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23.12.2025 Vermieterpfandrecht des Gesellschafters der GmbH
Information

Grundsätzlich ja: Auch wenn die Vermieterin zugleich Gesellschafterin der GmbH ist, kann ihr Vermieterpfandrecht zustehen – entscheidend sind die normalen Voraussetzungen (Mietforderungen, pfändbare Sachen der Mieterin, eingebracht in die Räume). 


Einschränkungen ergeben sich häufig praktisch über Eigentumsfragen (Leasing/Eigentumsvorbehalt) und in der Insolvenz (insbesondere zeitliche Grenzen und Verwertung über Verwalter/Sachwalter).




Stark gekürzt & gegliedert 

Kurz-Sachverhalt 
Ich vermiete gewerblich genutzte Räume an eine GmbH, zu der ich gesellschaftsrechtlich verbunden bin. Es bestehen Miet-/Nebenkostenrückstände. In den Mieträumen befinden sich Gegenstände/Anlagen, die von der GmbH genutzt werden. Ein (vorläufiges) Insolvenz- bzw. Eigenverwaltungsverfahren steht im Raum/ist anhängig. Es wird die Auffassung vertreten, eine „gesellschafternahe“ Miete sei „darlehensgleich“ und deshalb bestehe kein Vermieterpfandrecht.


Meine Fragen




  1. Entsteht ein Vermieterpfandrecht auch bei gesellschafternaher Vermietung grundsätzlich wie üblich?




  2. Welche Forderungen sind umfasst (Kaltmiete, Nebenkosten, Energie/Abrechnungsposten, Nebenforderungen)?




  3. Welche insolvenzrechtlichen Grenzen gelten (insbesondere zeitliche Begrenzungen/Abgrenzung Alt- vs. Neuforderungen)?




  4. Führt eine Einordnung als „darlehensgleich“ / nachrangig tatsächlich zum Wegfall des Pfandrechts – oder betrifft das nur Rang/Anfechtung und ggf. ungesicherte Teile?




  5. An welchen Gegenständen kann sich das Pfandrecht überhaupt festmachen (Eigentum der GmbH vs. Leasing/Eigentumsvorbehalt; Einbringung; Pfändbarkeit)?




  6. Wer darf im Verfahren verwerten (Eigenverwaltung/Sachwalter/Verwalter), welche Kostenabzüge sind üblich und wie wirkt sich das auf die Quote aus?




  7. Welche Sicherungsmaßnahmen sind empfehlenswert, damit das Pfandrecht nicht praktisch ins Leere läuft (Inventarisierung, Nachweise, Umgang mit Entfernen/Abtransport)?



insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer 0351 8110233
 
23.12.2025 Insolvenzplan als Chance zum Erhalt und zur Sanierung
Information

Ein Insolvenzplan ist nicht nur etwas für große Kapitalgesellschaften.
Er ist gerade für Selbständige und Freiberufler eine echte Chance, z. B. für:




  • Ärztinnen und Ärzte




  • Apotheker




  • Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater




  • Architekten, Ingenieure




  • Unternehmensberater, Makler u. a.




  • Handwerker




  • Kaufleute.




Wir erleben immer wieder ähnliche Auslöser:
Ein missglücktes Immobiliengeschäft, eine Trennung oder Scheidung, Streit mit einem Gesellschafter, unabsehbare Steuernachzahlungen – und plötzlich steht ein bislang erfolgreicher Selbständiger vor der Insolvenz.


Mit einem professionell ausgearbeiteten Insolvenzplan können Sie in vielen Fällen:




  • Ihr Unternehmen oder Ihre Praxis fortführen




  • innerhalb von 3–12 Monaten schuldenfrei werden




  • Ihre Zulassung / Approbation / Berufserlaubnis/ Gewerbeerlaubnis sichern




  • die langjährige „Hängepartie“ einer normalen Insolvenz vermeiden




Ich übernehme dabei die Rolle des Planverfassers und gestalte, verhandle und verteidige Ihren Plan gegenüber Gericht, Insolvenzverwalter und Gläubigern.




I. Was ist ein Insolvenzplan – in einfachen Worten?

Ein Insolvenzplan ist im Kern ein Vergleich zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern:




  • Sie oder ein Dritter zahlen eine fest vereinbarte Quote (z. B. als Einmalbetrag oder in festen Raten).




  • Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf den Rest ihrer Forderungen.




  • Das Insolvenzverfahren kann schnell beendet werden – Sie sind im Ergebnis weitgehend schuldenfrei.




Gesetzliche Grundlage (für die, die es genau wissen wollen)

Die Insolvenzordnung erlaubt es, die „normale“ Abwicklung eines Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan zu ersetzen.
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 217 InsO:
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung dürfen in einem Insolvenzplan abweichend von der InsO geregelt werden – z. B. zum Erhalt des Unternehmens.


Der Plan besteht immer aus zwei Teilen:


Darstellender Teil
– Wie ist die jetzige Situation?
– Welche Probleme gibt es?
– Welches Konzept wird vorgeschlagen (Zahlung, Finanzierung, Fortführung)?


Gestaltender Teil
– Welche Rechte haben die Gläubiger nach dem Plan?
– Welche Forderungen werden wie gekürzt?
– Was gilt nach der Planbestätigung rechtlich?


Hinzu kommen gesetzlich geforderte Anlagen wie Planbilanzen, Plan-GuV, Planliquiditätsrechnung (§§ 229, 230, 219 InsO).




II. Vorteile für Selbständige und Freiberufler

Ein Insolvenzplan ist besonders attraktiv, wenn:




  • Sie Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen fortführen wollen,




  • Ihre Berufszulassung gefährdet wäre, wenn sich das Verfahren jahrelang hinzieht,




  • ein Dritter (z. B. Ehepartner, Angehöriger, Investor) bereit ist, einen Einmalbetrag zur Verfügung zu stellen,




  • Sie klare Verhältnisse wollen: „Lieber jetzt eine Quote zahlen – und dann wirklich frei sein.“




Zeitfaktor:




  • Insolvenzplan: Entschuldung meist in 3–12 Monaten möglich (nach Planbestätigung).




  • Normale Regel-/Verbraucherinsolvenz: Restschuldbefreiung typischerweise erst nach mehreren Jahren.






III. Wie läuft ein Insolvenzplan ganz praktisch ab?1. Analyse & Machbarkeitsprüfung


  • Sichtung Ihrer wirtschaftlichen Situation (Vermögen, Schulden, laufende Einnahmen/Ausgaben)




  • Prüfung: Ist ein Plan sinnvoll und realistisch finanzierbar?




  • Erste Einschätzung der Gläubigerstruktur (Banken, Finanzamt, Sozialversicherung, Lieferanten, Ex-Partner etc.)




2. Entwurf des Plans (Planverfasser)

Ich arbeite den Plan als Ihr Planverfasser aus. Dazu gehören u. a.:




  • Darstellender Teil (Ausgangslage, Ursachen der Krise, Sanierungskonzept)




  • Gestaltender Teil (Quoten, Zahlungsmodalitäten, rechtliche Wirkungen)




  • Wirtschaftliche Vergleichsrechnung:
    – Was bekommen die Gläubiger mit Plan?
    – Was würden sie ohne Plan in der normalen Insolvenz erhalten?




Das Gericht erwartet hier eine plausible, nachvollziehbare Rechenbasis – keine Schönfärberei.


3. Vorprüfung durch das Insolvenzgericht

Bevor der Plan den Gläubigern vorgelegt wird, prüft das Gericht u. a.:




  • Ist der Plan formal vollständig (Darstellung, Gestaltung, Anlagen)?




  • Sind die Zahlen plausibel und nachvollziehbar?




  • Werden die Gläubiger nicht willkürlich benachteiligt?




  • Ist der Plan rechtlich zulässig (kein Rechtsmissbrauch)?




Wenn das Gericht keine durchgreifenden Bedenken hat, wird der Plan den Gläubigern zur Stellungnahme und Abstimmung vorgelegt und ein Termin bestimmt.


4. Erörterungs- und Abstimmungstermin

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO):




  • erläutert das Gericht den Plan,




  • können Gläubiger Fragen stellen und Einwendungen vorbringen,




  • werden ggf. noch Anpassungen vorgenommen (§ 240 InsO),




  • weist das Gericht die Stimmrechte zu (wer darf in welchem Umfang abstimmen?).




Anschließend stimmen die Gläubiger innerhalb ihrer Gruppen über den Plan ab.


Wichtig:
Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO).


5. Bestätigung des Plans und Wirkung

Stimmen die Gruppen mehrheitlich zu und sind keine Versagungsgründe gegeben, bestätigt das Gericht den Plan.




  • Die im gestaltenden Teil geregelten Rechtsfolgen gelten dann für alle Planbeteiligten – auch für Gläubiger, die nicht zugestimmt haben oder gar nicht aktiv mitgewirkt haben (§ 254 Abs. 1 S. 1, 3 InsO).




  • Für Sie als Schuldner bedeutet das:
    Mit planmäßiger Erfüllung (Zahlung der Quote) sind Sie von den restlichen Verbindlichkeiten befreit, soweit der Plan nichts anderes vorsieht (§ 227 Abs. 1 InsO).




  • Die Befreiungswirkung tritt bereits mit Rechtskraft der Planbestätigung ein.






IV. Das Herzstück: Die Gruppenbildung der Gläubiger

Ein entscheidender Hebel im Insolvenzplan ist die Einteilung der Gläubiger in Gruppen (§ 222 InsO).


Ziel:
Gläubiger mit ähnlichen Interessen werden zusammengefasst. Alle Gruppen sollen fair, aber jeweils passend behandelt werden.


Typische Gruppen (je nach Fall):




  • Banken / Kreditinstitute




  • Finanzamt und andere Steuergläubiger




  • Sozialversicherungsträger




  • Lieferanten und Dienstleister




  • Arbeitnehmer




  • Ex-Ehegatte / Ex-Lebenspartner




  • Geringfügig beteiligte Gesellschafter




Warum ist das so wichtig?


  • Innerhalb einer Gruppe müssen die Gläubiger gleich behandelt werden.




  • Zwischen verschiedenen Gruppen darf unterschieden werden, wenn die Unterschiede sachlich begründet sind.




  • Ein Plan kann trotz Ablehnung eines einzelnen Großgläubigers durchgehen, wenn in den Gruppen die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.




Die InsO gibt hierzu Beispiele:




  • Arbeitnehmer können eine eigene Gruppe bilden, wenn sie erhebliche Forderungen haben (§ 222 Abs. 3 S. 1 InsO).




  • Geringfügig beteiligte Anteilseigner (z. B. unter 1 % am Kapital) können ebenfalls gesondert gruppiert werden (§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO).




Für Sie wichtig:
Die strategisch kluge Gruppenbildung ist oft der Unterschied zwischen einem gescheiterten und einem erfolgreichen Plan. Genau hier setze ich als Planverfasser mit Erfahrung an.




V. Worauf legt das Gericht besonderen Wert?

Aus der Praxis lassen sich einige Kernpunkte herausgreifen:


Besserstellung der Gläubiger gegenüber der „normalen“ Insolvenz
– Im Plan müssen die Gläubiger erkennbar mindestens so gut, im Idealfall besser stehen als ohne Plan.


Schlüssiges, nachvollziehbares Zahlenwerk
– Planbilanzen, Liquiditätspläne, Ertragsprognosen müssen realistisch und prüfbar sein.


Gleichbehandlung innerhalb der Gruppen
– Kein willkürliches Bevorzugen oder Benachteiligen einzelner Gläubiger innerhalb derselben Gruppe.


Seriöses Konzept, kein Missbrauch
– Kein Versuch, „unliebsame“ Gläubiger aus dem Verfahren zu drängen oder Vermögenswerte zu verschleiern.


Ich bereite die Unterlagen so auf, dass das Gericht die wirtschaftliche Logik und die Fairness des Plans klar erkennen kann.




VI. Kosten und Chancen – was sollten Sie realistisch erwarten?Kosten

Die Kosten hängen u. a. ab von:




  • Ihrer Unternehmens-/Praxisgröße




  • Zahl und Struktur der Gläubiger




  • Aufwand für die Erstellung der Planrechnungen und Verhandlungen




Hinzu kommen die ohnehin anfallenden Gerichts- und Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens.
Nach Durchsicht Ihrer Unterlagen kann ich Ihnen eine klare, verständliche Kosteneinschätzung geben.


Erfolgschancen

Gute Chancen bestehen insbesondere, wenn:




  • ein realistischer Finanzier (Sponsor) für die Planquote vorhanden ist (z. B. Angehörige, neuer Investor, Finanzierungspartner),




  • die Hauptgläubiger durch den Plan erkennbar besser fahren als ohne Plan,




  • Sie bereit sind, offen und transparent mitzuwirken.




Ich prüfe vorab, ob ein Plan in Ihrem konkreten Fall Sinn macht.
Wenn ich ihn für wenig aussichtsreich halte, sage ich Ihnen das offen.




VII. Mein Angebot an Sie

Ich unterstütze Sie dabei, Ihren Insolvenzplan maßgeschneidert, professionell und durchsetzungsstark zu gestalten:




  • Prüfung, ob ein Insolvenzplan in Ihrem Fall sinnvoll ist




  • Ausarbeitung des Plans als Planverfasser (rechtlich & wirtschaftlich)




  • Abstimmung mit Insolvenzverwalter und Gläubigern




  • Vorbereitung und Begleitung des Erörterungs- und Abstimmungstermins




  • Verteidigung des Plans gegenüber Gericht und Gläubigern




  • Begleitung bis zur Planbestätigung und Erfüllung




Ziel:
Schnelle, planbare Schuldenbereinigung und Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeit – mit möglichst wenig Reibungsverlusten und einem echten Neustart.




Kontakt


Hermann Kulzer, MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Telefon: 0351 8110 233
E-Mail: Kulzer@pkl.com


0351 8110233 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer kulzer@pklcom
 
27.11.2025 Unfallflucht
Information 1. Ab wann ist das überhaupt ein „Unfall mit Schaden“?


  • Unfall im Straßenverkehr = plötzliches Ereignis im Straßenverkehr mit Personen- oder Sachschaden (also z.B. Kratzer, Delle, abgebrochener Spiegel).




  • Schon ein kleiner Lackkratzer ist rechtlich ein Schaden. Nur völlig belanglose Spuren (z.B. ganz leichter Gummiabrieb, der weggewischt werden kann) gelten als „Bagatelle“.




  • Ob der Schaden „bedeutend“ ist, entscheidet sich nach den Reparaturkosten (Werkstatt-Kostenvoranschlag, Gutachten, Versicherung). Gerichte sehen die Grenze für einen „bedeutenden Schaden“ inzwischen irgendwo zwischen ca. 1.300 und 2.000 € – da gibt es Entscheidungen zu 1.300 €, 1.500 € und neuerdings 2.000 €. § Strafrecht Siegen+2Rechtsanwälte Kotz+2






2. Richtiges Verhalten beim Ausparken & Parkrempler (damit es keine Unfallflucht ist)

Rechtsgrundlagen sind § 34 StVO (Pflichten nach einem Unfall) und § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Bußgeldkatalog+1


Wenn du beim Ausparken ein anderes Auto berührst:




  1. Sofort anhalten.
    Kein „weiter so“, auch wenn der Schaden klein aussieht.




  2. Unfallstelle sichern, Überblick verschaffen.
    – Warnblinker, ggf. Warnweste, kurz schauen: Was ist beschädigt? Kennzeichen merken.




  3. Aussteigen und aktiv nach dem Geschädigten suchen.
    – Im Haus klingeln, beim Supermarkt ausrufen lassen etc.




  4. „Angemessene Zeit“ warten.




    • Bei einem typischen Parkrempler: je nach Situation ca. 20–30 Minuten (abends/spät eher etwas länger, am helllichten Tag auf gut frequentiertem Parkplatz eher kürzer). § Strafrecht Siegen+1




    • Nur einen Zettel an die Scheibe heften reicht nicht – das ist laut Rechtsprechung trotzdem Unfallflucht, wenn du sonst nichts machst. Bußgeldkatalog+1






  5. Kommt niemand → Polizei informieren.




    • „Unverzüglich“ nach Ablauf der Wartezeit bei der Polizei anrufen (110) oder zur nächsten Dienststelle fahren.




    • Dort sagen: Wer du bist, mit welchem Auto, wo und wann der Unfall war, welches Fahrzeug beschädigt wurde. fahrerflucht.info+2sv-sachsen.de+2






  6. Kontaktdaten bereithalten.




    • Personalausweis, Führerschein, Kfz-Schein, Kennzeichen.






Danach bist du deiner Pflicht nachgekommen. Strafbar wird es, wenn du wegfährst, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen.




3. Muss man aussteigen, warten, Polizei rufen?

Muss man aussteigen?
Ja, praktisch immer. Du musst dich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und aktiv mithelfen, die notwendigen Feststellungen zu deiner Person, deinem Fahrzeug und deiner Beteiligung zu ermöglichen (§ 142 StGB). sv-sachsen.de


Muss man warten? Wie lange?
Ja. „Angemessene Zeit“ heißt bei einem Parkrempler üblicherweise mindestens 15–30 Minuten, abhängig von Ort und Tageszeit (auf einem Supermarktparkplatz zur Stoßzeit eher kürzer, in der Nacht eher länger). § Strafrecht Siegen+1


Muss man Polizei informieren?




  • Ja, wenn der Geschädigte nicht erscheint.




  • Du rufst 110 (oder die lokale Dienststelle) an – am besten noch vom Unfallort aus – und meldest den Vorfall.




  • Alternativ darfst du kurz zur nächsten Polizeiwache fahren, wenn dort schneller und sicherer alle Daten aufgenommen werden können; das gilt dann als „unverzügliche Meldung“. fahrerflucht.info+1




Wo macht man das?




  • Telefonisch (110) oder persönlich in jeder Polizeidienststelle.




  • Wichtig: Möglichst zeitnah nach dem Unfall, nicht erst am nächsten Tag.






4. Was, wenn du den Verkehr blockierst? Darf man „erst mal wegfahren“?

Ja, aber nur begrenzt:




  • Du darfst den Unfallort verlassen, um den Verkehr nicht zu behindern, z.B.:




    • vom Fahrstreifen auf den Seitenstreifen




    • von der Einfahrt in eine nahe Parkbucht






  • Wichtig:




    • In unmittelbarer Nähe, erkennbar im Zusammenhang mit dem Unfall.




    • Direkt danach wieder ansprechbar sein und warten / Polizei rufen.






Ein „ich stand im Weg, deshalb bin ich einfach nach Hause gefahren“ zählt nicht – das wäre typischerweise Unfallflucht.




5. Was passiert, wenn man NICHT wartet / NICHT meldet?

Dann droht ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).


a) Ab wann gibt es ein Ermittlungsverfahren?


  • Sobald es einen Anfangsverdacht gibt:




    • Geschädigter meldet einen Schaden und hat z.B. dein Kennzeichen




    • Zeugen / Videoaufnahmen




    • Lack- oder Spurenvergleich an deinem Auto






  • Die Polizei:




    • ermittelt den Halter




    • schreibt / ruft dich an, lädt ggf. zur Vernehmung als Beschuldigten




    • befragt Zeugen, holt ggf. Gutachten ein






Du hast als Beschuldigter Schweigerecht – im Ernstfall dringend anwaltliche Hilfe holen.


b) Welche Strafen drohen (Geldstrafe, Führerschein)?

Der Strafrahmen des Gesetzes: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Bußgeldkatalog+1


In der Praxis hängt es stark von der Schadenshöhe und deinen Vorbelastungen ab. Grobe Richtwerte aus der Rechtsprechung: fahrerflucht.info+3Bußgeldkatalog+3Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln+3




  • Kein oder minimaler Schaden (unter ca. 50 €)
    → meist keine Strafe (Bagatellschaden).




  • Schaden bis ca. 600 €
    → oft Einstellung gegen Geldauflage möglich, vor allem bei Ersttätern.




  • Schaden um ca. 1.000 € (deine Frage)
    → häufig:




    • Geldstrafe etwa 20–40 Tagessätze (Höhe eines Monatseinkommens oder etwas mehr)




    • 2 Punkte in Flensburg




    • ggf. Fahrverbot bis zu 3 Monaten (aber noch kein zwingender Entzug).






  • Schaden über ca. 1.300 €–2.000 € (bedeutender Schaden)
    → häufig:




    • deutlich höhere Geldstrafe (oft mind. 1 Monatseinkommen, auch mehr)




    • 3 Punkte




    • regelmäßig Entzug der Fahrerlaubnis und Sperre von mind. 6–12 Monaten für die Neuerteilung.






  • Schaden um 5.000 € (deine Frage)
    → ganz klar „bedeutender Schaden“:




    • spürbare Geldstrafe, oft mehrere Monatsgehälter




    • Entzug der Fahrerlaubnis ist sehr wahrscheinlich




    • Sperrfrist häufig um 1 Jahr, je nach Einzelfall auch länger.






Wenn an zwei Autos angestoßen wird, zählt im Ergebnis die Gesamtschadenssumme (z.B. 2 × 1.000 € = 2.000 €) → eher im Bereich, wo Entzug und höhere Strafe drohen.




6. Muss die Versicherung informiert werden? Zahlt sie bei Unfallflucht? Meldepflicht


  • In der Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung bist du verpflichtet, Unfälle unverzüglich zu melden (meist innerhalb weniger Tage).




  • Tust du das nicht oder begehst Unfallflucht, verletzest du deine vertraglichen Obliegenheiten.




Zahlt die Versicherung bei Unfallflucht?

Kfz-Haftpflicht (Schaden des Gegners):



Kasko (eigener Schaden am Auto):




  • Bei Unfallflucht kann die Kaskoversicherung komplett leistungsfrei sein – du bleibst auf deinem eigenen Schaden sitzen. Kanzlei Wehner+1






7. „Nicht bemerkt“ oder „musste dringend zur Toilette“ – was dann? a) Nicht bemerkt (typisch bei älteren Menschen)

Strafbar ist § 142 StGB nur bei Vorsatz, d.h. wenn du weißt (oder sicher damit rechnest), dass ein Unfall passiert ist.


ABER:




  • Gerichte prüfen sehr streng, ob das „Nicht-Bemerken“ glaubhaft ist:




    • War der Anstoß deutlich spürbar/hörbar?




    • Größe des Schadens?






  • Wenn ein durchschnittlicher Fahrer den Knall / Ruck gemerkt hätte, sagen Gerichte schnell: „Das glaubt man Ihnen nicht“ → dann wird trotzdem von Vorsatz ausgegangen.




Bei älteren Menschen spielen dann auch Fragen der Fahrtüchtigkeit eine Rolle ( Seh- oder Hörminderung, Demenz etc.). Wenn wirklich objektiv kaum etwas zu bemerken war, kann das strafmildernd oder sogar entlastend wirken – das ist aber immer Einzelfall und gehört definitiv in die Hände eines Verteidigers.


b) Wegfahren, weil man „dringend auf Toilette“ muss


  • Das ist keine Entschuldigung im strafrechtlichen Sinne.




  • Du darfst kurz zur Toilette (z.B. im direkt angrenzenden Gebäude), musst aber den Unfall danach unverzüglich melden (Polizei / Geschädigter).




  • Einfach losfahren und später sagen „Ich musste“, hilft so gut wie nie.




c) Versicherung bei älteren Menschen


  • Auch hier: Unfallflucht = Obliegenheitsverletzung → Regress möglich.




  • Wenn aber wirklich kein Verschulden vorliegt (Unfall objektiv und subjektiv nicht bemerkbar), könnte der Versicherer mit Regress Probleme haben – das wird im Streitfall vor Gericht geklärt. In der Praxis versuchen Versicherer Regress oft trotzdem.






8. Besonderheiten für Menschen, die schlecht hören

Rechtlich gelten dieselben Pflichten wie für alle:




  • Anhalten, aussteigen, prüfen, warten, melden.




Schlechteres Hören bedeutet:




  • Man muss sich umso mehr auf andere Sinne verlassen (Augen, Gefühl für Erschütterungen).




  • Wer so schlecht hört (oder allgemein so eingeschränkt ist), dass er normale Verkehrsvorgänge nicht mehr sicher wahrnimmt, hat evtl. ein Fahreignungsproblem – dann sollte man dringend ärztlichen Rat und ggf. einen Mobilitätscheck (TÜV/DEKRA) nutzen. Dekraprod Media






9. „Tätige Reue“ – wenn man erst später merkt, dass es gekracht hat

Das Gesetz kennt in § 142 Abs. 4 StGB die sogenannte „tätige Reue“:




  • Bei einem Parkrempler (Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs),




  • ohne Personenschaden,




  • und ohne bedeutenden Sachschaden (Richtwert: unter ca. 1.300 €),




  • kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn du innerhalb von 24 Stunden freiwillig zur Polizei gehst und alles offenlegst. Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln+2Wikipedia+2




Das hilft vor allem, wenn man wirklich erst später bemerkt, dass da doch was gewesen sein könnte. Strafrechtlich bleibt es heikel, aber es wird meist spürbar günstiger, als wenn man schweigt.




10. Fahrtüchtigkeit & Tests bei Menschen über 80

In Deutschland gilt:




  • Es gibt keine feste Altersgrenze (z.B. „ab 80 Pflicht-Test“).




  • Die Fahrerlaubnisbehörde oder Polizei kann aber immer Maßnahmen anordnen, wenn es Zweifel an der Fahreignung gibt, z.B.:




    • wiederholte Unfälle oder sehr unsichere Fahrweise




    • Hinweise von Polizei, Ärzten, Angehörigen




    • auffällige Erkrankungen (Demenz, schwere Seh- oder Hörstörungen etc.) rightmart.de+2DEKRA+2






Mögliche Maßnahmen:




  • ärztliches Gutachten




  • MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung)




  • im Extremfall Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde




Das Alter allein (z.B. „über 80“) reicht rechtlich nicht, um automatisch Tests oder den Führerscheinentzug anzuordnen – aber in der Praxis werden ältere Fahrer nach auffälligen Vorfällen schneller geprüft, weil man gesundheitliche Gründe vermutet.




11. Kurz zusammengefasst – die wichtigsten Punkte in Alltagssprache


  1. Beim Ausparken rempelt man ein Auto an → sofort anhalten, aussteigen, schauen.




  2. Mind. 15–30 Minuten warten, Geschädigten suchen (klingeln, im Laden ausrufen lassen).




  3. Kommt niemand → Polizei anrufen oder zur Wache fahren und Unfall melden.




  4. Nur einen Zettel hinterlassen = in aller Regel Unfallflucht.




  5. Schon ein kleiner Kratzer ist ein Schaden – Bagatellen sind extrem selten.




  6. Wegfahren ohne Meldung = Strafverfahren + oft Geldstrafe, Punkte, ggf. Fahrverbot/Entzug.




  7. Ab ca. 1.300–2.000 € Schaden droht typischerweise Führerscheinentzug plus Sperrfrist.




  8. Versicherung zahlt den Gegner, kann aber bis zu mehreren Tausend Euro von dir zurückfordern; Kasko kann die eigene Regulierung komplett verweigern.




  9. Ältere / schlecht hörende Menschen haben keine Sonderrechte – im Zweifel eher höhere Anforderungen an Umsicht & Selbsteinschätzung.




  10. Tests der Fahrtüchtigkeit (MPU, Gutachten) können bei auffälliger Fahrweise oder Unfällen, nicht aber nur wegen des Alters (80+) angeordnet werden.



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Verfasser: Hermann Kulzer
 
14.11.2025 Werbefallen per Telefon
Information

MeineMandantinGmbH ./. Medienfalle Muster AG
hier: Ihre Rechnung vom 15.10.2025, Zahlungserinnerung vom 03.11.2025


Medienfalle Muster AG
z. Hd. der Geschäftsführung
[Adresse]


per Einschreiben/Rückschein


Ort, Datum


In der Angelegenheit MeineMandantinGmbH ./. Medienfalle Muster AG


Sehr geehrte Damen und Herren,


unter anwaltlicher Vollmacht vertrete ich die


MeineMandantinGmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer:innen.


Bezugnehmend auf Ihre Rechnung vom 15.10.2025 über 5.950,00 € sowie die hierzu ergangene Zahlungserinnerung vom 03.11.2025 teile ich Folgendes mit:




1. Kein wirksamer Vertragsschluss über 5.950,00 €

Nach dem Vortrag meiner Mandantin kam es zu einem telefonischen Werbeanruf eines Mitarbeiters Ihres Hauses, in dem Leistungen im Bereich Online-Werbung und Suchmaschinenoptimierung (SEO) angeboten wurden. Im Gespräch war von einem Entgelt im Bereich von 83,00 € für zwei Monate die Rede.


Ein Vertrag über ein Vergütungspaket in Höhe von 5.950,00 € ist so nicht erläutert oder vereinbart worden. Die von Ihnen in Rechnung gestellten Positionen („telefonische Annahme zur konzeptionellen Gestaltung“, „Nacharbeitung Definition Ihrer Wünsche und Ziele“, „erweiterte Programmierung des Firmeneintrages“, „OnSite-/Onpage-Optimierung“ usw.) wurden in dieser Form und zu diesem Preis nicht klar und transparent zum Gegenstand des Telefonats gemacht.


Meine Mandantin hat einem Vertrag zu den von Ihnen abgerechneten Konditionen nicht zugestimmt. Es fehlt an übereinstimmenden Willenserklärungen zu einem Vertrag über 5.950,00 €.


Soweit Sie sich auf einen Telefonmitschnitt berufen, gilt:




  • Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem behaupteten Inhalt und zu dem geltend gemachten Preis liegt bei Ihnen.




  • Ein etwaiger Mitschnitt müsste das gesamte Gespräch vollständig und ungeschnitten wiedergeben, einschließlich einer klaren und unmissverständlichen Preisnennung in Höhe von 5.950,00 € und der ausdrücklichen Zustimmung meiner Mandantin.




  • Ein bloßes „Bestätigungsgespräch“ mit schematischen Ja/Nein-Abfragen ohne eindeutige Preis- und Leistungsdarstellung wäre dafür nicht ausreichend.




Ich halte daher ausdrücklich fest, dass meine Mandantin keinen Vertrag über die von Ihnen abgerechneten Leistungen und den Rechnungsbetrag von 5.950,00 € geschlossen hat.




2. Hilfsweise: Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung

Für den – rein hilfsweise unterstellten – Fall, dass ein Vertragsschluss angenommen werden sollte, wird dieser hiermit vorsorglich angefochten:




  1. Anfechtung wegen Inhalts-/Erklärungsirrtums (§ 119 BGB)
    Meine Mandantin unterlag einem Irrtum über Vertragsinhalt und Vergütung. Sie ging – entsprechend der telefonischen Darstellung – von einem überschaubaren Entgelt im Bereich von ca. 83,00 € für zwei Monate aus, nicht von einem umfangreichen Paket zu 5.950,00 €.




  2. Hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
    Sollte man Ihrer Darstellung folgen, wäre ein etwaiger Vertragsschluss nur durch eine Überrumpelungssituation und unzureichende bzw. irreführende Information über den tatsächlichen Vertragsumfang und den Gesamtpreis zustande gekommen. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der telefonischen Darstellung und der späteren Rechnung spricht für eine gezielte Verschleierung des wahren Vertragsinhalts.




Die Anfechtung erfolgt hiermit fristgerecht nach Kenntnis des tatsächlichen, von Ihnen behaupteten Vertragsinhalts, spätestens nach Erhalt Ihrer Rechnung.




3. Äußerst hilfsweise: außerordentliche Kündigung

Äußerst hilfsweise – für den Fall, dass gleichwohl von einem wirksamen Vertrag ausgegangen würde – kündigt meine Mandantin etwaige vertragliche Beziehungen mit Ihnen außerordentlich und fristlos.


Angesichts der Art und Weise des Zustandekommens sowie des eklatanten Ungleichgewichts von Preis und (behaupteter) Leistung ist meiner Mandantin die Fortsetzung eines solchen Vertragsverhältnisses unzumutbar.




4. Bestreiten der von Ihnen behaupteten Leistungen

Unabhängig von der Frage des Vertragsschlusses wird die von Ihnen behauptete Leistungserbringung ausdrücklich bestritten.


Meiner Mandantin liegt lediglich eine abstrakte Leistungsaufstellung vor. Konkrete, nachvollziehbare Arbeitsergebnisse (z.B. benannte und dokumentierte Programmierleistungen, nachweisbare Maßnahmen an einer konkret bezeichneten Internetpräsenz, messbare Verbesserungen in Suchmaschinenrankings o.Ä.) sind nicht erkennbar.


Ich fordere Sie daher auf, substantiiert darzulegen und nachzuweisen,




  • an welcher konkreten Internetpräsenz,




  • zu welchen Zeitpunkten und




  • mit welchen konkreten Maßnahmen




Sie für meine Mandantin Leistungen erbracht haben wollen.


Bis zu einer solchen Darlegung bleibt es beim ausdrücklichen Bestreiten der Leistungserbringung. Unabhängig davon wäre die von Ihnen geltend gemachte Vergütungshöhe in Anbetracht der ersichtlichen Leistungen als grob unangemessen zu werten.




5. AGB-Klauseln zu Rücktritt/Widerruf/Widerspruch

Soweit Sie sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen, in denen ein Rücktritts-, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht ausgeschlossen wird, gilt:




  1. Die wirksame Einbeziehung Ihrer AGB in einen Vertrag mit meiner Mandantin wird bestritten. Meine Mandantin hat weder vor noch während des Telefonats Ihre AGB erhalten noch ihnen ausdrücklich zugestimmt.




  2. Selbst bei unterstellter Einbeziehung können AGB-Klauseln schon logisch keinen Bestand haben, wenn bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder dieser wirksam angefochten wurde.




  3. Klauseln, die nach telefonischer Überrumpelung sämtliche Rücktritts-, Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten ausschließen sollen, begegnen zudem erheblichen Kontrollbedenken nach AGB-Recht.






6. Unzulässige Telefonwerbung

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich nach dem Vortrag meiner Mandantin um einen unangekündigten Werbeanruf handelt. Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung lag nicht vor.


Es spricht daher vieles für einen Verstoß gegen § 7 UWG (unzulässige Telefonwerbung). Diese unlautere Akquise unterstreicht den Überrumpelungscharakter des angeblichen Vertragsschlusses und stützt sowohl die oben erklärte Anfechtung als auch die Bewertung als sittenwidrig.




7. Hilfsweise: Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit / wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB)

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung meiner Mandantin – zugunsten Ihres Hauses von einem Vertragsschluss ausgehen wollte, wäre der von Ihnen behauptete Vertrag jedenfalls gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft nichtig.


a) Krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Die geltend gemachte Vergütung von 5.950,00 € steht in einem auffälligen Missverhältnis zu der von Ihnen behaupteten Leistung:




  • Es handelt sich um schematische, standardisierte Dienste im Bereich Online-Werbung und Suchmaschinenoptimierung,




  • ohne erkennbaren individuellen Zuschnitt und ohne nachweisbaren wirtschaftlichen Mehrwert für meine Mandantin,




  • konkrete, dokumentierte Ergebnisse legen Sie nicht vor; die Leistungserbringung wird bestritten.




Bereits dies erfüllt das objektive Merkmal eines evidenten Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.


b) Ausnutzung von Überrumpelung und Informationsasymmetrie

Hinzu kommt, dass Sie eine Überrumpelungssituation und eine deutliche Informationsasymmetrie gezielt ausnutzen:




  • Kontaktaufnahme über Cold Call ohne Vorankündigung,




  • Verwendung von Fachterminologie, die der durchschnittliche Handwerks-/KMU-Betrieb nicht einordnen kann,




  • Hervorhebung eines geringen Betrags (z.B. 83,00 €) im Gespräch, während tatsächlich ein hochpreisiges „Paket“ abgerechnet werden soll,




  • fehlende transparente Gesamtpreisnennung im Telefonat.




Damit nutzen Sie die fachliche Unterlegenheit und Unerfahrenheit meiner Mandantin in diesem speziellen Bereich aus, um eine unangemessen hohe Vergütung durchzusetzen.


c) Gesamtwürdigung

Unter Berücksichtigung




  • des extremen Missverhältnisses von Preis und Leistung,




  • der unzulässigen telefonischen Kaltakquise,




  • der bewussten Intransparenz des Vertragsinhalts und




  • der Ausnutzung einer Überrumpelungs- und Unterlegenheitssituation




stellt sich das behauptete Vertragsverhältnis selbst bei unterstelltem Vertragsschluss als sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB dar und ist damit nichtig.




8. Fazit und Aufforderung

Zusammenfassend gilt:




  1. Ein wirksamer Vertrag über die von Ihnen abgerechneten Leistungen zu 5.950,00 € ist nicht zustande gekommen.




  2. Hilfsweise wurde ein etwaiger Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.




  3. Äußerst hilfsweise wurde der Vertrag außerordentlich gekündigt.




  4. Die Leistungserbringung wird bestritten; die Vergütung ist jedenfalls unangemessen überhöht.




  5. Hilfsweise ist der behauptete Vertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig.




Meine Mandantin wird daher keine Zahlungen auf Ihre Rechnung vom 15.10.2025 leisten.


Ich fordere Sie auf,




  • die Forderung aus Ihrer Buchhaltung ersatzlos auszubuchen und




  • mir dies schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens zu bestätigen.




Weitere Zahlungsaufforderungen, Inkassomahnungen oder Drohungen mit SCHUFA-Einträgen o.Ä. weist meine Mandantin zurück und behält sich ausdrücklich alle zivilrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Schritte vor.


Bitte richten Sie zukünftige Korrespondenz ausschließlich an meine Kanzlei.


Mit freundlichen Grüßen


 


Rechtsanwalt  Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt 






Telefon 0351 8110233
kulzer@pkl.com

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt
 
13.11.2025 Wie schützen sich Unternehmer*innen mit einem Ehevertrag?
Information 1. Zielbild: Wie schützen sich Unternehmer*innen mit einem Ehevertrag?

Schutzrichtungen:




  1. Scheidung




    • Vermeidung existenzbedrohender Zugewinnausgleichsansprüche (Zugriff auf Unternehmenswerte, Liquiditätsgefährdung).




    • Berechenbare Unterhaltslasten (z.B. Pauschalbeträge, Staffelungen).




    • Sicherstellung, dass Unternehmensanteile nicht im Wege der Vermögensauseinandersetzung „zersplittert“ werden (kein Zwangsverkauf zur Finanzierung von Zugewinn).






  2. Krankheit / Erwerbsunfähigkeit




    • Absicherung des (nicht oder weniger erwerbstätigen) Ehegatten über:




      • klar geregelten Krankheits-/Erwerbsunfähigkeitsunterhalt,




      • zusätzliche Versorgungsbausteine (Lebensversicherung, private Rentenversicherungen).








  3. Tod




    • Koordination mit Testament / Erbvertrag:




      • Pflichtteilsverzichte / Erbverzichte,




      • Unternehmensnachfolge (z.B. Kinder als Nachfolger, Ehegatte abgesichert über Nießbrauch, Vermächtnis oder Unterhaltsrenten).








  4. Gläubigerangriffe




    • Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsansprüche sind grund­sätzlich pfändbar.




    • Durch Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft lässt sich der potentielle Ausgleichsanspruch reduzieren bzw. vom Unternehmensvermögen abkoppeln.






  5. Gesellschaftsvertragliche Vorgaben




    • Typisch: Güterstandsklausel / Ehevertrags-Pflicht im Gesellschaftsvertrag (z.B. Verpflichtung zur Gütertrennung oder zum Ausschluss des Zugewinns bzgl. Gesellschaftsanteilen).




    • Ziel: Sicherstellen, dass Ehegatten keine Mitgliedschafts- oder Abfindungsrechte an der Gesellschaft erwerben und keine Liquidität aus der Gesellschaft zur Finanzierung eines Zugewinns abfließt.








2. Kernbereichslehre – was gehört dazu und was nicht?

Auf Basis von BVerfG 6.2.2001 (1 BvR 12/92) und der ständigen BGH-Rechtsprechung gilt:


Kernbereich der Scheidungsfolgen ist insbesondere




  1. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)




  2. Elementarer nachehelicher Unterhalt (Existenzsicherung, Grundbedarf)




  3. Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt




  4. Mindestkindesunterhalt (indirekt über Unterhaltsrecht und Kindeswohl)




Diese Bereiche können nicht schrankenlos abbedungen werden. Ein „nackter“ Totalverzicht ohne Kompensation in einer klassischen Einverdiener-/Betreuungskonstellation ist regelmäßig problematisch.


Nicht zum Kernbereich gehören nach ständiger Rechtsprechung vor allem:




  • Güterrecht (Zugewinn / Gütertrennung)
    → Hier besteht weitgehende Vertragsfreiheit, gerade in Unternehmerehen; das bestätigt der BGH 2025 erneut ausdrücklich.






3. Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig / unangemessen benachteiligend?a) Zweistufige Kontrolle: Wirksamkeits- vs. Ausübungskontrolle


  1. Wirksamkeits- / Inhaltskontrolle (ex ante) nach § 138 Abs. 1 BGB




    • Blick auf die Lage bei Vertragsschluss:




      • Liegt eine evidente einseitige Lastenverteilung vor?




      • Greift der Vertrag schwer in den Kernbereich ein?




      • Gibt es Kompensationen (Abfindungen, erhöhte Unterhalts- oder Versorgungsleistungen)?








  2. Ausübungskontrolle (ex post) nach § 242 BGB




    • Frage: Ist die strikte Berufung auf den Vertrag im Scheidungsfall treuwidrig?




    • Beispiel: Lebensverlauf weicht gravierend vom Plan ab; typische Gefahr der „ehebedingten Nachteile“, die vertraglich nicht aufgefangen sind.





b) Objektiver & subjektiver Prüfungsmaßstab

Die Gerichte arbeiten – in Anknüpfung an BVerfG & BGH – mit einer Kombination aus:




  • Objektiver Komponente




    • Schafft der Vertrag eine einseitige Lastenverteilung, insbesondere durch Eingriffe in den Kernbereich (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Betreuungsunterhalt) ohne hinreichende Kompensation?






  • Subjektiver Komponente ("Imparität")




    • Gab es bei Vertragsschluss:




      • wirtschaftliche Abhängigkeit,




      • intellektuelle Unterlegenheit,




      • Überrumpelung / Zeitdruck,




      • gesellschaftlichen / emotionalen Druck („Heirat nur bei Unterschrift“),




      • fehlende oder einseitige Rechtsberatung?








Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB wird in der neuen BGH-Linie erst angenommen, wenn beide Aspekte zusammentreffen: krasse objektive Schieflage + subjektive Ausnutzung einer Unterlegenheit.




4. Der BGH-Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24 (Unternehmerehe)a) Sachverhalt (vereinfacht)


  • Sie: studierte Betriebswirtin, Geschäftsführerin einer GmbH, mtl. ca. 4.200 € brutto.




  • Er: Gesellschafter und teilweise Geschäftsführer mehrerer Familienunternehmen; gesellschaftsvertragliche Klauseln sahen Gütertrennung/Güterstandsklauseln vor.




  • Vor Eheschließung 2010: notarieller Ehevertrag:




    • Gütertrennung / Ausschluss Zugewinnausgleichs




    • wechselseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht




    • modifizierter nachehelicher Unterhalt:




      • feste Pauschalen (mind. 3.300 €, ab 4 Ehejahren 5.000 €/Monat)




      • bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes keine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau.






    • keine abweichende Regelung zum Versorgungsausgleich.






  • Ehe: 4 gemeinsame Kinder; sie beendet 2014 ihre Erwerbstätigkeit.




  • Scheidungseinleitung 2021; sie verlangt trotz Ehevertrags Zugewinnausgleich und beruft sich auf Sittenwidrigkeit.




b) Entscheidung

Alle Instanzen (AG, OLG Stuttgart, BGH) weisen den Antrag auf Zugewinn ab.


Kernargumente des BGH:




  1. Güterrecht nicht Kernbereich




    • Gütertrennung und Ausschluss des Zugewinns sind grundsätzlich zulässig, auch in der Unternehmerehe, selbst bei „klassischer Rollenverteilung“.






  2. Einseitige Vermögensverteilung ≠ automatisch sittenwidrig




    • Dass der Unternehmer-Ehegatte wirtschaftlich deutlich besser steht, reicht nicht aus. Eine einseitige Vermögensverteilung begründet für sich keine Sittenwidrigkeit.






  3. Keine subjektive Imparität / keine Zwangslage




    • Sie war qualifiziert, berufserfahren, wirtschaftlich eigenständig.




    • Sie war anwaltlich vertreten (Vater als Anwalt/Notar).




    • Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln begründen keine unzulässige Zwangslage, sondern legitimes unternehmerisches Interesse.






  4. Unternehmerisches Schutzinteresse ist legitim




    • Schutz der Unternehmenssubstanz vor existenzgefährdenden Ausgleichszahlungen ist ein anerkannt legitimer Beweggrund.






  5. Kompensation über Unterhalt und Rollenbild




    • Die Unterhaltsregelung (3.300–5.000 € monatlich, keine Erwerbsobliegenheit bis 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes) bildet das geplante Rollenmodell ab und schafft eine erhebliche wirtschaftliche Absicherung.




    • Weder auf Ebene der Wirksamkeitskontrolle noch bei der Ausübungskontrolle sei die Berufung des Mannes auf den Vertrag treuwidrig.






Antwort auf Deine konkrete Frage:
Die Ehefrau ist unterlegen, weil der BGH weder eine krasse einseitige Lastenverteilung im Kernbereich ohne Kompensation noch eine subjektive Unterlegenheit / Zwangslage feststellen konnte. Der Ausschluss des Zugewinns war daher nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck legitimer unternehmerischer Interessen und wirksamer Vertragsfreiheit.




5. Weitere wichtige Entscheidungen 2025 (Abriss)


  1. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2025 – 11 UF 194/24




    • Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs; der Mann hatte ca. 100.000 € an die Ehefrau überwiesen („Ausgleich Gehalt“) zum Aufbau eigener Altersversorgung.




    • OLG: Kein Verstoß gegen Kernbereich, weil die Zahlungen die Nachteile hinreichend kompensierten – kein sittenwidriger Versorgungsausgleichsverzicht.






  2. BFH, Urt. v. 09.04.2025 – II R 48/21




    • Steuerrechtlich: Übertragung eines Grundstücks als Gegenleistung für Verzicht auf Zugewinn, Unterhalt etc. im Ehevertrag ist als freigebige Zuwendung (Schenkungsteuer) zu qualifizieren.






  3. OLG München, Urt. v. 07.04.2025 – 33 U 4723/20




    • Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: bloße Erwartung einer späteren Immobilienschenkung genügt nicht als Kompensation – das lässt einen ansonsten krassen Vertrag nicht automatisch „heilen“.






Diese Rechtsprechung flankiert die Linie des BGH 2025:
Vertragsfreiheit ja – aber Gesamtwürdigung mit Augenmerk auf Kompensation und tatsächliche Lebensgestaltung.




6. Welche Arten von Ausschluss sind üblich – und was ist ratsam?
a) Güterrecht


  1. Vollständiger Ausschluss des Zugewinns / Gütertrennung







      • maximaler Schutz des Unternehmens vor Zugewinnzugriff






    • – Verlust des erbschaftsteuerlich günstigen Zugewinnausgleichs im Todesfall; häufig „hart“ für Partner ohne eigenes Vermögen.






  2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft




    • Herausnahme des Unternehmens und bestimmter Familienwerte aus dem Zugewinn.




    • Begrenzung des Ausgleichs (z.B. Höchstbeträge, nur Privatvermögen).




    • Ausschluss des Zugewinns nur für den Scheidungsfall, nicht für den Todesfall.






Praxis-Tipp:
In vielen Fällen ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft (Unternehmen ausklammern, Privatvermögen teilbar lassen, ggf. Kompensation durch Abfindung oder erhöhten Unterhalt) steuerlich und familienrechtlich eleganter als „harte“ Gütertrennung.


b) Versorgungsausgleich


  • Vollständiger Ausschluss nur mit klarer Kompensation (z.B. zusätzliche private Altersvorsorge für den „schwächeren“ Ehegatten, Einmalzahlung, Immobilienübertragung).




  • Sonst hohes Risiko der Sittenwidrigkeit.




c) Unterhalt


  • Trennungsunterhalt: praktisch nicht disponibel, Kernbereich.




  • Nachehelicher Unterhalt:




    • Zulässig sind: Befristung, Staffelungen, Pauschalen, teilweise Verzicht.




    • Problematisch: vollständiger Verzicht auf Betreuungs- und Basisunterhalt bei vorhersehbarer Kinderbetreuung und deutlich ungleichen Erwerbschancen.








7. Wann ist ein modifizierter Ausschluss sittenwidrig?

Ein modifizierter Ausschluss (z.B. nur Unternehmen vom Zugewinn ausnehmen, Unterhalt reduzieren) kippt nach der Linie von BVerfG/BGH typischerweise dann:




  • wenn Kernbereichspositionen (Betreuungsunterhalt, Mindest-Unterhalt, elementare Altersvorsorge) praktisch auf Null gefahren werden und




  • dies auf einem erkennbaren Machtgefälle / Ausnutzung einer Unterlegenheit beruht und




  • keine echte Kompensation (Vermögensübertragung, Versorgungsaufbau, höherer Unterhalt) vorgesehen ist.






8. Welcher Unterhalt ist „angemessen“?

Das lässt sich naturgemäß nicht schematisch beziffern – maßgeblich sind:




  • eheliche Lebensverhältnisse,




  • Rollenverteilung (Kinderbetreuung, Karriereverzicht),




  • Leistungsfähigkeit des Unternehmer-Ehegatten.




BGH 2025-Fall:
Pauschalunterhalt von 3.300–5.000 € monatlich plus Freistellung von Erwerbsobliegenheit bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes hat der BGH als angemessene und wirksame Absicherung angesehen, obwohl der Zugewinn vollständig ausgeschlossen war.


Wichtig ist immer die Gesamtschau: Unterhalt + Versorgung + güterrechtliche Regelung + ggf. Abfindungen.




9. Werden Unterhalt und Zugewinn zusammen betrachtet?

Ja – die neuere Rechtsprechung betont eine ganzheitliche Betrachtung:




  • Abweichungen im Kernbereich (Unterhalt, Versorgung) können durch günstige Regelungen beim Zugewinn kompensiert werden – und umgekehrt.




  • Stichworte: „Hinübergreifen“, „Funktionsäquivalenz“ – Leistungen, die faktisch Alters- oder Unterhaltssicherung bewirken, werden mit in die Bewertung einbezogen.




Der BGH 2025 sagt ausdrücklich:
Gütertrennung + Ausschluss Zugewinn ist trotz einseitiger Vermögensbildung zulässig, wenn etwa über Unterhalt und anderweitige Absicherung ein insgesamt tragfähiges Gefüge entsteht.




10. Extremfall: Unternehmer schließt alles aus, Partner betreut Kinder

Dein Beispiel: Unternehmer schließt Zugewinn und Unterhalt komplett aus, Partner übernimmt Kinderbetreuung und gibt eigene Erwerbstätigkeit weitgehend auf.


Das ist klassischer „Warnfall“:




  • Eingriff in den Kernbereich (Betreuungsunterhalt, Sicherung der Existenz und Altersversorgung) ohne Kompensation.




  • Vorhersehbare ehebedingte Nachteile (Karriereknick, Rentenlücke).




  • Häufig Imparität (Fehlen eigenständiger wirtschaftlicher Basis, evtl. keine unabhängige Beratung).




Solche Verträge sind nach der deutlichen Linie von BVerfG/BGH äußerst anfällig für:




  • Nichtigkeit der problematischen Klauseln (insb. Unterhalts- und Versorgungsausschlüsse),




  • oder im Scheidungsfall Vertragsanpassung über § 242 BGB.




Kurz: „Alles ausschließen“ bei klassischer Einverdiener-/Betreuungs-Konstellation ist rechtlich hochriskant und kaum „ehevertragsfest“.




11. Wie läuft die Inhaltskontrolle eines Ehevertrags ab – wer prüft was?

Prüfungsinstanzen:
Amtsgericht – Familiengericht; dann ggf. OLG, BGH (Familiensenat). Die Prüfung erfolgt regelmäßig inzident im Zuge von Unterhalts-, Zugewinn- oder Versorgungsausgleichsverfahren.


Typisches Prüfungsschema (stark verkürzt):




  1. Auslegung des Vertrags




    • Was wurde genau geregelt? (Wortlaut, Systematik, Zweck, Notarprotokoll).






  2. Wirksamkeits-/Inhaltskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB




    • a) Rang und Eingriffstiefe (Kernbereich vs. Randbereich, Güterrecht).




    • b) Objektiv: einseitige Lastenverteilung? Werden Schutzmechanismen „platt“ gemacht?




    • c) Subjektiv: strukturelle Unterlegenheit, Zwangslage, fehlende/ungleiche Beratung, Überrumpelung?






  3. Ggf. Teilnichtigkeit / ergänzende Vertragsauslegung




    • Unwirksame Klauseln werden isoliert; der Rest bleibt, soweit tragfähig.






  4. Ausübungskontrolle nach § 242 BGB




    • Passt die Berufung auf den Vertrag noch zur tatsächlichen Entwicklung (Kinder, Krankheit, massive Einkommensveränderungen)?




    • Ggf. Anpassung bis hin zur Anwendung der gesetzlichen Scheidungsfolgen.








12. Muster für eine (vereinfachte) Gliederung eines Unternehmerehevertrags

1. Präambel




  • Beschreibung der Ausgangslage (Unternehmerehe, Vermögensstruktur, geplante Rollenverteilung, Kinderwunsch).




  • Hinweis auf unabhängige Beratung und Ziel der fairen, langfristigen Absicherung beider Seiten.




2. Güterrecht




  • Wahl des Güterstands (Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft).




  • Ggf. Herausnahme des Unternehmens (inkl. Surrogate, Holdingstrukturen) aus dem Zugewinn.




  • Regelungen zu Abfindung/Stichtagsbewertung, ggf. Obergrenzen.




3. Unterhalt




  • Trennungsunterhalt (meist deklaratorisch: gesetzliche Regelung gilt).




  • Nachehelicher Unterhalt:




    • Arten (Betreuung, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Alters-/Krankheitsunterhalt).




    • Staffelungen, Pauschalbeträge, Befristung.




    • Klarstellung, was nicht verzichtbar ist (Betreuungsunterhalt etc.).






4. Versorgungsausgleich




  • Vollzug nach Gesetz oder (teilweiser) Ausschluss mit Kompensation (z.B. zusätzliche Altersvorsorge für einen Ehegatten).




5. Erbrechtliche Regelungen




  • Erb-/Pflichtteilsverzicht, Vermächtnisse, Bezugnahme auf Testament/Erbvertrag.




  • Unternehmerische Nachfolge (wer soll Geschäftsanteile erben?).




6. Kinder & Rollenverteilung




  • Anerkennung der Betreuungsleistung als gleichwertiger Beitrag.




  • Zusätzliche Sicherungen (z.B. Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungssicherung der Kinder).




7. Gesellschaftsrechtliche Klauseln




  • Pflicht, gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln einzuhalten.




  • Mitteilungs-/Zustimmungspflichten bei Anteilsübertragungen.




  • Sicherung, dass Ehegatte keine Gesellschafterstellung/Abfindungsrechte erwirbt, die die Gesellschaft gefährden.




8. Gläubigerschutz / Pfändungsszenarien




  • Klarstellung, welche Ansprüche pfändbar sein sollen und welche nicht (z.B. Gestaltung von Abfindungsmodellen, Laufzeiten, Raten).




9. Anpassungs- und Überprüfungsklausel




  • Verpflichtung, den Vertrag bei „Trigger-Ereignissen“ (Geburt weiterer Kinder, Aufgabe der Erwerbstätigkeit, schwere Krankheit, massiver Unternehmensumbau) zu überprüfen und ggf. neu zu regeln.




10. Schlussbestimmungen




  • Rechtswahl (bei Auslandsbezug), salvatorische Klausel,




  • Hinweis auf Güterrechtsregistereintrag (bei Gütertrennung),




  • Kosten, Notar, Vollzug.






13. Gesellschaftsvertrag + Ehevertrag: kurze Praxistipps


  • Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln (Verpflichtung zur Gütertrennung oder zur Herausnahme der Anteile aus dem Zugewinn) sind zulässig und vom BGH 2025 ausdrücklich nicht als Zwangslage gewertet worden – im Gegenteil: sie stützen das legitime Interesse am Unternehmensschutz.




  • Trotzdem sollte man aus steuerlichen Gründen und wegen des Pflichtteilsrechts ehe-, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen immer zusammen denken (Stichwort: Pflichtteils-/Pflichtteilsstrafklauseln, Abfindungsmodelle).


    Hermann Kulzer  MBA
    Rechtsanwalt 
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
 
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