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14.11.2025 Werbefallen per Telefon
Information

MeineMandantinGmbH ./. Medienfalle Muster AG
hier: Ihre Rechnung vom 15.10.2025, Zahlungserinnerung vom 03.11.2025


Medienfalle Muster AG
z. Hd. der Geschäftsführung
[Adresse]


per Einschreiben/Rückschein


Ort, Datum


In der Angelegenheit MeineMandantinGmbH ./. Medienfalle Muster AG


Sehr geehrte Damen und Herren,


unter anwaltlicher Vollmacht vertrete ich die


MeineMandantinGmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer:innen.


Bezugnehmend auf Ihre Rechnung vom 15.10.2025 über 5.950,00 € sowie die hierzu ergangene Zahlungserinnerung vom 03.11.2025 teile ich Folgendes mit:




1. Kein wirksamer Vertragsschluss über 5.950,00 €

Nach dem Vortrag meiner Mandantin kam es zu einem telefonischen Werbeanruf eines Mitarbeiters Ihres Hauses, in dem Leistungen im Bereich Online-Werbung und Suchmaschinenoptimierung (SEO) angeboten wurden. Im Gespräch war von einem Entgelt im Bereich von 83,00 € für zwei Monate die Rede.


Ein Vertrag über ein Vergütungspaket in Höhe von 5.950,00 € ist so nicht erläutert oder vereinbart worden. Die von Ihnen in Rechnung gestellten Positionen („telefonische Annahme zur konzeptionellen Gestaltung“, „Nacharbeitung Definition Ihrer Wünsche und Ziele“, „erweiterte Programmierung des Firmeneintrages“, „OnSite-/Onpage-Optimierung“ usw.) wurden in dieser Form und zu diesem Preis nicht klar und transparent zum Gegenstand des Telefonats gemacht.


Meine Mandantin hat einem Vertrag zu den von Ihnen abgerechneten Konditionen nicht zugestimmt. Es fehlt an übereinstimmenden Willenserklärungen zu einem Vertrag über 5.950,00 €.


Soweit Sie sich auf einen Telefonmitschnitt berufen, gilt:




  • Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem behaupteten Inhalt und zu dem geltend gemachten Preis liegt bei Ihnen.




  • Ein etwaiger Mitschnitt müsste das gesamte Gespräch vollständig und ungeschnitten wiedergeben, einschließlich einer klaren und unmissverständlichen Preisnennung in Höhe von 5.950,00 € und der ausdrücklichen Zustimmung meiner Mandantin.




  • Ein bloßes „Bestätigungsgespräch“ mit schematischen Ja/Nein-Abfragen ohne eindeutige Preis- und Leistungsdarstellung wäre dafür nicht ausreichend.




Ich halte daher ausdrücklich fest, dass meine Mandantin keinen Vertrag über die von Ihnen abgerechneten Leistungen und den Rechnungsbetrag von 5.950,00 € geschlossen hat.




2. Hilfsweise: Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung

Für den – rein hilfsweise unterstellten – Fall, dass ein Vertragsschluss angenommen werden sollte, wird dieser hiermit vorsorglich angefochten:




  1. Anfechtung wegen Inhalts-/Erklärungsirrtums (§ 119 BGB)
    Meine Mandantin unterlag einem Irrtum über Vertragsinhalt und Vergütung. Sie ging – entsprechend der telefonischen Darstellung – von einem überschaubaren Entgelt im Bereich von ca. 83,00 € für zwei Monate aus, nicht von einem umfangreichen Paket zu 5.950,00 €.




  2. Hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
    Sollte man Ihrer Darstellung folgen, wäre ein etwaiger Vertragsschluss nur durch eine Überrumpelungssituation und unzureichende bzw. irreführende Information über den tatsächlichen Vertragsumfang und den Gesamtpreis zustande gekommen. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der telefonischen Darstellung und der späteren Rechnung spricht für eine gezielte Verschleierung des wahren Vertragsinhalts.




Die Anfechtung erfolgt hiermit fristgerecht nach Kenntnis des tatsächlichen, von Ihnen behaupteten Vertragsinhalts, spätestens nach Erhalt Ihrer Rechnung.




3. Äußerst hilfsweise: außerordentliche Kündigung

Äußerst hilfsweise – für den Fall, dass gleichwohl von einem wirksamen Vertrag ausgegangen würde – kündigt meine Mandantin etwaige vertragliche Beziehungen mit Ihnen außerordentlich und fristlos.


Angesichts der Art und Weise des Zustandekommens sowie des eklatanten Ungleichgewichts von Preis und (behaupteter) Leistung ist meiner Mandantin die Fortsetzung eines solchen Vertragsverhältnisses unzumutbar.




4. Bestreiten der von Ihnen behaupteten Leistungen

Unabhängig von der Frage des Vertragsschlusses wird die von Ihnen behauptete Leistungserbringung ausdrücklich bestritten.


Meiner Mandantin liegt lediglich eine abstrakte Leistungsaufstellung vor. Konkrete, nachvollziehbare Arbeitsergebnisse (z.B. benannte und dokumentierte Programmierleistungen, nachweisbare Maßnahmen an einer konkret bezeichneten Internetpräsenz, messbare Verbesserungen in Suchmaschinenrankings o.Ä.) sind nicht erkennbar.


Ich fordere Sie daher auf, substantiiert darzulegen und nachzuweisen,




  • an welcher konkreten Internetpräsenz,




  • zu welchen Zeitpunkten und




  • mit welchen konkreten Maßnahmen




Sie für meine Mandantin Leistungen erbracht haben wollen.


Bis zu einer solchen Darlegung bleibt es beim ausdrücklichen Bestreiten der Leistungserbringung. Unabhängig davon wäre die von Ihnen geltend gemachte Vergütungshöhe in Anbetracht der ersichtlichen Leistungen als grob unangemessen zu werten.




5. AGB-Klauseln zu Rücktritt/Widerruf/Widerspruch

Soweit Sie sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen, in denen ein Rücktritts-, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht ausgeschlossen wird, gilt:




  1. Die wirksame Einbeziehung Ihrer AGB in einen Vertrag mit meiner Mandantin wird bestritten. Meine Mandantin hat weder vor noch während des Telefonats Ihre AGB erhalten noch ihnen ausdrücklich zugestimmt.




  2. Selbst bei unterstellter Einbeziehung können AGB-Klauseln schon logisch keinen Bestand haben, wenn bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder dieser wirksam angefochten wurde.




  3. Klauseln, die nach telefonischer Überrumpelung sämtliche Rücktritts-, Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten ausschließen sollen, begegnen zudem erheblichen Kontrollbedenken nach AGB-Recht.






6. Unzulässige Telefonwerbung

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich nach dem Vortrag meiner Mandantin um einen unangekündigten Werbeanruf handelt. Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung lag nicht vor.


Es spricht daher vieles für einen Verstoß gegen § 7 UWG (unzulässige Telefonwerbung). Diese unlautere Akquise unterstreicht den Überrumpelungscharakter des angeblichen Vertragsschlusses und stützt sowohl die oben erklärte Anfechtung als auch die Bewertung als sittenwidrig.




7. Hilfsweise: Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit / wucherähnliches Geschäft (§ 138 Abs. 1 BGB)

Selbst wenn man – entgegen der Auffassung meiner Mandantin – zugunsten Ihres Hauses von einem Vertragsschluss ausgehen wollte, wäre der von Ihnen behauptete Vertrag jedenfalls gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft nichtig.


a) Krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Die geltend gemachte Vergütung von 5.950,00 € steht in einem auffälligen Missverhältnis zu der von Ihnen behaupteten Leistung:




  • Es handelt sich um schematische, standardisierte Dienste im Bereich Online-Werbung und Suchmaschinenoptimierung,




  • ohne erkennbaren individuellen Zuschnitt und ohne nachweisbaren wirtschaftlichen Mehrwert für meine Mandantin,




  • konkrete, dokumentierte Ergebnisse legen Sie nicht vor; die Leistungserbringung wird bestritten.




Bereits dies erfüllt das objektive Merkmal eines evidenten Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.


b) Ausnutzung von Überrumpelung und Informationsasymmetrie

Hinzu kommt, dass Sie eine Überrumpelungssituation und eine deutliche Informationsasymmetrie gezielt ausnutzen:




  • Kontaktaufnahme über Cold Call ohne Vorankündigung,




  • Verwendung von Fachterminologie, die der durchschnittliche Handwerks-/KMU-Betrieb nicht einordnen kann,




  • Hervorhebung eines geringen Betrags (z.B. 83,00 €) im Gespräch, während tatsächlich ein hochpreisiges „Paket“ abgerechnet werden soll,




  • fehlende transparente Gesamtpreisnennung im Telefonat.




Damit nutzen Sie die fachliche Unterlegenheit und Unerfahrenheit meiner Mandantin in diesem speziellen Bereich aus, um eine unangemessen hohe Vergütung durchzusetzen.


c) Gesamtwürdigung

Unter Berücksichtigung




  • des extremen Missverhältnisses von Preis und Leistung,




  • der unzulässigen telefonischen Kaltakquise,




  • der bewussten Intransparenz des Vertragsinhalts und




  • der Ausnutzung einer Überrumpelungs- und Unterlegenheitssituation




stellt sich das behauptete Vertragsverhältnis selbst bei unterstelltem Vertragsschluss als sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB dar und ist damit nichtig.




8. Fazit und Aufforderung

Zusammenfassend gilt:




  1. Ein wirksamer Vertrag über die von Ihnen abgerechneten Leistungen zu 5.950,00 € ist nicht zustande gekommen.




  2. Hilfsweise wurde ein etwaiger Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.




  3. Äußerst hilfsweise wurde der Vertrag außerordentlich gekündigt.




  4. Die Leistungserbringung wird bestritten; die Vergütung ist jedenfalls unangemessen überhöht.




  5. Hilfsweise ist der behauptete Vertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig.




Meine Mandantin wird daher keine Zahlungen auf Ihre Rechnung vom 15.10.2025 leisten.


Ich fordere Sie auf,




  • die Forderung aus Ihrer Buchhaltung ersatzlos auszubuchen und




  • mir dies schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens zu bestätigen.




Weitere Zahlungsaufforderungen, Inkassomahnungen oder Drohungen mit SCHUFA-Einträgen o.Ä. weist meine Mandantin zurück und behält sich ausdrücklich alle zivilrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Schritte vor.


Bitte richten Sie zukünftige Korrespondenz ausschließlich an meine Kanzlei.


Mit freundlichen Grüßen


 


Rechtsanwalt  Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt 






Telefon 0351 8110233
kulzer@pkl.com

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt
 
13.11.2025 Wie schützen sich Unternehmer*innen mit einem Ehevertrag?
Information 1. Zielbild: Wie schützen sich Unternehmer*innen mit einem Ehevertrag?

Schutzrichtungen:




  1. Scheidung




    • Vermeidung existenzbedrohender Zugewinnausgleichsansprüche (Zugriff auf Unternehmenswerte, Liquiditätsgefährdung).




    • Berechenbare Unterhaltslasten (z.B. Pauschalbeträge, Staffelungen).




    • Sicherstellung, dass Unternehmensanteile nicht im Wege der Vermögensauseinandersetzung „zersplittert“ werden (kein Zwangsverkauf zur Finanzierung von Zugewinn).






  2. Krankheit / Erwerbsunfähigkeit




    • Absicherung des (nicht oder weniger erwerbstätigen) Ehegatten über:




      • klar geregelten Krankheits-/Erwerbsunfähigkeitsunterhalt,




      • zusätzliche Versorgungsbausteine (Lebensversicherung, private Rentenversicherungen).








  3. Tod




    • Koordination mit Testament / Erbvertrag:




      • Pflichtteilsverzichte / Erbverzichte,




      • Unternehmensnachfolge (z.B. Kinder als Nachfolger, Ehegatte abgesichert über Nießbrauch, Vermächtnis oder Unterhaltsrenten).








  4. Gläubigerangriffe




    • Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsansprüche sind grund­sätzlich pfändbar.




    • Durch Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft lässt sich der potentielle Ausgleichsanspruch reduzieren bzw. vom Unternehmensvermögen abkoppeln.






  5. Gesellschaftsvertragliche Vorgaben




    • Typisch: Güterstandsklausel / Ehevertrags-Pflicht im Gesellschaftsvertrag (z.B. Verpflichtung zur Gütertrennung oder zum Ausschluss des Zugewinns bzgl. Gesellschaftsanteilen).




    • Ziel: Sicherstellen, dass Ehegatten keine Mitgliedschafts- oder Abfindungsrechte an der Gesellschaft erwerben und keine Liquidität aus der Gesellschaft zur Finanzierung eines Zugewinns abfließt.








2. Kernbereichslehre – was gehört dazu und was nicht?

Auf Basis von BVerfG 6.2.2001 (1 BvR 12/92) und der ständigen BGH-Rechtsprechung gilt:


Kernbereich der Scheidungsfolgen ist insbesondere




  1. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)




  2. Elementarer nachehelicher Unterhalt (Existenzsicherung, Grundbedarf)




  3. Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt




  4. Mindestkindesunterhalt (indirekt über Unterhaltsrecht und Kindeswohl)




Diese Bereiche können nicht schrankenlos abbedungen werden. Ein „nackter“ Totalverzicht ohne Kompensation in einer klassischen Einverdiener-/Betreuungskonstellation ist regelmäßig problematisch.


Nicht zum Kernbereich gehören nach ständiger Rechtsprechung vor allem:




  • Güterrecht (Zugewinn / Gütertrennung)
    → Hier besteht weitgehende Vertragsfreiheit, gerade in Unternehmerehen; das bestätigt der BGH 2025 erneut ausdrücklich.






3. Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig / unangemessen benachteiligend?a) Zweistufige Kontrolle: Wirksamkeits- vs. Ausübungskontrolle


  1. Wirksamkeits- / Inhaltskontrolle (ex ante) nach § 138 Abs. 1 BGB




    • Blick auf die Lage bei Vertragsschluss:




      • Liegt eine evidente einseitige Lastenverteilung vor?




      • Greift der Vertrag schwer in den Kernbereich ein?




      • Gibt es Kompensationen (Abfindungen, erhöhte Unterhalts- oder Versorgungsleistungen)?








  2. Ausübungskontrolle (ex post) nach § 242 BGB




    • Frage: Ist die strikte Berufung auf den Vertrag im Scheidungsfall treuwidrig?




    • Beispiel: Lebensverlauf weicht gravierend vom Plan ab; typische Gefahr der „ehebedingten Nachteile“, die vertraglich nicht aufgefangen sind.





b) Objektiver & subjektiver Prüfungsmaßstab

Die Gerichte arbeiten – in Anknüpfung an BVerfG & BGH – mit einer Kombination aus:




  • Objektiver Komponente




    • Schafft der Vertrag eine einseitige Lastenverteilung, insbesondere durch Eingriffe in den Kernbereich (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Betreuungsunterhalt) ohne hinreichende Kompensation?






  • Subjektiver Komponente ("Imparität")




    • Gab es bei Vertragsschluss:




      • wirtschaftliche Abhängigkeit,




      • intellektuelle Unterlegenheit,




      • Überrumpelung / Zeitdruck,




      • gesellschaftlichen / emotionalen Druck („Heirat nur bei Unterschrift“),




      • fehlende oder einseitige Rechtsberatung?








Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB wird in der neuen BGH-Linie erst angenommen, wenn beide Aspekte zusammentreffen: krasse objektive Schieflage + subjektive Ausnutzung einer Unterlegenheit.




4. Der BGH-Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24 (Unternehmerehe)a) Sachverhalt (vereinfacht)


  • Sie: studierte Betriebswirtin, Geschäftsführerin einer GmbH, mtl. ca. 4.200 € brutto.




  • Er: Gesellschafter und teilweise Geschäftsführer mehrerer Familienunternehmen; gesellschaftsvertragliche Klauseln sahen Gütertrennung/Güterstandsklauseln vor.




  • Vor Eheschließung 2010: notarieller Ehevertrag:




    • Gütertrennung / Ausschluss Zugewinnausgleichs




    • wechselseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht




    • modifizierter nachehelicher Unterhalt:




      • feste Pauschalen (mind. 3.300 €, ab 4 Ehejahren 5.000 €/Monat)




      • bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes keine Erwerbsobliegenheit der Ehefrau.






    • keine abweichende Regelung zum Versorgungsausgleich.






  • Ehe: 4 gemeinsame Kinder; sie beendet 2014 ihre Erwerbstätigkeit.




  • Scheidungseinleitung 2021; sie verlangt trotz Ehevertrags Zugewinnausgleich und beruft sich auf Sittenwidrigkeit.




b) Entscheidung

Alle Instanzen (AG, OLG Stuttgart, BGH) weisen den Antrag auf Zugewinn ab.


Kernargumente des BGH:




  1. Güterrecht nicht Kernbereich




    • Gütertrennung und Ausschluss des Zugewinns sind grundsätzlich zulässig, auch in der Unternehmerehe, selbst bei „klassischer Rollenverteilung“.






  2. Einseitige Vermögensverteilung ≠ automatisch sittenwidrig




    • Dass der Unternehmer-Ehegatte wirtschaftlich deutlich besser steht, reicht nicht aus. Eine einseitige Vermögensverteilung begründet für sich keine Sittenwidrigkeit.






  3. Keine subjektive Imparität / keine Zwangslage




    • Sie war qualifiziert, berufserfahren, wirtschaftlich eigenständig.




    • Sie war anwaltlich vertreten (Vater als Anwalt/Notar).




    • Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln begründen keine unzulässige Zwangslage, sondern legitimes unternehmerisches Interesse.






  4. Unternehmerisches Schutzinteresse ist legitim




    • Schutz der Unternehmenssubstanz vor existenzgefährdenden Ausgleichszahlungen ist ein anerkannt legitimer Beweggrund.






  5. Kompensation über Unterhalt und Rollenbild




    • Die Unterhaltsregelung (3.300–5.000 € monatlich, keine Erwerbsobliegenheit bis 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes) bildet das geplante Rollenmodell ab und schafft eine erhebliche wirtschaftliche Absicherung.




    • Weder auf Ebene der Wirksamkeitskontrolle noch bei der Ausübungskontrolle sei die Berufung des Mannes auf den Vertrag treuwidrig.






Antwort auf Deine konkrete Frage:
Die Ehefrau ist unterlegen, weil der BGH weder eine krasse einseitige Lastenverteilung im Kernbereich ohne Kompensation noch eine subjektive Unterlegenheit / Zwangslage feststellen konnte. Der Ausschluss des Zugewinns war daher nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck legitimer unternehmerischer Interessen und wirksamer Vertragsfreiheit.




5. Weitere wichtige Entscheidungen 2025 (Abriss)


  1. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.06.2025 – 11 UF 194/24




    • Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs; der Mann hatte ca. 100.000 € an die Ehefrau überwiesen („Ausgleich Gehalt“) zum Aufbau eigener Altersversorgung.




    • OLG: Kein Verstoß gegen Kernbereich, weil die Zahlungen die Nachteile hinreichend kompensierten – kein sittenwidriger Versorgungsausgleichsverzicht.






  2. BFH, Urt. v. 09.04.2025 – II R 48/21




    • Steuerrechtlich: Übertragung eines Grundstücks als Gegenleistung für Verzicht auf Zugewinn, Unterhalt etc. im Ehevertrag ist als freigebige Zuwendung (Schenkungsteuer) zu qualifizieren.






  3. OLG München, Urt. v. 07.04.2025 – 33 U 4723/20




    • Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: bloße Erwartung einer späteren Immobilienschenkung genügt nicht als Kompensation – das lässt einen ansonsten krassen Vertrag nicht automatisch „heilen“.






Diese Rechtsprechung flankiert die Linie des BGH 2025:
Vertragsfreiheit ja – aber Gesamtwürdigung mit Augenmerk auf Kompensation und tatsächliche Lebensgestaltung.




6. Welche Arten von Ausschluss sind üblich – und was ist ratsam?
a) Güterrecht


  1. Vollständiger Ausschluss des Zugewinns / Gütertrennung







      • maximaler Schutz des Unternehmens vor Zugewinnzugriff






    • – Verlust des erbschaftsteuerlich günstigen Zugewinnausgleichs im Todesfall; häufig „hart“ für Partner ohne eigenes Vermögen.






  2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft




    • Herausnahme des Unternehmens und bestimmter Familienwerte aus dem Zugewinn.




    • Begrenzung des Ausgleichs (z.B. Höchstbeträge, nur Privatvermögen).




    • Ausschluss des Zugewinns nur für den Scheidungsfall, nicht für den Todesfall.






Praxis-Tipp:
In vielen Fällen ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft (Unternehmen ausklammern, Privatvermögen teilbar lassen, ggf. Kompensation durch Abfindung oder erhöhten Unterhalt) steuerlich und familienrechtlich eleganter als „harte“ Gütertrennung.


b) Versorgungsausgleich


  • Vollständiger Ausschluss nur mit klarer Kompensation (z.B. zusätzliche private Altersvorsorge für den „schwächeren“ Ehegatten, Einmalzahlung, Immobilienübertragung).




  • Sonst hohes Risiko der Sittenwidrigkeit.




c) Unterhalt


  • Trennungsunterhalt: praktisch nicht disponibel, Kernbereich.




  • Nachehelicher Unterhalt:




    • Zulässig sind: Befristung, Staffelungen, Pauschalen, teilweise Verzicht.




    • Problematisch: vollständiger Verzicht auf Betreuungs- und Basisunterhalt bei vorhersehbarer Kinderbetreuung und deutlich ungleichen Erwerbschancen.








7. Wann ist ein modifizierter Ausschluss sittenwidrig?

Ein modifizierter Ausschluss (z.B. nur Unternehmen vom Zugewinn ausnehmen, Unterhalt reduzieren) kippt nach der Linie von BVerfG/BGH typischerweise dann:




  • wenn Kernbereichspositionen (Betreuungsunterhalt, Mindest-Unterhalt, elementare Altersvorsorge) praktisch auf Null gefahren werden und




  • dies auf einem erkennbaren Machtgefälle / Ausnutzung einer Unterlegenheit beruht und




  • keine echte Kompensation (Vermögensübertragung, Versorgungsaufbau, höherer Unterhalt) vorgesehen ist.






8. Welcher Unterhalt ist „angemessen“?

Das lässt sich naturgemäß nicht schematisch beziffern – maßgeblich sind:




  • eheliche Lebensverhältnisse,




  • Rollenverteilung (Kinderbetreuung, Karriereverzicht),




  • Leistungsfähigkeit des Unternehmer-Ehegatten.




BGH 2025-Fall:
Pauschalunterhalt von 3.300–5.000 € monatlich plus Freistellung von Erwerbsobliegenheit bis zum 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes hat der BGH als angemessene und wirksame Absicherung angesehen, obwohl der Zugewinn vollständig ausgeschlossen war.


Wichtig ist immer die Gesamtschau: Unterhalt + Versorgung + güterrechtliche Regelung + ggf. Abfindungen.




9. Werden Unterhalt und Zugewinn zusammen betrachtet?

Ja – die neuere Rechtsprechung betont eine ganzheitliche Betrachtung:




  • Abweichungen im Kernbereich (Unterhalt, Versorgung) können durch günstige Regelungen beim Zugewinn kompensiert werden – und umgekehrt.




  • Stichworte: „Hinübergreifen“, „Funktionsäquivalenz“ – Leistungen, die faktisch Alters- oder Unterhaltssicherung bewirken, werden mit in die Bewertung einbezogen.




Der BGH 2025 sagt ausdrücklich:
Gütertrennung + Ausschluss Zugewinn ist trotz einseitiger Vermögensbildung zulässig, wenn etwa über Unterhalt und anderweitige Absicherung ein insgesamt tragfähiges Gefüge entsteht.




10. Extremfall: Unternehmer schließt alles aus, Partner betreut Kinder

Dein Beispiel: Unternehmer schließt Zugewinn und Unterhalt komplett aus, Partner übernimmt Kinderbetreuung und gibt eigene Erwerbstätigkeit weitgehend auf.


Das ist klassischer „Warnfall“:




  • Eingriff in den Kernbereich (Betreuungsunterhalt, Sicherung der Existenz und Altersversorgung) ohne Kompensation.




  • Vorhersehbare ehebedingte Nachteile (Karriereknick, Rentenlücke).




  • Häufig Imparität (Fehlen eigenständiger wirtschaftlicher Basis, evtl. keine unabhängige Beratung).




Solche Verträge sind nach der deutlichen Linie von BVerfG/BGH äußerst anfällig für:




  • Nichtigkeit der problematischen Klauseln (insb. Unterhalts- und Versorgungsausschlüsse),




  • oder im Scheidungsfall Vertragsanpassung über § 242 BGB.




Kurz: „Alles ausschließen“ bei klassischer Einverdiener-/Betreuungs-Konstellation ist rechtlich hochriskant und kaum „ehevertragsfest“.




11. Wie läuft die Inhaltskontrolle eines Ehevertrags ab – wer prüft was?

Prüfungsinstanzen:
Amtsgericht – Familiengericht; dann ggf. OLG, BGH (Familiensenat). Die Prüfung erfolgt regelmäßig inzident im Zuge von Unterhalts-, Zugewinn- oder Versorgungsausgleichsverfahren.


Typisches Prüfungsschema (stark verkürzt):




  1. Auslegung des Vertrags




    • Was wurde genau geregelt? (Wortlaut, Systematik, Zweck, Notarprotokoll).






  2. Wirksamkeits-/Inhaltskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB




    • a) Rang und Eingriffstiefe (Kernbereich vs. Randbereich, Güterrecht).




    • b) Objektiv: einseitige Lastenverteilung? Werden Schutzmechanismen „platt“ gemacht?




    • c) Subjektiv: strukturelle Unterlegenheit, Zwangslage, fehlende/ungleiche Beratung, Überrumpelung?






  3. Ggf. Teilnichtigkeit / ergänzende Vertragsauslegung




    • Unwirksame Klauseln werden isoliert; der Rest bleibt, soweit tragfähig.






  4. Ausübungskontrolle nach § 242 BGB




    • Passt die Berufung auf den Vertrag noch zur tatsächlichen Entwicklung (Kinder, Krankheit, massive Einkommensveränderungen)?




    • Ggf. Anpassung bis hin zur Anwendung der gesetzlichen Scheidungsfolgen.








12. Muster für eine (vereinfachte) Gliederung eines Unternehmerehevertrags

1. Präambel




  • Beschreibung der Ausgangslage (Unternehmerehe, Vermögensstruktur, geplante Rollenverteilung, Kinderwunsch).




  • Hinweis auf unabhängige Beratung und Ziel der fairen, langfristigen Absicherung beider Seiten.




2. Güterrecht




  • Wahl des Güterstands (Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft).




  • Ggf. Herausnahme des Unternehmens (inkl. Surrogate, Holdingstrukturen) aus dem Zugewinn.




  • Regelungen zu Abfindung/Stichtagsbewertung, ggf. Obergrenzen.




3. Unterhalt




  • Trennungsunterhalt (meist deklaratorisch: gesetzliche Regelung gilt).




  • Nachehelicher Unterhalt:




    • Arten (Betreuung, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Alters-/Krankheitsunterhalt).




    • Staffelungen, Pauschalbeträge, Befristung.




    • Klarstellung, was nicht verzichtbar ist (Betreuungsunterhalt etc.).






4. Versorgungsausgleich




  • Vollzug nach Gesetz oder (teilweiser) Ausschluss mit Kompensation (z.B. zusätzliche Altersvorsorge für einen Ehegatten).




5. Erbrechtliche Regelungen




  • Erb-/Pflichtteilsverzicht, Vermächtnisse, Bezugnahme auf Testament/Erbvertrag.




  • Unternehmerische Nachfolge (wer soll Geschäftsanteile erben?).




6. Kinder & Rollenverteilung




  • Anerkennung der Betreuungsleistung als gleichwertiger Beitrag.




  • Zusätzliche Sicherungen (z.B. Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungssicherung der Kinder).




7. Gesellschaftsrechtliche Klauseln




  • Pflicht, gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln einzuhalten.




  • Mitteilungs-/Zustimmungspflichten bei Anteilsübertragungen.




  • Sicherung, dass Ehegatte keine Gesellschafterstellung/Abfindungsrechte erwirbt, die die Gesellschaft gefährden.




8. Gläubigerschutz / Pfändungsszenarien




  • Klarstellung, welche Ansprüche pfändbar sein sollen und welche nicht (z.B. Gestaltung von Abfindungsmodellen, Laufzeiten, Raten).




9. Anpassungs- und Überprüfungsklausel




  • Verpflichtung, den Vertrag bei „Trigger-Ereignissen“ (Geburt weiterer Kinder, Aufgabe der Erwerbstätigkeit, schwere Krankheit, massiver Unternehmensumbau) zu überprüfen und ggf. neu zu regeln.




10. Schlussbestimmungen




  • Rechtswahl (bei Auslandsbezug), salvatorische Klausel,




  • Hinweis auf Güterrechtsregistereintrag (bei Gütertrennung),




  • Kosten, Notar, Vollzug.






13. Gesellschaftsvertrag + Ehevertrag: kurze Praxistipps


  • Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln (Verpflichtung zur Gütertrennung oder zur Herausnahme der Anteile aus dem Zugewinn) sind zulässig und vom BGH 2025 ausdrücklich nicht als Zwangslage gewertet worden – im Gegenteil: sie stützen das legitime Interesse am Unternehmensschutz.




  • Trotzdem sollte man aus steuerlichen Gründen und wegen des Pflichtteilsrechts ehe-, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen immer zusammen denken (Stichwort: Pflichtteils-/Pflichtteilsstrafklauseln, Abfindungsmodelle).


    Hermann Kulzer  MBA
    Rechtsanwalt 
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung



insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
01.11.2025 ARGE im Bau: unerwünschte Probleme: Abrechnung, Auflösung, Haftung, Tod, Scheidung,
Information

Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Bau- und Planungsbereich ist die typische Form der projektbezogenen Zusammenarbeit mehrerer selbständig tätiger Architekten, Ingenieure oder sonstiger Planer. Sie wird regelmäßig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 BGB gebildet. Die Gesellschafter verpflichten sich darin, die Erreichung eines gemeinsamen, genau bestimmten Zwecks zu fördern – nämlich die gemeinsame Ausführung eines bestimmten Bau- oder Planungsauftrags. So auch Grüneberg: Eine ARGE ist „ein Zusammenschluss mehrerer selbständig tätiger Personen … zur gemeinsamen Ausführung bestimmter Leistungen, meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“ (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 705 Rn. 40) [1], [2].




1. ARGE – typische Form der Zusammenarbeit von Architekten und Planern

Im Planungs- und Bauwesen sollen häufig unterschiedliche Fachlichkeiten (Objektplanung, Tragwerksplanung, TGA, Brandschutz, Verkehrsanlagen etc.) gegenüber dem Auftraggeber als einheitliche Leistung auftreten. Eine ARGE ermöglicht das: Die Beteiligten bleiben rechtlich selbständig, treten aber für dieses Projekt nach außen gemeinsam auf. Die ARGE ist damit weder ein Dauerunternehmensverbund noch eine neue „Firma“, sondern eine zweckgebundene Projekt-GbR. Rechtsgrundlage: § 705 BGB (Gesellschaftsvertrag) [1].


2. Formen

In der Praxis finden sich vor allem:




  1. Offene ARGE / klassische GbR-ARGE – alle treten gemeinsam auf, alle haften gemeinsam.




  2. Innengesellschaft – nach außen tritt nur ein Mitglied (federführend) auf, im Innenverhältnis sind aber alle beteiligt.




  3. Bietergemeinschaft → ARGE – zunächst gemeinsames Angebot, bei Zuschlag wird die ARGE „scharf“ gestellt.




  4. Federführermodell – ein Partner übernimmt Geschäftsführung und Außenvertretung, die anderen liefern definierte Leistungsanteile.




  5. Kooperations-/Teilleistungsmodell („unechte ARGE“)  – jeder erfüllt seinen Teil für den Auftraggeber, intern wird aber koordiniert.




Alle diese Modelle stützen sich rechtlich auf § 705 BGB; Ausgestaltung und Reichweite ergeben sich aus dem ARGE-Vertrag [1], [2].


3. Was ist das rechtlich?

Rechtlich handelt es sich regelmäßig um eine projektbezogene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ist auf den gemeinsamen Zweck gerichtet (Ausführung des konkreten Bau-/Planungsauftrags) und nach dessen Erreichen wieder abzuwickeln. Die GbR ist nach heutiger Linie teilrechtsfähig, kann also selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Die rechtliche Grundlage ist stets der Gesellschaftsvertrag gemäß § 705 BGB, in dem die Gesellschafter sich verpflichten, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu fördern (Grüneberg, § 705 Rn. 40) [1], [2].


4. Wer haftet?

Nach außen – also gegenüber dem Auftraggeber/Bauherrn – haften die Mitglieder einer gemeinsam auftretenden ARGE grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Das folgt nicht aus § 721 BGB (der die Auseinandersetzung betrifft), sondern aus der Rechtsfigur der Außen-GbR i.V.m. §§ 705 ff. BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung: Der Auftraggeber soll sich nicht aussuchen müssen, wer welchen Teil erbracht hat; er darf jeden in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Im Innenverhältnis gilt dagegen, was die Gesellschafter vereinbart haben: Ausgleich nach Quote, nach Leistungsanteilen oder nach Verursachung. Genau das betont auch Grüneberg: Die Verrechnung der Beiträge erfolgt im Zweifel erst im Rahmen der Auseinandersetzung bzw. Liquidation [2].


5. Wie können Gewinne oder Verluste verteilt werden?

Grundsatz: Vorrang des Gesellschaftsvertrags. Die Parteien können frei festlegen:




  • Verteilung nach Beteiligungsquote (z.B. 40/30/30),




  • Verteilung nach Leistungsanteilen (z.B. nach HOAI-Leistungsphasen),




  • oder Kombination (Grundquote + Nachschlüsselung nach tatsächlicher Leistung).
    Fehlt eine klare Regelung, greifen die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln: Gewinne und Verluste werden dann am Ende bei der Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB verrechnet (Grüneberg, § 705 Rn. 40) [2]. Wichtig ist hier, dass Haftungs- und Gewährleistungsrückstellungen berücksichtigt werden müssen, weil die ARGE auch nach Projektende noch in Anspruch genommen werden kann.




6. Wie kann der jeweilige Arbeitseinsatz nach tatsächlichen Leistungen gewürdigt werden?

Grüneberg weist darauf hin, dass die Beiträge der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festgelegt und entsprechend verrechnet werden können [2]. Praktisch geschieht das durch:




  • interne Leistungszuordnung (wer macht LPH 1–4, wer 5–7 usw.),




  • Stundennachweise / Leistungsnachweise, die monatlich oder quartalsweise abgerechnet werden,




  • Nachkalkulation: wer überproportional leisten musste (Sonderlösungen, Planungsänderungen), erhält eine interne Mehrvergütung,




  • und Bonus-/Malus-Regeln für Termintreue, Qualität, Kooperationspflichten.
    Damit wird verhindert, dass z.B. der federführende Architekt, der viel Koordinationsaufwand hat, am Ende gleich behandelt wird wie ein Partner mit nur kleinem Fachanteil.




7. Was passiert, wenn das Planungsvorhaben nicht fertiggestellt wird, weil die Bauherren bestimmte Leistungsstufen, die einkalkuliert waren, nicht mehr wollen?

Hier greift der Vertrag vor Gesetz: Zuerst gilt, was im ARGE-Vertrag für „nicht abgerufene Leistungsstufen“ geregelt ist (z.B. interne Anpassung der Quoten, Mindestvergütung, Vorhaltekosten).
Fehlt eine solche Regelung, richtet sich die Abwicklung nach den allgemeinen Regeln des Werkvertrags (§ 631 BGB): Vergütung ist für die bereits erbrachten und vom Auftraggeber verwertbaren Leistungen zu zahlen; im Übrigen kommt es auf Kündigungs- bzw. Teilkündigungsregeln an [3].
Im Innenverhältnis der ARGE muss dann neu verteilt werden, weil die eigentlich erwarteten Erlöse wegfallen. Ohne Anpassung würde sonst ein Partner unverhältnismäßig belastet.


8. Was passiert bei Krankheit, Tod oder Insolvenz eines ARGE-Mitgliedes?

Ohne besondere Regelung würden bei einer GbR die §§ 730 ff. BGB greifen; Krankheit, Tod oder Insolvenz können zur Auseinandersetzung führen [2]. Genau das will man bei projektbezogenen ARGEn aber verhindern, weil das Projekt weiterlaufen muss. Deshalb gehört in jeden ARGE-Vertrag eine Fortsetzungsklausel:




  • die ARGE besteht trotz Tod, Insolvenz, Berufsunfähigkeit fort,




  • der Anteil des ausscheidenden Mitglieds wird von den übrigen übernommen,




  • es gibt nur einen begrenzten Auseinandersetzungsanspruch zum Zeitpunkt des Ausscheidens,




  • der Eintritt eines Insolvenzverwalters wird von Zustimmung abhängig gemacht.
    Rechtsgrundlage für die Abwicklung, wenn nichts geregelt ist: §§ 730 ff. BGB (Auseinandersetzung, Liquidation) [2].




9. Wie erfolgt die Beendigung der ARGE?

Regelfall: Beendigung mit Projektende – nach Abnahme, Schlussrechnung oder nach vollständiger Erledigung aller Restleistungen.
Der Vertrag sollte aber weitere Beendigungsgründe nennen:




  • Kündigung oder Abbruch durch den Auftraggeber,




  • schwerwiegende Pflichtverletzung eines Mitglieds,




  • Unmöglichkeit der Leistung.
    Anschließend ist die ARGE abzuwickeln: Forderungen einziehen, Verbindlichkeiten begleichen, Rückstellungen bilden (Gewährleistung!), Unterlagen herausgeben, Überschuss oder Fehlbetrag verteilen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesellschaftsrechtlichen Regeln der §§ 730 ff. BGB [2].




10. Gibt es rechtliche Besonderheiten, Streitfälle oder Rechtsprechung?

Ja:




  • Die ARGE/GbR wird als teilrechtsfähig behandelt – sie kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein.




  • Die Mitglieder haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch nach außen.




  • Besonders zu beachten: Berufshaftpflicht / Planerhaftpflicht – nicht jede Police deckt die Tätigkeit in einer ARGE automatisch ab; oft müssen alle ARGE-Mitglieder eine bestimmte Mindestdeckung vorhalten.




  • Wichtig ist auch die Fortsetzung bei Ausscheiden eines Mitglieds; hier ist die Rspr. zur Fortsetzung der GbR einschlägig.
    All dies lässt sich auf die Kommentierung bei Grüneberg zu § 705 BGB stützen, wonach Beiträge, Auseinandersetzung und Fortsetzung vorrangig vertraglich zu regeln sind [2].




  • Typische Streitstellen (innen):




    1. Leistungsabgrenzung / „Das war doch dein Gewerk!“




      • Unklare Schnittstellen zwischen Objektplanung, TGA, Statik → Mehrarbeit, die keiner zahlen will.




      • Oft verbunden mit der Frage: Wer trägt das Risiko der AG-Änderung?






    2. Abrechnung / Vergütung / Cash-Flow




      • Geld kommt nur einmal vom Bauherrn – wer bekommt wieviel und wann?




      • Vorfinanzierung der ARGE-Geschäftsführung.




      • Streit über Stundennachweise („nicht prüffähig“, „nicht vereinbart“).






    3. Nachträge und Zusatzhonorare




      • Wer hat den Nachtrag „erarbeitet“ und wem steht er intern zu?




      • Wurde der Nachtrag überhaupt rechtzeitig angezeigt?




      • Klassiker: Federführer bekommt alles, Fachplaner fühlt sich übergangen.






    4. Haftung und Regress




      • Ein Planungsfehler eines Partners führt zur Inanspruchnahme der ganzen ARGE → Regress gegen den Verursacher.




      • Problem: Versicherung des Verursachers deckt ARGE-Risiko nicht oder nur begrenzt.




      • Dazu passt der Berliner Fall zu ARGE-Haftung + Regress bei grober Fahrlässigkeit (Nachbarschaden) – ARGE haftet voll, Regress trotzdem möglich. 






    5. Mitglied wechselt / fällt aus




      • Krankheit, Insolvenz, Aufnahme eines neuen Partners: Muss der Altpartner weiter mitverdienen?




      • Wer übernimmt dessen Leistungsanteil, und zu welchen Konditionen?




      • Hier eskaliert es oft, wenn der Vertrag keine Fortsetzungsklausel hat.






    6. Gewinn-/Verlustverteilung am Ende




      • Eine Seite meint, die ARGE sei „noch nicht fertig“, also dürfe man noch nichts verteilen.




      • Andere will ausschütten.




      • Streit über Höhe der Rückstellungen (Gewährleistung, Prozesse).






    7. Informations- und Mitwirkungspflichten




      • Einer liefert Pläne oder Nachweise verspätet → AG droht mit Kürzung → die anderen wollen Ersatz.






    8. Ausscheiden / Auseinandersetzungsbilanz




      • Wie hoch ist der Auseinandersetzungsanspruch wirklich?




      • Muss erst eine vollständige Schlussrechnung erstellt werden oder kann direkt geklagt werden?




      • BGH lässt bei der GbR durchaus zu, dass ohne komplette Auseinandersetzungsbilanz einzelne Ansprüche durchgesetzt werden, wenn sie schlüssig dargelegt sind – wichtig für ARGE-Partner, die „festhängen“. 






    9. Fortführung der ARGE mit nur wenigen / einem Gesellschafter




      • Darf einer „einfach weitermachen“ und den Auftrag behalten?




      • BGH verlangt eine klare Fortführungsklausel – kein Alleingang ohne vertragliche Grundlage. Das zieht sich von 2024 in 2025 hinein. 








    Aktuelles 2025


    • BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – V ZB 32/24: Auseinandersetzung einer aufgelösten GbR über Teilungsversteigerung von Gesellschaftsvermögen. Wichtig für ARGE/Projekt-GbR, weil der BGH nochmals betont, dass die gerichtliche Auseinandersetzung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens möglich ist, wenn die Gesellschafter sich nicht einigen. Für streitige Abrechnungsfälle in der ARGE sehr brauchbar. 




    • BGH, Hinweis-/Besprechungslinie 2025 zur GbR-Abwicklung („Kein automatischer Vermögensübergang, Abwicklung bleibt nötig“) – Sommer 2025: verstärkt die Linie, dass bei streitiger Beendigung sauber abgewickelt werden muss. Für ARGE heißt das: „Wir lösen einfach auf und du kriegst nichts“ funktioniert nicht. 




    • KG / OLG-Linie 2025 zu baurechtlichen Gesellschafts-/ARGE-Sachen: Zuständigkeitsfragen, wenn es um gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung mit Baubezug geht – zeigt, dass diese Streitigkeiten zunehmend als eigene, durchaus komplexe Verfahren behandelt werden. 




    Kurz gesagt: 2025 bestätigt der BGH die „strenge“ Linie zur geordneten Auseinandersetzung der GbR – das stützt genau meine Empfehlung, im ARGE-Vertrag die Abwicklung, Fortsetzung und den internen Ausgleich sauber zu regeln.


     




11. Gliederung für einen ARGE-Vertrag


  1. Präambel / Projekt (Zweck, Auftraggeber, Leistungsumfang)




  2. Rechtsform und Zweck (Projekt-ARGE als GbR gem. § 705 BGB)




  3. Mitglieder und Beteiligungsquoten




  4. Leistungszuordnung und Schnittstellen (HOAI-/AHO-Bezug)




  5. Geschäftsführung und Vertretung (federführendes Mitglied, Beschlüsse, Wertgrenzen)




  6. Vergütung und Zahlungsabwicklung (ARGE-Konto, Weiterleitung, Organisationskosten)




  7. Tatsächliche Leistungen, Mehr-/Minderleistungen (Stundennachweise, Anpassung bei nicht abgerufenen Leistungsstufen; Rückgriff auf § 631 BGB)




  8. Haftung und Versicherung (gesamtschuldnerisch nach außen; interner Ausgleich; Versicherungspflichten)




  9. Änderungen im Mitgliederbestand / Störfälle (Krankheit, Tod, Insolvenz, Fortsetzungsklausel; beschränkter Auseinandersetzungsanspruch; Verweis auf §§ 730 ff. BGB)




  10. Beendigung und Abwicklung (Projektende, wichtiger Grund, Rückstellungen, Schlussabrechnung)




  11. Vertraulichkeit, Urheber-, Nutzungsrechte




  12. Streitbeilegung / Gerichtsstand / Schriftform




Damit bildet der Vertrag genau die nachfolgenden Punkte ab: 
Bildung als GbR (§ 705 BGB) [1], Beitragspflichten und Verrechnung [2], Werkvertragsbezug bei nicht abgerufenen Leistungen (§ 631 BGB) [3], Auseinandersetzungs-/Liquidationsregeln bei Ausscheiden (§§ 730 ff. BGB) [2].


12. Der ARGE-Anteil im Falle einer Scheidung eines ARGE-Mitglieds

a) Ist der Anteil Zugewinn?
Der Anteil an einer ARGE/GbR ist ein vermögenswertes Recht und gehört damit zum Endvermögen des Gesellschafters i.S.d. §§ 1373 ff. BGB. Es wird nicht der ARGE-Anteil „übertragen“, sondern sein Wert fließt in den Zugewinnausgleich ein. Das passt systematisch zur Sicht des Grüneberg, wonach die Beiträge der Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung zu verrechnen sind [2].


b) Wie wird das berechnet?
Auszugehen ist vom Stichtag des familienrechtlichen Ausgleichs (Endvermögen). Zu bewerten ist: Was hätte der Gesellschafter an wirtschaftlichem Anspruch gegen die ARGE, wenn heute abgerechnet würde? Bei projektbezogenen ARGEn ist das oft nur:




  • Anspruch auf noch offene Vergütung / Ausschüttungen,




  • abzüglich Haftungs- und Gewährleistungsrückstellungen,




  • ggf. nur ein beschränkter Auseinandersetzungsanspruch nach dem Vertrag.
    Je enger der ARGE-Vertrag die Auseinandersetzung fasst, desto geringer ist der im Zugewinn anzusetzende Wert.




c) Wie kann man es heraushalten?




  • Ehevertrag / modifizierter Zugewinn (§ 1408 BGB): Unternehmens-/Beteiligungswerte (also auch ARGE-Anteile) ganz oder teilweise vom Zugewinn ausnehmen oder nur mit Buchwert ansetzen.




  • ARGE-Vertrag: strenge Abtretungs- und Verpfändungsverbote, Zustimmungserfordernis bei Eintritt Dritter, Fortsetzungsklausel – das verhindert, dass der Ehegatte Gesellschafter wird.




  • Bewertungsbremsen im ARGE-Vertrag: Beim Ausscheiden gibt es nur den tatsächlichen Auseinandersetzungsbetrag, keinen Goodwill und keine künftigen, noch nicht erarbeiteten Gewinne.




d) Was gibt es Besonderes?
Projekt-ARGEn sind zeitlich begrenzt und stark vom Projektstand abhängig. Für den Zugewinnausgleich muss deshalb der Leistungs- und Abrechnungsstand dokumentiert werden (offene Rechnungen, Nachträge, Gewährleistungsrisiken). Außerdem können die übrigen ARGE-Mitglieder ein legitimes Interesse haben, keine familienrechtlich motivierten Eingriffe zu bekommen – deshalb sollte im ARGE-Vertrag ausdrücklich geregelt sein, dass familienrechtliche Ansprüche nur in Geld gegenüber dem betroffenen Gesellschafter, nicht aber gegenüber der ARGE oder den übrigen Gesellschaftern geltend gemacht werden können.




Einige Fundstellen 
[1] BGB > § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
[2] BGB > § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft > Rn. 40 (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025)
[3] BGB > § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
[4] – entfällt hier für die Außenhaftung; auf Rspr. zur Außen-GbR i.V.m. §§ 705 ff. BGB wird verwiesen.



Ich berate und helfe gerne - professionell. 
 


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Gesellschaftsrecht 
Fachanwalt für Sanierung 
Wirtschaftsmediator ( uni DIU) 



kulzer@pkl.com
Dresden, Glashütterstraßé 101a, 01277 Dresden

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer
 
09.09.2025 Berufsausübungsgemeinschaft BAG; Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Muster GbR-Vertrag
Information A. Berufsausübungsgemeinschaft von Ärzten:


1. Begriff und Zweck der BAG

Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist der Zusammenschluss mehrerer Ärzte (oder auch Arzt + Psychotherapeut) zur gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufs unter gemeinsamer Verantwortung. Sie entspricht der ARGE insoweit, als mehrere selbständig Tätige zu einem einheitlichen Außenauftritt zusammengehen – aber: bei Ärzten steht nicht ein Projekt, sondern die dauerhafte, gemeinsame Patientenbehandlung im Vordergrund.
Zivilrechtlich: GbR nach § 705 BGB (Grüneberg, § 705 Rn. 40) [1], [2]; berufs- und zulassungsrechtlich: nur zulässige Kooperationsformen (§§ Ärzte-ZV).


2. Formen


  • „Echte“ BAG / Gemeinschaftspraxis: gemeinsamer Patientenstamm, gemeinsame Karteiführung, gemeinsame Abrechnung bei der KV – das ist das eigentliche Gegenstück zur ARGE.




  • Teil-BAG / fachübergreifende BAG: nur für bestimmte Leistungen gemeinsam.




  • Praxisgemeinschaft: nur Räume/Geräte gemeinsam, keine gemeinsame Behandlung → eher wie „Kooperation“, nicht wie ARGE.




  • überörtliche BAG: mehrere Standorte, aber einheitliche Gesellschaft.




  • BAG im MVZ-Kontext: BAG als „Untergesellschaft“ eines MVZ.




3. Rechtliche Einordnung

Auch die BAG ist regelmäßig eine GbR nach § 705 BGB, mit dem gemeinsamen Zweck „gemeinsame Berufsausübung“ – also genau das, was Grüneberg als typische Ausprägung der projekt- oder zweckbezogenen GbR beschreibt [1], [2].
Besonderheit gegenüber der ARGE: Die BAG muss berufsrechtlich zulässig sein und darf nicht zur verbotenen Zuweisung von Patienten, verbotenen Gewinnbeteiligungen oder Verstößen gegen die ärztliche Unabhängigkeit führen (MBO-Ä). Außerdem brauchen KV-ärzte die zulassungsrechtliche Zustimmung zur gemeinsamen Ausübung.


4. Wer haftet?

Wie bei der ARGE: nach außen gesamtschuldnerisch. Behandlungsfehler eines Arztes können die ganze BAG treffen, weil nach außen gemeinsame Leistung erbracht wird.
Innenverhältnis: Regress gegen den behandelnden Arzt / gegen den, der dokumentiert nicht oder falsch organisiert hat.
Das passt zur Linie bei Grüneberg: Beiträge der Gesellschafter werden intern verrechnet, außen haftet die Gesellschaft bzw. ihre Gesellschafter [2].
In der Praxis wird die Haftung aber über Berufshaftpflicht und interne Freistellungsklauseln abgefedert.


5. Gewinn- und Verlustverteilung

Auch hier: vorrangig nach Gesellschaftsvertrag. Üblich:




  • Grundquote (z.B. 50/50 oder nach Kapital-/Sachbeiträgen),




  • plus leistungsbezogene Komponenten (Fallzahlen, EBM-/GOÄ-Umsätze, Privatpatienten),




  • ggf. Zulagen für Praxisorganisation, KV-Vertretung, Weiterbildung.
    Wenn nichts geregelt ist, greifen wieder die gesellschaftsrechtlichen Regeln (Auseinandersetzung, §§ 730 ff. BGB) – genau wie von Grüneberg für die GbR beschrieben [2].




6. Würdigung des jeweiligen Arbeitseinsatzes

Das ist bei Ärzten besonders heikel (Arbeitszeit vs. Fallzahlen vs. Erlös pro Fall).
Typische Modelle:




  • Umsatzbezogene Verteilung (wer mehr erwirtschaftet, bekommt mehr),




  • Leistungsgruppen (z.B. OP, Diagnostik, Sprechstunde – jeweils mit Punkten),




  • Stunden- oder Anwesenheitskomponente,




  • Funktionselemente (Praxismanager in Gesellschafterrolle bekommt Zuschlag).
    Rechtlich ist das durch § 705 BGB gedeckt: die Beiträge dürfen unterschiedlich festgelegt und verrechnet werden [2].




7. Wegfall von Leistungen / Änderungen durch KV oder Patientenstruktur

Das ärztliche Pendant zu „Bauherr ruft Leistungsstufe nicht ab“ ist: KV ändert Budget / EBM / Plausibilitäten oder ein wesentlicher Leistungsträger (z.B. OP-Schiene, Sondervertrag) fällt weg. Dann stellt sich dieselbe Frage wie bei der ARGE: Wer trägt den Erlösausfall?
Lösung: Im BAG-Vertrag dynamische Anpassung der Gewinnverteilung vorsehen; ansonsten gilt wie beim Werkvertrag (§ 631 BGB) sinngemäß, dass nur erbrachte Leistungen zu vergüten sind – d.h. fällt das Honorar weg, fehlt auch die Verteilungsmasse [3]. Ohne Anpassung trägt oft der, dessen Leistungsbereich betroffen ist.


8. Krankheit, Tod oder Insolvenz eines BAG-Mitglieds

Zivilrechtlich gelten auch hier die auflösungsanfälligen Regeln der §§ 730 ff. BGB [2].
Deshalb steht in nahezu jedem BAG-Vertrag:




  • Die BAG wird fortgesetzt mit den übrigen.




  • Der Erbe / Insolvenzverwalter tritt nicht automatisch ein.




  • Es gibt einen Abfindungsanspruch nach einer ärztespezifischen Bewertungsformel (meist mit Goodwill-Abschlag, weil Patienten gebunden sind).
    Ohne diese Klausel müsste eigentlich auseinander gesetzt werden – genau wie Grüneberg es für die GbR beschreibt [2].




9. Beendigung der BAG

Regelmäßig: Kündigung zum Quartals-/Jahresende, Tod, Verlust der Zulassung, Ruhen der Approbation, dauernde Berufsunfähigkeit, schwerer Verstoß gegen Berufsrecht.
Dann: Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht – mit der Besonderheit, dass Patienten, KV-Zulassung, Geräte und Personal nicht einfach „hälftig geteilt“ werden können, sondern eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen ist (wie bei der ARGE). Subsidiär: §§ 730 ff. BGB [2].


10. Rechtliche Besonderheiten / Rechtsprechung


  • BAG muss berufsrechtlich zulässig sein (MBO-Ä, Berufsordnung der zuständigen Kammer).




  • Zulassungsrecht: Gemeinsame Ausübung oft genehmigungspflichtig (Ärzte-ZV).




  • Wettbewerbsverbote / Nachfolge / Mitnahme des Patientenstamms: typische Streitpunkte.




  • Dokumentation und Datenschutz: weil alle auf gemeinsame Karteien zugreifen.




  • Und genau wie bei ARGE/GbR: Die Rspr. verlangt eine saubere Auseinandersetzung, nicht „du bist raus, also kriegst du nichts“.




11. Gliederung für einen BAG-Vertrag


  1. Präambel / Zweck (gemeinsame ärztliche Berufsausübung, Standort, Fachgebiete)




  2. Rechtsform (GbR nach § 705 BGB) [1]




  3. Zulassungs- und Berufsrechtsklausel (Voraussetzung: KV-Zulassung, Approbation, Kammermitgliedschaft)




  4. Gesellschafter und Beteiligungen (Stimmrechte, Gewinnschlüssel)




  5. Leistungs- und Tätigkeitspflichten (Sprechstunden, Dienste, Privatsprechstunde, Vertretung)




  6. Honorare und Abrechnung (KV-Abrechnung, GOÄ, Privatliquidation, Einzug durch die BAG)




  7. Gewinn-/Verlustverteilung (Grundquote + leistungsbezogene Bestandteile)




  8. Haftung und Versicherung (gemeinsame Haftung nach außen; interne Freistellung; Berufshaftpflicht)




  9. Krankheit, Schwangerschaft, Ruhen der Zulassung (Fortzahlung / Kürzung, Vertretung)




  10. Ausscheiden, Tod, Insolvenz (Fortsetzungsklausel; Eintritt von Erben ausgeschlossen; Abfindung nach Formel; hilfsweise §§ 730 ff. BGB) [2]




  11. Wettbewerbs-/Mitnahmeverbote und Patientenunterlagen




  12. Schlichtung / Gerichtsstand / Schriftform




Damit besteht das gleiche Raster wie bei der ARGE, nur mit ärztespezifischen „Schaltern“.


12. BAG-Anteil im Falle der Scheidung

Genau wie bei der ARGE:




  • Ja, der BAG-Anteil ist grundsätzlich Zugewinn, weil er ein vermögenswertes Recht aus der GbR nach § 705 BGB ist (Grüneberg, § 705 Rn. 40) [2].




  • Bewertung: nach der im BAG-Vertrag vorgesehenen Abfindungs-/Bewertungsformel (oft: Substanz + Praxiswert + Goodwill – berufsrechtliche Beschränkungen – Patientenbindung – KV-Risiken).




  • Heraushalten: durch Ehevertrag (modifizierter Zugewinn) und durch BAG-Vertrag mit strengen Abtretungs-/Eintrittsverboten; wie bei der ARGE verhindert das nicht den güterrechtlichen Ausgleich, aber drückt den Wert.




  • Besonderheit: Wegen der persönlichen Berufsausübung kann der Ehegatte nicht einfach Gesellschafter werden – das stützt die vertragliche Gestaltung.






Fundstellen (analog zum ARGE Beitrag):
[1] BGB > § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
[2] BGB > § 705 Rechtsnatur der Gesellschaft > Rn. 40 (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025)
[3] BGB > § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (sinngemäße Anwendung bei wegfallenden abrechenbaren Leistungen)


 


B. Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR)

I. Allgemeines

1. Zusammenschluss
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes.

2. Personengesellschaft
Die GbR ist der Grundtyp der Personengesellschaften und eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet.

3. Rechts- und Parteifähigkeit
Die GbR ist rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet, kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden:

4. Keine Organe
Die GbR hat keine Organe und ist keine Firma im Sinne des § 17 HGB.

5. Name
Der GbR ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben.

6. Vorteil: Flexibilität
Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus, da sich aus dem Gesetzestext nur wenige zwingende Regelungen ergeben. Sofern es sich bei dem Gesellschaftszweck um den dauerhaften Betrieb eines Grundhandelsgewerbes handelt, ist die GbR nur dann als Rechtsform zu verwenden, wenn es sich nicht um ein kaufmännisches Unternehmen handelt d. h. bei Handels- oder Produktionsbetrieben, die einen Jahresumsatz von ca. € 250.000,- nicht erreichen. Bei einem Jahresumsatz über € 250.000,- wird dieser Betrieb zu einer Personenhandelsgesellschaft, für die besondere gesetzliche Bestimmungen des HGB gelten und deren Eintragung im Handelsregister obligatorisch ist.

7. Unterschied zur OHG
Mit der (auch fakultativen) Eintragung im Handelsregister wird aus der GbR eine OHG.

II. Inhalt eines Gesellschaftsvertrages

1. Vertrag zwischen mindestens zwei Personen
Die GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter abschließen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können.

2. Kein Formzwang
Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form.
Zur Vermeidung von Streit und für die bessere Beweisführung empfiehlt sich allerdings die Schriftform.

3. Wesentlicher Inhalt


  • Namen und Anzahl der Gesellschafter



  • gemeinsamer geschäftlicher Zweck



  • Angaben über die Erreichung dieses Zweckes



  • die von den Gesellschaftern zu erbringenden Beiträge enthalten.


III. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

1. Innen und Außenverhältnis(Möglichkeit, Geschäfte für die Gesellschaft abzuschließen)

Es ist zwischen Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden.

2. Grundsatz der gemeinsamen Befugnis und Vertretung
Sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch das Vertretungsrecht stehen grundsätzlich den Gesellschaftern nur gemeinsam zu mit der Folge, dass für jede Art von Tätigkeit die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist.

3. Ausnahme
Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, z.B. die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis in der Weise, dass die Anschaffung bestimmter Gegenstände an eine Höchstsumme gekoppelt wird.

Denkbar ist weiterhin, die Geschäftsführung nach Bereichen aufzuteilen, d. h. z.B. einem Gesellschafter die Produktion und einem anderen das Rechnungswesen zu übertragen. Grundlegende Entscheidungen sollten jedoch in jedem Falle der Zustimmung aller Gesellschafter vorbehalten bleiben, um keine unnötigen Streitigkeiten aufkommen zu lassen.

4. Übertragung auf Dritte
Die Geschäftsführung kann im Gesellschaftsvertrag auch einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, übertragen werden. Diese grundsätzlich freie Vertragsgestaltungsmöglichkeit unterliegt allerdings gewissen Grenzen: Kann eine oder können mehrere Personen alleine, d. h. ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter, handeln, dann steht jedem anderen Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu mit der Folge, dass bei Widerspruch das Geschäft unterbleiben muss.

5. Kontrollrecht
Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Kontrollrecht zu, um sich jederzeit informieren zu können. Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält dadurch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft. Dieses Kontrollrecht ist nicht abdingbar. Da die unterschiedliche Verteilung von Geschäftsführungsbefugnissen in der Regel nur das Innenverhältnis berührt, hat sie im Normalfall keine Auswirkung auf die Rechtsverhältnisse nach außen. Die Gesellschaft muss sich daher auch die Geschäfte, die ein Gesellschafter ohne Vertretungsmacht für sie abgeschlossen hat, in der Regel zurechnen lassen.

IV. Gesellschaftsvermögen

1. Beiträge und Gewinn
Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem Gewinn aus der Geschäftstätigkeit. Es stellt ein Sondervermögen dar, an dem alle Gesellschafter beteiligt sind und über das nur alle zusammen verfügen können (Gesamthandvermögen).

2. Gemeinschaftliches Eigentum
An den gemeinsamen Anschaffungen erwerben die Gesellschafter gemeinschaftliches Eigentum.

V. Haftung der Gesellschaft

1. Unbeschränkte Haftung

Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haftet das Gesellschaftsvermögen und jeder Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Dabei kann ein Gesellschafter von einem potentiellen Gläubiger auch alleine in Anspruch genommen werden.

2. Ausgleich im Innenverhältnis

In diesem Falle kann er von den übrigen Gesellschaftern nach deren Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Innenverhältnis anteiligen Ausgleich verlangen. Wird im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen, so haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen.

VI. Haftungsbegrenzung der GbR

Es besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer GbR ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist. Dies muss den jeweiligen Geschäftspartnern gegenüber in jedem Einzelfall stets deutlich und unmissverständlich klar gemacht werden! Die persönliche Haftung der Gesellschafter bürgerlichen Rechts kann nicht durch einen bloßen Namenszusatz oder einen anderen Hinweis, für Verpflichtungen nur beschränkt einstehen zu wollen, beschränkt werden. Für eine wirksame Haftungsbeschränkung bedarf es stets einer individualvertraglichen Vereinbarung.

VII. Stimmrechte und Beschlussfassung

Eine besondere Regelung über Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter findet sich im BGB nicht. Der Wille der GbR vollzieht sich durch alle Gesellschafter, d. h. Beschlüsse sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen, jeder Gesellschafter hat unabhängig vom Umfang seiner Kapitalbeteiligung eine Stimme und der Gesellschafterbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Diese ist aber - wie bereits ausgeführt - aus Gründen der Beweissicherheit zu empfehlen.

VIII. Entnahmerecht

Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Regelung über das Entnahmerecht der Gesellschafter enthalten. Dieses Recht kann je nach den Beiträgen der Gesellschafter von unterschiedlicher Qualität oder Quantität sein.

IX. Gesellschafterwechsel

Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Gesellschafterzusammensetzung gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag befindet sich eine entsprechende Fortführungsklausel bzw. die verbleibenden Gesellschafter treffen eine derartige Fortführungsvereinbarung. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters und gleichzeitiger Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter steht dem Ausscheidenden ein Anspruch auf Abfindung zu.

X. Auflösung der Gesellschaft

Wird die Gesellschaft, aus welchem Grunde auch immer, aufgelöst, so haftet den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus unabhängig davon auch das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter (soweit keine Haftungsbeschränkung einzelvertraglich wirksam vereinbart wurde).

XI. Angaben auf Geschäftsbriefbögen

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen die einzelnen Gesellschafter der GbR mit ausgeschrieben Vor- und Zunamen aufgeführt sein. Der Zusatz „GbR“ ist nicht unbedingt notwendig.

XII. Mustergliederung
 

Zwischen

      XYZ

und

      ABC

wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:


§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§ 2 Dauer der Gesellschaft
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Einlagen der Gesellschafter
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht
§ 8 Kündigung eines Gesellschafters
§ 9 Tod eines Gesellschafters
§ 10 Einsichtsrecht
§ 11 Salvatorische Klausel
§ 12 Änderungen des Vertrages

 

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Verfasser: Hermnnn Kulzer MBA Sozialmanagement, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
 
09.02.2025 Scheidungskrieg: Kosten eines Kriegs und Kosten einer Mediation
Information

Ein Lied sagt mehr als viele Worte und mein Angebot löst vielleicht Ihren (Gerichts)Streit: 




Wenn Du gehst,
lass mich zurück.
Wenn Du gehst,
lass mich zurück
in Frieden

Wenn ich geh
will ich stehen.
Wenn ich geh,
will ich Dir
in die Augen sehen

Ich will nicht leiden,
Ich will nicht weinen,
Ich will nicht streiten
wegen Dir


Wenn ich geh,
lass ich Dich zurück.
Wenn ich geh,
lass ich Dich in Frieden.

Du sollst nicht leiden.
Du sollst nicht weinen.
Du sollst nicht streiten
wegen mir.


 


So sollte es laufen.



Tatsächlich kämpfen vermögende Eheleute oft mit allen Mitteln um das Vermögen,
manchmal sogar um Kleinigkeiten, und der Streit zieht sich hin und kostet:



  • Zeit

  • Nerven

  • Geld

  • Ansehen.


Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass zwei kämpfende Eheparteien 
eine Lösung finden und dazu einen Mediator einschalten, 
der versucht, die Sache durch eine Mediation zu regeln.


Das geht auch, wenn beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind und
vor Gericht streiten.


Zur Mediation:
Eine Mediation im Scheidungsverfahren ist ein strukturiertes und vertrauliches Verfahren,
bei dem beide Parteien mit Hilfe eines neutralen Mediators versuchen,
einvernehmliche Lösungen für ihre Streitigkeiten zu finden.
Dies kann verschiedene Bereiche umfassen, wie den 



  • Zugewinnausgleich

  • Unterhalt

  • Sorgerecht und 

  • die Vermögens- und Unternehmensaufteilung.

    Ablauf einer Mediation:
    1. Vorbereitung: Beide Parteien treffen sich mit dem Mediator, um den Ablauf und die Ziele der Mediation zu besprechen ( geht auch online oder per Telefonkonferenz)
    2. Gespräche: In mehreren Sitzungen arbeiten die Parteien unter der Leitung des Mediators an einer einvernehmlichen Lösung ( meist sind 2 Sitzungen ausreichend)
    3. Vereinbarung: Wenn eine Einigung erzielt wird, wird diese in einer Vereinbarung festgehalten, die gerichtlich oder notariell beurkundet werden kann.
    4. Abschluss: Die Mediation endet mit einer einvernehmlichen (Scheidungsfolgen)vereinbarung, die die weitere Scheidung erleichtert.

    Kosten einer Mediation:
    Die Kosten einer Mediation variieren je nach Dauer und Komplexität des Verfahrens.
    In der Regel werden die Kosten auf Stundenbasis berechnet und hängen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien ab. Es ist wichtig, vor Beginn der Mediation mit einem Anwalt oder der Mediationseinrichtung die Kosten zu klären.
    Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für eine Mediation bis zu einer bestimmten Grenze.

    Um Durchschnitt entstanden bei mir Kosten in Höhe von  5.000 Euro. 



Lassen Sie uns die Schritte 3 und 4 einer Medation auszugsweise genauer betrachten:


Schritt 3: Bearbeitung der Konflikte
In diesem Schritt geht es darum, die zugrunde liegenden Konflikte und Anliegen der Parteien genauer zu untersuchen und zu verstehen. Dazu gehören:



  • Erforschung der Interessen und Bedürfnisse:
    Der Mediator stellt gezielte Fragen, um die eigentlichen Interessen und Bedürfnisse hinter den Positionen der Parteien zu ermitteln.
    Es wird darauf geachtet, dass alle Parteien ihre Sichtweise und Gefühle äußern können

  • Spiegeln und Zusammenfassen:
    Der Mediator wiederholt und fasst die Aussagen der Parteien zusammen, um sicherzustellen, dass alle sich verstanden fühlen und Missverständnisse vermieden werden.

  • Neutralität bewahren:
    Der Mediator bleibt neutral und unparteiisch, um eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen.

  • Emotionale Unterstützung:
    Der Mediator hilft den Parteien, ihre Emotionen zu erkennen und zu verarbeiten, um konstruktive Gespräche zu fördern.

    Schritt 4: Schaffung von Lösungsmöglichkeiten
    In diesem Schritt werden praktikable Lösungen für die identifizierten Konflikte entwickelt.
    dazu gehören:


  • Brainstorming:
    Die Parteien werden ermutigt, möglichst viele Lösungsvorschläge einzubringen, ohne diese zunächst zu bewerten. Alle Ideen werden gesammelt und auf ihre Machbarkeit hin überprüft.

  • Bewertung und Priorisierung:
    Die Parteien bewerten die gesammelten Vorschläge und wählen diejenigen aus, die am besten ihre Bedürfnisse und Interessen erfüllen.

  • Kombination von Ideen:
    Oft werden verschiedene Ideen kombiniert, um eine optimale Lösung zu finden.

  • Konstruktive Verhandlungen:
    Der Mediator unterstützt die Parteien dabei, ihre bevorzugten Lösungen zu verhandeln und Kompromisse zu finden, die für alle akzeptabel sind.

  • Erstellung eines Aktionsplans:
    Die Parteien erstellen einen detaillierten Plan zur Umsetzung der vereinbarten Lösungen und legen fest, wer, welche Aufgaben in einem bestimmten Zeitfenster übernimmt.


    Diese Schritte sollen sicherstellen, dass die Mediation 
    strukturiert und zielgerichtet  verläuft, 
    sodass beide Parteien zu einer 
    nachhaltigen Lösung 
    gelangen können:
    schneller, günstiger, nachhaltiger 
    als ein Gerichtsprozess, u.U. durch mehrere Instanzen.  


     Was kostet ein Scheidungskrieg? 

    Die Kosten für ein Scheidungsverfahren hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Vermögen der Ehepartner, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist, und ob es Kinder gibt.

    Für ein Vermögen von 1 Million Euro könnten die Kosten wie folgt aussehen:

    1. Anwaltskosten: Diese werden in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht (RVG) berechnet. Bei einem Vermögen von 1 Million Euro könnten die Anwaltskosten zwischen 15.000 und 25.000 Euro liegen, je nach Komplexität des Falls und der Anzahl der benötigten Anwälte.
    2. Gerichtskosten: Diese werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) berechnet. Der Verfahrenswert, der in diesem Fall etwa 1 Million Euro betragen würde, beeinflusst die Gerichtskosten. Die Gerichtskosten könnten bei 3.000 Euro liegen.
    3. Sonstige Kosten: Dazu können eventuell Sachverständigenkosten kommen, falls z.B. ein Gutachten über das gemeinsame Vermögen erforderlich ist.

    Insgesamt könnten die Kosten für ein Scheidungsverfahren mit 1 Million Euro Vermögen bei 30.000 Euro liegen- pro Partei. 

    Bitte beachten Sie , dass dies nur eine unverbindliche, grobe Schätzung ist und die tatsächlichen Kosten variieren können.

    Gibt es noch weitere Aspekte der Mediation, die Sie interessieren?
    Haben Sie noch weitere Fragen zur Mediation?


    Kulzer Hermann MBA
    Mediator (Uni DIU)


 


kulzer @pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer
 
 
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