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Gebührenvereinbarung auf Erfolgsbasis
 
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Zwischen Rechtsanwalt und Herrn/Frau im Folgenden Mandant benannt wird in der Angelegenheit .......... nachfolgende Gebührenvereinbarung getroffen: 1. Grundlage Grundlage dieser Gebührenvereinbarung sind die Angaben des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt im Schreiben vom .... Dieses Schreiben wird einvernehmlich als Anlage dieser Vereinbarung beigefügt. 2. Aktuelle wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten Der Mandant macht Angaben über die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und fügt eine Vermögens- und Einkommensübersicht in der Anlage bei. Der Mandant erklärt, dass er auf Grund der akutellen wirtschaftlichen Verhältnisse den Prozess nur zu führen gedenkt, wenn der Rechtsanwalt zu einem Teil oder in Höhe von ... auf die gesetzliche Vergütung im Falle des Misserfolgs verzichtet. 3. Darstellung des Prozessrisikos Das Prozessrisiko wird auf Grund der bestehenden Beweislage oder unklaren Beweissituation oder unklaren Rechtsprechung auf 50./.50 eingeschätzt. Alternativ: Das Prozessrisiko ist nicht prognostizierbar, da.. 4. Vergütung Auf Grund der oben beschriebenen Umstände erhält der Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG zwanzig Prozent des von ihm in der ersten Instanz im Urteil ausgewiesenen Betrages. Fällig ist der Betrag mit Zustellung des Urteils in erster Instanz. 5. Kostenerstattung durch Gegner Dem Mandant wurde der Hinweis erteilt, dass die gegnerische Partei oder das Gericht im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr also die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Der Mandant wurde darauf hingewiesen und ihm ist bekannt, dass die hier abgeschlossenen Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls von ihn zu zahlenden Gerichtskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligten hat. 6. Gesetzliche Vergütung Bei Ansatz des Gegenstandswertes beträgt die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts maximal ..zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung wird der Vereinbarung beigefügt. Ort Datum Unterschrift Mandant Unterschrift Rechtsanwalt

 
Anwaltshonorar (guter Rat ist nicht billig)
 
    
Das Anwaltshonorar

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt


  • Erstberatungsgebühr



  • Gebühren für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit



  • Gebühren in Strafsachen und Sozialrechtsstreitigkeiten



  • Eine wesentliche Frage ist zwischen Rechtsanwalt und Mandanten bei Beginn des Mandatsverhältnisses zu klären:

    das Anwaltshonorar.

    Die folgenden Bemerkungen sollen ein wenig "Licht ins Dunkle" bringen:

    Gesetzliche Regelung des Honorars

    Anders als in vielen anderen Ländern ist in Deutschland das Anwaltshonorar gesetzlich regelt. Das Anwaltshonorar wird, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird, aufgrund einer vom Gesetzgeber beschlossenen Gebührenordnung abgerechnet.

    Seit dem 01. Juli 2004 gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

    Durch das RVG wird die Struktur der anwaltlichen Gebühren geregelt.

    Die Gebührensätze der alten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung sind weitestgehend unangetastet geblieben. Von diesen nach dem RVG vorgeschriebenen Gebühren darf der Anwalt nach oben hin abweichen, also eine höhere als die gesetzliche Gebühr verlangen, wenn er dies vorher mit dem Mandanten schriftlich vereinbart.

    Eine solche Vergütungsvereinbarung muss sich nicht unbedingt ausschließlich auf höhere als die nach dem RVG zulässigen Gebühren beziehen, sondern kann sich auch erstrecken auf die Erstattung von Fotokopien, auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Recherchen und Abfragen in Datenbanken oder auf den Fahrtkostenersatz ua.. 

    Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist gemäß § 4 Abs. 2 RVG nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig, in denen Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden dürfen.

    Der Rechtsanwalt muss daher darauf hinzuweisen, dass er, sofern keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen worden ist, seine Vergütung nach dem gegebenenfalls gerichtlich festzulegenden Gegenstandswert abrechnet.

    Die Frage der anwaltlichen Vergütung ist idealerweise im  ersten Informationsgespräch zu klären.

    Wir können Ihnen gerne die Kosten exakt berechnen oder Sie verwenden einen der Kostenrechner im Internet, z.B den Kostenrechner von www.anwalt.de
     

  • Erstberatungsgebühr


  • Seit dem 1. Juli 2006 gibt es für ein erstes Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt keine Mindestgebühr mehr.

    Es gibt nur noch eine Höchstgebühr von netto 190 Euro, wenn der Klient ein Verbraucher ist.

    Das schreibt § 34 des RVG ausdrücklich vor.

    Deshalb müssen Klient und Anwalt, mag dies nun sinnvoll sein oder nicht, eine Honorarvereinbarung treffen, noch bevor überhaupt klar wird, worum es geht und was im konkreten Fall empfohlen werden kann.

    Es ist also unerlässlich, dass der Anwalt den Klienten sogleich auf sein Beratungshonorar anspricht.

    Bitte beachten Sie, dass wir als qualifizierten Rechtsanwälte und Fachanwälte keine Billigtarife anbieten wollen und können:

    guter Rat ist nicht billig. Wir sind preiswert (unseren Preis wert)

    Sie erwarten eine qualifizierte Beratung und Vertretung und wollen Sicherheit.

     

  • Gebühren für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit


  • In Straf- und Bußgeldsachen gibt es keine Gegenstandswerte.

    In Strafsachen erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, die zwischen 30,00 Euro und 580,00 Euro netto beträgt, je nachdem, bei welchem Gericht erstinstanzlich das Strafverfahren anhängig ist, zuzüglich einer Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag die zwischen 60,00 Euro und 400,00 Euro beim Amtsgericht und zwischen 70,00 Euro und 470,00 Euro netto beim Landgericht beträgt. Hinzu kommt immer eine Grundgebühr zwischen 30,00 Euro und 375,00 Euro für die Einarbeitung in den Rechtsfall.  Gerade in Strafsachen arbeiten wir auf der Bais von Honorarvereinbarungen zwischen dem Klienten und uns.

    Denn die auch nach dem RVG etwas angehobenen Gebühren für die Strafverteidigung decken den mit einer gewissenhaften Strafverteidigung verbundenen Aufwand des Rechtsanwaltes nicht ab.

    Wir werden Sie auch in Straf- und Bußgeldsachen auf eine Honorarvereinbarung ansprechen. 


  • Prozesskostenrisiko


  • In Deutschland muss, anders als in vielen anderen Ländern, derjenige, der einen Prozess verliert, nicht nur die Gebühren des eigenen Anwaltes und die Gerichtsgebühren übernehmen muss, sondern auch die notwendigen Auslagen des Prozessgegners, also die gesetzlich geschuldeten Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten. Dieser im deutschen Prozessrecht seit vielen Jahrzehnten fest verankerte Grundsatz der Prozesskostenerstattung ist auch einer der maßgeblichen Gründe dafür, dass es in Deutschland (noch) gesetzlich geregelte Gebührentabellen gibt, um für den Bürger, sei er Unternehmer, sei er Verbraucher, ein mögliches Prozesskostenrisiko kalkulierbar zu machen.

    Fragen Sie bei ihrem ersten Beratungsgespräch uns nach diesem möglicherweise bestehenden Prozesskostenrisiko.
     

  • Rechtsschutzversicherungen


  • Viele Klienten haben Rechtsschutzversicherungspolicen. In der Praxis stellt sich jedoch immer wieder heraus, dass gerade die Fälle, die den Gang zum Anwalt veranlassen, durch Rechtsschutzversicherungen nicht abgedeckt sind. So gibt es z. B. keine Rechtsschutzversicherung für Insolvenzberatung oder Ehescheidungen.

     Es ist deshalb empfehlenswert, durch den Rechtsanwalt prüfen zu lassen - dies ist allerdings eine eigenständige Angelegenheit-, ob für das Anliegen des Mandanten die Rechtsschutzversicherung aufkommt.

    Zwischen dem Anwalt und dem Rechtsschutzversicherer besteht aber kein Vertragsverhältnis. Grundsätzlich muss daher der Mandant dem Rechtsanwalt die gesetzlich geschuldete oder vereinbarte Vergütung zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Beträge erstattet. 


  • Prozesskostenhilfe


  • Diejenigen Klienten, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Rechtsanwaltes im Falle eines Prozesses zu tragen, könnnen unter Umständen Prozesskostenhilfe erhalten.

    Wichtig ist Folgendes:

    Zum einen muss der Klient selbst frühzeitig den Anwalt darauf hinweisen, dass er auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt den Antrag frühzeitig stellen. Prozesskostenhilfe wird immer erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt.

    Zum zweiten muss man aber wissen, dass auch dann, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, im Falle einer Prozessniederlage der Grundsatz der Kostenerstattung aufrechterhalten bleibt, dass also auch diejenige Prozesspartei, der Prozesskostenhilfe zugebilligt worden ist, die notwendigen Anwaltsgebühren des Prozessgegners erstatten muss.

    Die vorstehenden Anmerkungen sollen ihnen Veranlassung geben, uns feühzeitig auf die Gebühren im Falle unserer Inanspruchnahme anzusprechen.

    Natürlich kann man nicht immer am Anfang einer Auseinandersetzung absehen, welche Gebühren anfallen und wie hoch sie sein werden. Trotzdem ist es für den Auftraggeber und den Anwalt besser, dass das Thema "Gebühren" frühzeitig behandelt wird.  

     


     
    Vergütungsvereinbarung pauschal
     
        
    http://anwaltverein.de/downloads/gebuehrenrecht/E-DAV-Muster-Nr-2-Gebuehrenvereinbarung-Beratungstaetigkeit-Pauschale-13-8-09.pdf

     
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