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Vier Hinweise für Antragssteller bei Regelinsolvenzverfahren
 
     PDF-Dokument herunterladen (52.51 KB)

Für einen zulässigen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen nach der Insolvenzrechtsreform von 2012  (ESUG) vorgelegt werden:


1. Gläubigerverzeichnis, § 13 Abs.1 Satz 3 InsO

2. Gläubigergruppen

Strukturierung des Gläubigerverzeichnisses nach Gläubigergruppen
(soweit der Schuldner einen laufenden Geschäftsbetrieb hat und er ein Merkmal von § 13 Abs.1 S.5 InsO erfüllt

  • Eigenverwaltung beantragt
  • zwei Merkmale des § 22 a Abs.1 InsO sind erfüllt
  • vorläufiger Gläubigerausschuss wird beantragt

3. Größenkriterien

Angaben zu den Größenkriterien des Unternehmens, § 13 Abs.1 S.5

4. Vollständigkeitserklärung

Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung gemäß § 13 Abs.1 S.7 InsO






 
Zustimmung des Schuldners zu einem Insolvenzplan
 
     PDF-Dokument herunterladen (39.86 KB)

In einem Insolvenzplan kann ein von der Regelinsolvenz abweichendes Vorgehen zum Erhalt des Unternehmens festgelegt werden. Die Zustimmung des Schuldners zum Insolvenzplan ist erforderlich. Sie gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht. 
Der Widerspruch kann unter Umständen unbeachtlich sein gemäß § 247 Abs. 2 InsO, wenn der Schuldner durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde. 

 
Antrag des Schuldners gegen einen Insolvenzantrag
 
     MSWORD-Dokument herunterladen (20 KB)

Der/die Schuldner/in kann sich gegen einen Insolvenzantrag zur Wehr setzen, wenn ein Insolvenzgrund nicht oder nicht mehr vorliegt.

 
Rücknahme des Insolvenzantrags
 
     MSWORD-Dokument herunterladen (20 KB)

Der Schuldner kann einen Eigenantrag  auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jederzeit zurücknehmen.
Ein Gläubiger kann seinen Insolvenzantrag ebenfalls jederzeit zurücknehmen- üblicherweise, wenn der Schuldner die Forderung beglichen hat.Wenn die Forderung erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeglichen wurde und die Eröffnungsvoraussetzungen vorgelegen haben, kann der Gläubiger die Erledigung des Antrags erklären und beantragen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens trägt.

Üblicherweise trägt derjenige die Verfahrenskosten, der den Antrag zurücknimmt.

 
Insolvenzantrag Verbraucher
 
    
Insolvenzantrag für Verbraucher ( Private )

Für Verbraucher gibt es amtliche Vordrucke für den Insolvenzantrag. Klicken Sie nachfolgende Adresse an:

http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/verbraucherinsolvenzverfahren/index.php


Oder: Folgen Sie diesem Link zB auf die Gerichtstafel Sachsen, wo sie den Antrag als pdf oder gezippte Version finden: 
http://www.justiz.sachsen.de   (Menüpunkt: Information/Service-Formulare)
Sie können aber nicht einfach diese Formulare ausfüllen und beim Insolvenzgericht einreichen. Es muss vorher ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch stattfinden und dies von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt bescheinigt werden.
 

 
Insolvenzantrag Selbständiger, Unternehmer, Unternehmen
 
    
Insolvenzantrag

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_ins_1&formtecid=2&areashortname=SMJus


Für einen zulässigen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen nach der Insolvenzrechtsreform von 2012  (ESUG) vorgelegt werden:


1. Gläubigerverzeichnis, § 13 Abs.1 Satz 3 InsO

2. Gläubigergruppen

Strukturierung des Gläubigerverzeichnisses nach Gläubigergruppen
(soweit der Schuldner einen laufenden Geschäftsbetrieb hat und er ein Merkmal von § 13 Abs.1 S.5 InsO erfüllt

  • Eigenverwaltung beantragt
  • zwei Merkmale des § 22 a Abs.1 InsO sind erfüllt
  • vorläufiger Gläubigerausschuss wird beantragt

3. Größenkriterien

Angaben zu den Größenkriterien des Unternehmens, § 13 Abs.1 S.5

4. Vollständigkeitserklärung

Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung gemäß § 13 Abs.1 S.7 InsO

 
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