen, die notwendigen Feststellungen zu deiner Person, deinem Fahrzeug und deiner Beteiligung zu ermöglichen (§ 142 StGB). sv-sachsen.de


Muss man warten? Wie lange?
Ja. „Angemessene Zeit“ heißt bei einem Parkrempler üblicherweise mindestens 15–30 Minuten, abhängig von Ort und Tageszeit (auf einem Supermarktparkplatz zur Stoßzeit eher kürzer, in der Nacht eher länger). § Strafrecht Siegen+1


Muss man Polizei informieren?




  • Ja, wenn der Geschädigte nicht erscheint.




  • Du rufst 110 (oder die lokale Dienststelle) an – am besten noch vom Unfallort aus – und meldest den Vorfall.




  • Alternativ darfst du kurz zur nächsten Polizeiwache fahren, wenn dort schneller und sicherer alle Daten aufgenommen werden können; das gilt dann als „unverzügliche Meldung“. fahrerflucht.info+1




Wo macht man das?




  • Telefonisch (110) oder persönlich in jeder Polizeidienststelle.




  • Wichtig: Möglichst zeitnah nach dem Unfall, nicht erst am nächsten Tag.






4. Was, wenn du den Verkehr blockierst? Darf man „erst mal wegfahren“?

Ja, aber nur begrenzt:




  • Du darfst den Unfallort verlassen, um den Verkehr nicht zu behindern, z.B.:




    • vom Fahrstreifen auf den Seitenstreifen




    • von der Einfahrt in eine nahe Parkbucht






  • Wichtig:




    • In unmittelbarer Nähe, erkennbar im Zusammenhang mit dem Unfall.




    • Direkt danach wieder ansprechbar sein und warten / Polizei rufen.






Ein „ich stand im Weg, deshalb bin ich einfach nach Hause gefahren“ zählt nicht – das wäre typischerweise Unfallflucht.




5. Was passiert, wenn man NICHT wartet / NICHT meldet?

Dann droht ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).


a) Ab wann gibt es ein Ermittlungsverfahren?


  • Sobald es einen Anfangsverdacht gibt:




    • Geschädigter meldet einen Schaden und hat z.B. dein Kennzeichen




    • Zeugen / Videoaufnahmen




    • Lack- oder Spurenvergleich an deinem Auto






  • Die Polizei:




    • ermittelt den Halter




    • schreibt / ruft dich an, lädt ggf. zur Vernehmung als Beschuldigten




    • befragt Zeugen, holt ggf. Gutachten ein






Du hast als Beschuldigter Schweigerecht – im Ernstfall dringend anwaltliche Hilfe holen.


b) Welche Strafen drohen (Geldstrafe, Führerschein)?

Der Strafrahmen des Gesetzes: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Bußgeldkatalog+1


In der Praxis hängt es stark von der Schadenshöhe und deinen Vorbelastungen ab. Grobe Richtwerte aus der Rechtsprechung: fahrerflucht.info+3Bußgeldkatalog+3Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln+3




  • Kein oder minimaler Schaden (unter ca. 50 €)
    → meist keine Strafe (Bagatellschaden).




  • Schaden bis ca. 600 €
    → oft Einstellung gegen Geldauflage möglich, vor allem bei Ersttätern.




  • Schaden um ca. 1.000 € (deine Frage)
    → häufig:




    • Geldstrafe etwa 20–40 Tagessätze (Höhe eines Monatseinkommens oder etwas mehr)




    • 2 Punkte in Flensburg




    • ggf. Fahrverbot bis zu 3 Monaten (aber noch kein zwingender Entzug).






  • Schaden über ca. 1.300 €–2.000 € (bedeutender Schaden)
    → häufig:




    • deutlich höhere Geldstrafe (oft mind. 1 Monatseinkommen, auch mehr)




    • 3 Punkte




    • regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis und Sperre von mind. 6–12 Monaten für die Neuerteilung.






  • Schaden um 5.000 € (deine Frage)
    → ganz klar „bedeutender Schaden“:




    • spürbare Geldstrafe, oft mehrere Monatsgehälter




    • Entzug der Fahrerlaubnis ist sehr wahrscheinlich




    • Sperrfrist häufig um 1 Jahr, je nach Einzelfall auch länger.






Wenn an zwei Autos angestoßen wird, zählt im Ergebnis die Gesamtschadenssumme (z.B. 2 × 1.000 € = 2.000 €) → eher im Bereich, wo Entzug und höhere Strafe drohen.




6. Muss die Versicherung informiert werden? Zahlt sie bei Unfallflucht? Meldepflicht


  • In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung bist du verpflichtet, Unfälle unverzüglich zu melden (meist innerhalb weniger Tage).




  • Tust du das nicht oder begehst Unfallflucht, verletzest du deine vertraglichen Obliegenheiten.




Zahlt die Versicherung bei Unfallflucht?

Kfz-Haftpflicht (Schaden des Gegners):



Kasko (eigener Schaden am Auto):




  • Bei Unfallflucht kann die Kaskoversicherung komplett leistungsfrei sein – du bleibst auf deinem eigenen Schaden sitzen. Kanzlei Wehner+1






7. „Nicht bemerkt“ oder „musste dringend zur Toilette“ – was dann? a) Nicht bemerkt (typisch bei älteren Menschen)

Strafbar ist § 142 StGB nur bei Vorsatz, d.h. wenn du weißt (oder sicher damit rechnest), dass ein Unfall passiert ist.


ABER:




  • Gerichte prüfen sehr streng, ob das „Nicht-Bemerken“ glaubhaft ist:




    • War der Anstoß deutlich spürbar/hörbar?




    • Größe des Schadens?






  • Wenn ein durchschnittlicher Fahrer den Knall / Ruck gemerkt hätte, sagen Gerichte schnell: „Das glaubt man Ihnen nicht“ → dann wird trotzdem von Vorsatz ausgegangen.




Bei älteren Menschen spielen dann auch Fragen der Fahrtüchtigkeit eine Rolle ( Seh- oder Hörminderung, Demenz etc.). Wenn wirklich objektiv kaum etwas zu bemerken war, kann das strafmildernd oder sogar entlastend wirken – das ist aber immer Einzelfall und gehört definitiv in die Hände eines Verteidigers.


b) Wegfahren, weil man „dringend auf Toilette“ muss


  • Das ist keine Entschuldigung im strafrechtlichen Sinne.




  • Du darfst kurz zur Toilette (z.B. im direkt angrenzenden Gebäude), musst aber den Unfall danach unverzüglich melden (Polizei / Geschädigter).




  • Einfach losfahren und später sagen „Ich musste“, hilft so gut wie nie.




c) Versicherung bei älteren Menschen


  • Auch hier: Unfallflucht = Obliegenheitsverletzung → Regress möglich.




  • Wenn aber wirklich kein Verschulden vorliegt (Unfall objektiv und subjektiv nicht bemerkbar), könnte der Versicherer mit Regress Probleme haben – das wird im Streitfall vor Gericht geklärt. In der Praxis versuchen Versicherer Regress oft trotzdem.






8. Besonderheiten für Menschen, die schlecht hören

Rechtlich gelten dieselben Pflichten wie für alle:




  • Anhalten, aussteigen, prüfen, warten, melden.




Schlechteres Hören bedeutet:




  • Man muss sich umso mehr auf andere Sinne verlassen (Augen, Gefühl für Erschütterungen).




  • Wer so schlecht hört (oder allgemein so eingeschränkt ist), dass er normale Verkehrsvorgänge nicht mehr sicher wahrnimmt, hat evtl. ein Fahreignungsproblem – dann sollte man dringend ärztlichen Rat und ggf. einen Mobilitätscheck (TÜV/DEKRA) nutzen. Dekraprod Media






9. „Tätige Reue“ – wenn man erst später merkt, dass es gekracht hat

Das Gesetz kennt in § 142 Abs. 4 StGB die sogenannte „tätige Reue“:




  • Bei einem Parkrempler (Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs),




  • ohne Personenschaden,




  • und ohne bedeutenden Sachschaden (Richtwert: unter ca. 1.300 €),




  • kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn du innerhalb von 24 Stunden freiwillig zur Polizei gehst und alles offenlegst. Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln+2Wikipedia+2




Das hilft vor allem, wenn man wirklich erst später bemerkt, dass da doch was gewesen sein könnte. Strafrechtlich bleibt es heikel, aber es wird meist spürbar günstiger, als wenn man schweigt.




10. Fahrtüchtigkeit & Tests bei Menschen über 80

In Deutschland gilt:




  • Es gibt keine feste Altersgrenze (z.B. „ab 80 Pflicht-Test“).




  • Die Fahrerlaubnisbehörde oder Polizei kann aber immer Maßnahmen anordnen, wenn es Zweifel an der Fahreignung gibt, z.B.:




    • wiederholte Unfälle oder sehr unsichere Fahrweise




    • Hinweise von Polizei, Ärzten, Angehörigen




    • auffällige Erkrankungen (Demenz, schwere Seh- oder Hörstörungen etc.) rightmart.de+2DEKRA+2






Mögliche Maßnahmen:




  • ärztliches Gutachten




  • MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung)




  • im Extremfall Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde




Das Alter allein (z.B. „über 80“) reicht rechtlich nicht, um automatisch Tests oder den Führerscheinentzug anzuordnen – aber in der Praxis werden ältere Fahrer nach auffälligen Vorfällen schneller geprüft, weil man gesundheitliche Gründe vermutet.




11. Kurz zusammengefasst – die wichtigsten Punkte in Alltagssprache


  1. Beim Ausparken rempelt man ein Auto an → sofort anhalten, aussteigen, schauen.




  2. Mind. 15–30 Minuten warten, Geschädigten suchen (klingeln, im Laden ausrufen lassen).




  3. Kommt niemand → Polizei anrufen oder zur Wache fahren und Unfall melden.




  4. Nur einen Zettel hinterlassen = in aller Regel Unfallflucht.




  5. Schon ein kleiner Kratzer ist ein Schaden – Bagatellen sind extrem selten.




  6. Wegfahren ohne Meldung = Strafverfahren + oft Geldstrafe, Punkte, ggf. Fahrverbot/Entzug.




  7. Ab ca. 1.300–2.000 € Schaden droht typischerweise Führerscheinentzug plus Sperrfrist.




  8. Versicherung zahlt den Gegner, kann aber bis zu mehreren Tausend Euro von dir zurückfordern; Kasko kann die eigene Regulierung komplett verweigern.




  9. Ältere / schlecht hörende Menschen haben keine Sonderrechte – im Zweifel eher höhere Anforderungen an Umsicht & Selbsteinschätzung.




  10. Tests der Fahrtüchtigkeit (MPU, Gutachten) können bei auffälliger Fahrweise oder Unfällen, nicht aber nur wegen des Alters (80+) angeordnet werden.



insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer
 
14.11.2025 Werbefallen per Telefon
Information

MeineMandantinGmbH ./. Medienfalle Muster AG
hier: Ihre Rechnung vom 15.10.2025, Zahlungserinnerung vom 03.11.2025


Medienfalle Muster AG
z. Hd. der Geschäftsführung
[Adresse]


per Einschreiben/Rückschein


Ort, Datum


In der Angelegenheit MeineMandantinGmbH ./. Medienfalle Muster AG


Sehr geehrte Damen und Herren,


unter anwaltlicher Vollmacht vertrete ich die


MeineMandantinGmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer:innen.


Bezugnehmend auf Ihre Rechnung vom 15.10.2025 über 5.950,00 € sowie die hierzu ergangene Zahlungserinnerung vom 03.11.2025 teile ich Folgendes mit:




1. Kein wirksamer Vertragsschluss über 5.950,00 €

Nach dem Vortrag meiner Mandantin kam es zu einem telefonischen Werbeanruf eines Mitarbeiters Ihres Hauses, in dem Leistungen im Bereich Online-Werbung und Suchmaschinenoptimierung (SEO) angeboten wurden. Im Gespräch war von einem Entgelt im Bereich von 83,00 € für zwei Monate die Rede.


Ein Vertrag über ein Vergütungspaket in Höhe von 5.950,00 € ist so nicht erläutert oder vereinbart worden. Die von Ihnen in Rechnung gestellten Positionen („telefonische Annahme zur konzeptionellen Gestaltung“, „Nacharbeitung Definition Ihrer Wünsche und Ziele“, „erweiterte Programmierung des Firmeneintrages“, „OnSite-/Onpage-Optimierung“ usw.) wurden in dieser Form und zu diesem Preis nicht klar und transparent zum Gegenstand des Telefonats gemacht.


Meine Mandantin hat einem Vertrag zu den von Ihnen abgerechneten Konditionen nicht zugestimmt. Es fehlt an übereinstimmenden Willenserklärungen zu einem Vertrag über 5.950,00 €.


Soweit Sie sich auf einen Telefonmitschnitt berufen, gilt:




  • Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem behaupteten Inhalt und zu dem geltend gemachten Preis liegt bei Ihnen.




  • Ein etwaiger Mitschnitt müsste das gesamte Gespräch vollständig und ungeschnitten wiedergeben, einschließlich einer klaren und unmissverständlichen Preisnennung in Höhe von 5.950,00 € und der ausdrücklichen Zustimmung meiner Mandantin.




  • Ein bloßes „Bestätigungsgespräch“ mit schematischen Ja/Nein-Abfragen ohne eindeutige Preis- und Leistungsdarstellung wäre dafür nicht ausreichend.




Ich halte daher ausdrücklich fest, dass meine Mandantin keinen Vertrag über die von Ihnen abgerechneten Leistungen und den Rechnungsbetrag von 5.950,00 € geschlossen hat.




2. Hilfsweise: Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung

Für den – rein hilfsweise unterstellten – Fall, dass ein Vertragsschluss angenommen werden sollte, wird dieser hiermit vorsorglich angefochten:




  1. Anfechtung wegen Inhalts-/Erklärungsirrtums (§ 119 BGB)
    Meine Mandantin unterlag einem Irrtum über Vertragsinhalt und Vergütung. Sie ging – entsprechend der telefonischen Darstellung – von einem überschaubaren Entgelt im Bereich von ca. 83,00 € für zwei Monate aus, nicht von einem umfangreichen Paket zu 5.950,00 €.




  2. Hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
    Sollte man Ihrer Darstellung folgen, wäre ein etwaiger Vertragsschluss nur durch eine Überrumpelungssituation und unzureichende bzw. irreführende Information über den tatsächlichen Vertragsumfang und den Gesamtpreis zustande gekommen. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der telefonischen Darstellung und der späteren Rechnung spricht für eine gezielte Verschleierung des wahren Vertragsinhalts.




Die Anfechtung erfolgt hiermit fristgerecht nach Kenntnis des tatsächlichen, von Ihnen behaupteten Vertragsinhalts, spätestens nach Erhalt Ihrer Rechnung.




3. Äußerst hilfsweise: außerordentliche Kündigung

Äußerst hilfsweise – für den Fall, dass gleichwohl von einem wirksamen Vertrag ausgegangen würde – kündigt meine Mandantin etwaige vertragliche Beziehungen mit Ihnen außerordentlich und fristlos.


Angesichts der Art und Weise des Zustandekommens sowie des eklatanten Ungleichgewichts von Preis und (behaupteter) Leistung ist meiner Mandantin die Fortsetzung eines solchen Vertragsverhältnisses unzumutbar.




4. Bestreiten der von Ihnen behaupteten Leistungen

Unabhängig von der Frage des Vertragsschlusses wird die von Ihnen behauptete Leistungserbringung ausdrücklich bestritten.


Meiner Mandantin liegt lediglich eine abstrakte Leistungsaufstellung vor. Konkrete, nachvollziehbare Arbeitsergebnisse (z.B. benannte und dokumentierte Programmierleistungen, nachweisbare Maßnahmen an einer konkret bezeichneten Internetpräsenz, messbare Verbesserungen in Suchmaschinenrankings o.Ä.) sind nicht erkennbar.


Ich fordere Sie daher auf, substantiiert darzulegen und nachzuweisen,




  • an welcher konkreten Internetpräsenz,




  • zu welchen Zeitpunkten und




  • mit welchen konkreten Maßnahmen




Sie für meine Mandantin Leistungen erbracht haben wollen.


Bis zu einer solchen Darlegung bleibt es beim ausdrücklichen Bestreiten der Leistungserbringung. Unabhängig davon wäre die von Ihnen geltend gemachte Vergütungshöhe in Anbetracht der ersichtlichen Leistungen als grob unangemessen zu werten.




5. AGB-Klauseln zu Rücktritt/Widerruf/Widerspruch

Soweit Sie sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen, in denen ein Rücktritts-, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht ausgeschlossen wird, gilt:




  1. Die wirksame Einbeziehung Ihrer AGB in einen Vertrag mit meiner Mandantin wird bestritten. Meine Mandantin hat weder vor noch während des Telefonats Ihre AGB erhalten noch ihnen ausdrücklich zugestimmt.




  2. Selbst bei unterstellter Einbeziehung können AGB-Klauseln schon logisch keinen Bestand haben, wenn bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder dieser wirksam angefochten wurde.




  3. Klauseln, die nach telefonischer Überrumpelung sämtliche Rücktritts-, Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten ausschließen sollen, begegnen zudem erheblichen Kontrollbedenken nach AGB-Recht.






6. Unzulässige Telefonwerbung

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich nach dem Vortrag meiner Mandantin um einen unangekündigten Werbeanruf handelt. Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung lag nicht vor.


Es spricht daher vieles für einen Verstoß gegen § 7 UWG (unzulässige Telefonwerbung). Diese unlautere Akquise unterstreicht den Überrumpelungscharakter des angeblichen Vertragsschlusses und stützt sowohl die oben erklärte Anfechtung als auch die Bewertung als sittenwidrig.




7. Hilfsweise: Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit / wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB)

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung meiner Mandantin – zugunsten Ihres Hauses von einem Vertragsschluss ausgehen wollte, wäre der von Ihnen behauptete Vertrag jedenfalls gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft nichtig.


a) Krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Die geltend gemachte Vergütung von 5.950,00 € steht in einem auffälligen Missverhältnis zu der von Ihnen behaupteten Leistung:




  • Es handelt sich um schematische, standardisierte Dienste im Bereich Online-Werbung und Suchmaschinenoptimierung,




  • ohne erkennbaren individuellen Zuschnitt und ohne nachweisbaren wirtschaftlichen Mehrwert für meine Mandantin,




  • konkrete, dokumentierte Ergebnisse legen Sie nicht vor; die Leistungserbringung wird bestritten.




Bereits dies erfüllt das objektive Merkmal eines evidenten Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.


b) Ausnutzung von Überrumpelung und Informationsasymmetrie

Hinzu kommt, dass Sie eine Überrumpelungssituation und eine deutliche Informationsasymmetrie gezielt ausnutzen:




  • Kontaktaufnahme über Cold Call ohne Vorankündigung,




  • Verwendung von Fachterminologie, die der durchschnittliche Handwerks-/KMU-Betrieb nicht einordnen kann,




  • Hervorhebung eines geringen Betrags (z.B. 83,00 €) im Gespräch, während tatsächlich ein hochpreisiges „Paket“ abgerechnet werden soll,




  • fehlende transparente Gesamtpreisnennung im Telefonat.




Damit nutzen Sie die fachliche Unterlegenheit und Unerfahrenheit meiner Mandantin in diesem speziellen Bereich aus, um eine unangemessen hohe Vergütung durchzusetzen.


c) Gesamtwürdigung

Unter Berücksichtigung




  • des extremen Missverhältnisses von Preis und Leistung,




  • der unzulässigen telefonischen Kaltakquise,




  • der bewussten Intransparenz des Vertragsinhalts und




  • der Ausnutzung einer Überrumpelungs- und Unterlegenheitssituation




stellt sich das behauptete Vertragsverhältnis selbst bei unterstelltem Vertragsschluss als sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB dar und ist damit nichtig.




8. Fazit und Aufforderung

Zusammenfassend gilt:




  1. Ein wirksamer Vertrag über die von Ihnen abgerechneten Leistungen zu 5.950,00 € ist nicht zustande gekommen.




  2. Hilfsweise wurde ein etwaiger Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.




  3. Äußerst hilfsweise wurde der Vertrag außerordentlich gekündigt.




  4. Die Leistungserbringung wird bestritten; die Vergütung ist jedenfalls unangemessen überhöht.




  5. Hilfsweise ist der behauptete Vertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig.




Meine Mandantin wird daher keine Zahlungen auf Ihre Rechnung vom 15.10.2025 leisten.


Ich fordere Sie auf,




  • die Forderung aus Ihrer Buchhaltung ersatzlos auszubuchen und




  • mir dies schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens zu bestätigen.




Weitere Zahlungsaufforderungen, Inkassomahnungen oder Drohungen mit SCHUFA-Einträgen o.Ä. weist meine Mandantin zurück und behält sich ausdrücklich alle zivilrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Schritte vor.


Bitte richten Sie zukünftige Korrespondenz ausschließlich an meine Kanzlei.


Mit freundlichen Grüßen


 


Rechtsanwalt  Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt 






Telefon 0351 8110233
kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt
 
 
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