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Insoinfo ist eine Homepage über Insolvenzrecht, Sanierung, Restrukturierung und Krisenbewältigung, initiiert von RA Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator (uni DIU) Das wichtigste Kriterium der Pflichtverteidigung: Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen" Die sogenannte „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen" ist einer der Hauptanwendungsgründe einer Pflichtverteidigerbeiordnung. Wann erfolgt die Beiordnung? bei einer Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei es für die Beiordnung auf die Frage einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung nicht ankommt wenn das Verfahren vor einem Schöffengericht stattfindet wenn mehrere Personen angeklagt werden, und einer anderen Person ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist bei erforderlich werdender sog. Gesamtstrafenbildung Im Ergebnis wird immer genau zu prüfen sein, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht kommt. Bei einer Ablehnung der Beiordnung, kann hierin ein Revisionsgrund liegen, daher sollte ein Antrag schon immer dann rein vorsorglich gestellt werden, wenn man sieht, dass das Verfahren einen ungünstigen Ausgang zu nehmen droht. Gerne vertrete ich Sie auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung wegen einer Insolvenz- oder Wirtschaftsstraftat. Eine gute Beratung ist oft ein co-produktiver Prozess, wie bei IKEA. Der Berater liefert die Bretter und die Anleitung. Die andere Seite baut das Regal zusammen. Eine Beratung ist wie ein Kauf bei Ikea: Die Liefern die Bretter und die Anleitung. Der Kunden packt aus und baut es zusammen. 1. Wer kann die Sanierungsmoderation beantragen? Die Sanierungsmoderation kann durch einen Schuldner beantragt werden. 2. Was sind die Voraussetzungen für eine Sanierungsmoderation? a) Der Schuldner darf nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sein, gem. § 94 Abs. 1 StaRUG : b) Die Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, ist (im Gegensatz zum Restrukturierungsverfahren) keine Eingangsvoraussetzung. 3. Welche Angaben muss der Antrag des Schuldners enthalten? Der Antrag muss gem. § 94 Abs. 2 StaRUG enthalten: -Gegenstand des Unternehmens -Art der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten -Verzeichnis der Gläubiger -Verzeichnis des Vermögens -Erklärung des S. nicht zahlungsunfähig/überschuldet zu sein. 4. Was macht das Gericht mit dem Antrag? Das zuständige Restrukturierungsgericht (§§ 34 ff. StaRUG) bestellt gem. § 94 Abs. 1 StaRUG eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige, natürliche Person zum Sanierungsmoderator. 5. Kann der Schuldner einen Moderator vorschlagen? Schuldner kann mit seinem Antrag auch einen Vorschlag hinsichtlich der Person des Sanierungsmoderators machen, sofern die vorgeschlagene Person geeignet, geschäftskundig und unabhängig ist. 6. Kann der Moderator auch Restrukturierungsbeauftragter werden? Gem. § 100 Abs. 2 StaRUG kann der Sanierungsmoderator auch zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden. Bei diesem ist ein bindendes Vorschlagsrecht des Schuldners ausdrücklich vorgesehen (§ 74 Abs. 2 S. 1 StaRUG). 7. Wie lange wird der Moderator bestellt? Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt gem. § 95 Abs. 1 S. 1 StaRUG für einen Zeitraum von drei Monaten., Der Zeitraum kann auf Antrag mit Zustimmung um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. 8. Ist das Verfahren öffentlich oder vertraulich? Die Bestellung wird gem. § 95 Abs. 2 StaRUG nicht öffentlich bekannt gegeben, damit bekommt die Öffentlichkeit über das (vertrauliche) Verfahren nichts mit. 9. Besteht ein Vertrauenverhältnis zum Sanierungsmoderator? Sowohl zwischen Schuldner und Gläubigern als auch jeweils zum Sanierungsmoderator soll ein Vertrauensverhältnis geschaffen werden, auf dessen Grundlage eine gemeinsame Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners gefunden werden kann. 10. Was ist die wichtigste Aufgabe des Sanierungsmoderators? Die wichtigste Aufgabe des Sanierungsmoderators ist, als neutrale Person die Sanierung durch die Vermittlung zwischen den Beteiligten zu fördern (§ 96 Abs. 1 StaRUG). Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Wirtschaftsmediator (DIU) Sanierungsmoderator Beitrag vom 31.3.2021 1. Wie erfolgt der Start eines Restrukturierungsverfahrens? Wer die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungs-rahmens anwenden will, muss das Restrukturierungsvorhaben beim Restrukturierungsgericht anzeigen, (§29 StaRUG-E). 2. Was sind die wichtigsten Instrumente? a) Das wichtigste Instrument ist die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung) und b) die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung) und c) die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung) und d) die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung). 3. Was passiert bei Eintritt der Insolvenzreife? Tritt nach einer Anzeige einer Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist dies dem Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Die Anzeige der zwingenden Insolvenzantragsgründe ersetzt die Insolvenzantragsstellung. Das Restrukturierungsgericht hat nach Anzeige der Insolvenzreife die Möglichkeit, die Restrukturierungssache aufzuheben. 31.3.2021 Kulzer Das StaRUG hilft Unternehmen, Krisen früher zu erkennen und Krisen besser zu bewältigen und schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und der Insolvenz. Hermann Kulzer MBA Fachanwalt 31.3.2021 Fähigkeit auf unerwartete Schocks angemessen reagieren zu können. Risilienz ist aber auch eine Frage des Charakters, wie man durch eine Krise durchsteht. Manche macht Not fertig, andere erfinderisch. Schreiben sie mir, was Sie zum Thema Resilienz für Erfahrungen gemacht haben. kulzer@pkl.comSZ vom 18.4.2021 Durchschnittlicher Immobilienpreis 2020 Deutschland: 446.000 Euro Freistaat Sachsen: 304.000 Euro Bayern 507.000 Euro Durchschnittliiches Eigenkapital: 115.000 Der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger können eine angemeldete Forderung bestreiten. Der Widerspruch wird in der Tabelle vermerkt (z.B. „vom Verwalter bestritten“ oder vom „Gläubiger X Bank bestritten“). Damit ist der Gläubiger von der Verteilung ausgeschlossen. Will der anmeldende Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, muss er nun gegen den Bestreitenden (Verwalter oder Gläubiger oder beide) auf Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle klagen (§ 179 Abs. 1 InsO). Der Gläubiger muss eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erheben mit folgendem Antrag: „Es wird festgestellt, dass der Kläger eine Insolvenzforderung von X Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muster GmbH hat“.Der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger können eine angemeldete Forderung bestreiten. Der Widerspruch wird in der Tabelle vermerkt (z.B. „vom Verwalter bestritten“ oder vom „Gläubiger X Bank bestritten“). Damit ist der Gläubiger von der Verteilung ausgeschlossen. Will der anmeldende Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, muss er nun gegen den Bestreitenden (Verwalter oder Gläubiger oder beide) auf Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle klagen (§ 179 Abs. 1 InsO). Der Gläubiger muss eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erheben mit folgendem Antrag: „Es wird festgestellt, dass der Kläger eine Insolvenzforderung von X Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muster GmbH hat“.Der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger können eine angemeldete Forderung bestreiten. Der Widerspruch wird in der Tabelle vermerkt (z.B. „vom Verwalter bestritten“ oder vom „Gläubiger X Bank bestritten“). Damit ist der Gläubiger von der Verteilung ausgeschlossen. Will der anmeldende Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, muss er nun gegen den Bestreitenden (Verwalter oder Gläubiger oder beide) auf Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle klagen (§ 179 Abs. 1 InsO). Der Gläubiger muss eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erheben mit folgendem Antrag: „Es wird festgestellt, dass der Kläger eine Insolvenzforderung von X Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muster GmbH hat“.Der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger können eine angemeldete Forderung bestreiten. Der Widerspruch wird in der Tabelle vermerkt (z.B. „vom Verwalter bestritten“ oder vom „Gläubiger X Bank bestritten“). Damit ist der Gläubiger von der Verteilung ausgeschlossen. Will der anmeldende Gläubiger im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, muss er nun gegen den Bestreitenden (Verwalter oder Gläubiger oder beide) auf Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle klagen (§ 179 Abs. 1 InsO). Der Gläubiger muss eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erheben mit folgendem Antrag: „Es wird festgestellt, dass der Kläger eine Insolvenzforderung von X Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muster GmbH hat“.
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